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Allgemeiner Anzeiger. Der Allgemeine Anzeiger erscheint wöcheuuich zweiMal: Mittwoch und Sonnabend. Abonnementspreis: viertel jährlich ab Mchalter 1,15 Mk. !ei sreier Zusendung durch Boten ins Haus 1 Mark 35 Pfennige, Lurch die Post 1,15 Mark ausschl. Bestellgeld. Be- siellungen nehmen auch unsere Zeitungsboten gern entgegen. Amtsblatt kür die Hrtsöeöörde und den Kemeinderat zu Nretnig. Inserate, die 4gespal- tene Korpuszeile 12 Pf. für Inserenten im Rödertale, für alle übrigen 15 Pf., im amt lichen Teile 20 Pf., und im Reklameteil 40 Pf., nehmen außer unserer Geschäftsstelle auch sämtlicheAnnoncen-Expe- ditionen jederzeit entgegen. Bei größeren Aufträgen und Wiederholungen Rabatt. Lokal-Nnreigrr für Sie vnsLafie» Sretsig, grsstrSbrrltsrs. ftstirwsläe, srsutze»tbal uns Umgegenä. Inserate bitten wir für die Mittwoch-Nummer bis Dienstag vormittags 11 Uhr, für die Sonnabend-Nummer bis Freitag vormittag 11 Uhr einzusenden. Schriftleitung, Druck und Verlag von A. Schurig, Bretnig. Nr. 68. Sonnabend den 25. August 1917. 27. Jahrgang Handel mit Gänsen. Für den Verkehr mit Gänsen gelten auf Grund der Bnndesratsverordnung vom 3. Juli 1917 (RGBl. S. 581 flg.) und der dazu gehörigen Ausführungsverordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 2. August 1917 (Sachs. Staatszeitung Nr. 179) fortab fol gende Bestimmungen: I. Die entgeltliche (auch austauschweise) Abgabe von lebenden oder toten Schlachtgänsen un mittelbar an Verbraucher ist dem Züchter oder Mäster verboten. Züchter und Mäster dürfen Schlachtgänse nur an Personen abgeben, die zum Aufkauf von Gänsen zugelassen sind (stehe unter Ziffer III). Die unmittelbare Abgabe an Verbraucher ist nur in offenen Verkaufsstellen und auf den Wochenmärkten den zum Verkauf von Schlachtgänsen zugelassenen Personen gestattet. II. 1. Im Bezirk der unterzeichneten Amtshauptmannschaft, einschließlich der Städte Kamenz und Pulsnitz, wohnhafte Personen, welche gewerbsmäßig Gänse an- und verkaufen wollen (Gänsehandel), bedürfen hierzu einer besonderen Erlaubnis der Amtshauptmannschaft. Die Erlaubnis wird auf Antrag durch Ausstellung einer Ausweiskarte erteilt; diese gilt für das Königreich Sachsen, ist bei Ausübung des Handels jederzeit mitzuführen, sowie den Personen, mit denen Geschäfte abgeschlossen werden, als auch den Polizei- und Ueberwachungs- beamten vorzuweisen. 2. Anträge auf Ausstellung einer Ausweiskarte zum Gänsehandel sind bis spätestens den 26. August 1917 bei der Amtshauptmannschaft schriftlich anzubringen. Später eingehende Anträge finden keine Berücksichtigung. Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist ein Zeugnis der Ortsbehörde darüber bci- zufügen, daß der Antragsteller schon vor dem 1. August 1914 den Gänsehandel selbständig betrieben hat unr wegen Eigentumsvergehcns oder Preiswuchers oder Uebcrschrcitung von Höchst preisen während des Krieges nicht bestraft ist. Für Angestellte und Beauftragte können Neben karten beantragt und ausgestellt werden. Für jede Ausweiskarte ist eine Gebühr von 3 Mark, für jede Nebenkarte eine solche von 50 Pfennig zu entrichten. Die Erlaubnis kann jederzeit, namentlich wegen Verstößen gegen die Preis- und Ueber- wachungövorschriften, widerrufen werden. Die Ausweiskarte ist dann der ausstellenden Behörde zurückzugeben. 3. In kleinen Gemeinden, in denen kein Händler vorhanden oder der Bezug von Gänsen durch Händler früher nicht üblich war, kann die Gemeinde, um ihren Mitgliedern den Bezug von Gänsen zu ermöglichen, Gänse von Züchtern bezw. Mastern im Orte selbst aufkaufen und dann die Verteilung gegen Abgabe von Gänsekarten und Fleischmarken (siehe unten Ziffer III) selbst vornehmen. Gemeinden, die dies beabsichtigen, haben hierüber dem Kommunalverband gleichfalls bis zum 2 6. August 1917 Anzeige zu erstatten. III. 1. Der Verkauf von Schlachtgänsen an Verbraucher ist nur gegen Abgabe einer Gänse karte und von 4 Stück Zehntelanteilen ver Fleischkarte für jedes halbe Kilogramm Schlacht gewicht der ungeöffneten gerupften Gans zulässig. 2. Die Gänsekarte wird nur auf Antrag von der Ortsbchörde ausgegeben. Ueber die Ausgabe ist eine Liste zu führen. Jeder Haushalt mit nicht mehr als 4 Personen darf eine Karte erhalten. Größere Haushaltungen erhalten für je 4 Personen eine Zusatzkarte; Bruch teile werden nach oben abgerundet. Bei ver Berechnung sind Kinder unter 6 Jahren nur zur Hälfte zu rechnen. Gastwirtschaften dürfen für je 4 ständige Verpflegungsgäste zusammen eine Karte erhalten. Als ständiger Verpflegungsgast gilt, wer regelmäßig täglich wenigstens eine Hauptmahlzeit in der betreffenden Gastwirtschaft einnimmt. Wer selbst Gänse hält, darf keine Karte erhalten. 3. Die Karte ist lediglich Sperrkarte, gibt also keinen Anspruch auf Belieferung; sie kann bei einem zum Verkauf von Schlachtgänsen zugelassenen Händler zur Belieferung angemeldet werden. Bei der Anmeldung ist nur der Bestellabschnitt, die ganze Karte erst bei der Belie ferung selbst abzugeben. 4. Die Ortsbehörden haben die von ihnen gewünschte Zahl von Gänsekarten bis zum 26. August 1917 bei oer Amtshauptmannschaft anzuzeigen. IV. Im übrigen wird auf die in der Ausführungsverordnung des Ministeriums des Innern vom 2. August 1917 — Sächsisa,e Staatszeitung vom 4. August 1917, Nr. 179 — ent haltenen Bestimmungen verwiesen, insbesondere darauf, daß denn Ankauf von Gänsen durch die hierzu berechtigten Händler ein Schlußschein auszustellen (§ 5), daß die Aufkäufer Ein- und Verkaufsbücher zu führen und jeden Mittwoch der Ämtshauptmannschaft den Bestand anzuzeigen haben (§ 6). V. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden gemäß § 11 der erwähnten Bundesratsverordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Auch kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden. Kamenz, am 17. August 1917. Die Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz für den Kommnnalverband. Städtische Sparkassen Bischofswerda Radeberg Zinssatz für Zinssatz für »i Sparern-oil oi iGiroein-O Oil «! >o lagen: O >2 st^ lagen: - O ,2 so Sparein- oil v lagen: >2 v Tägliche Verzinsung. Tägliche Verzinsung. arrtürve; uns ZMMe; ungarischen Truppen überaus günstig. Auf der Karsthochfläche blieb der Erfolg unbe stritten auf österreichisch-ungarischer Seite. Der chinesische Gesandte in Wien brachte der öster reichisch-ungarischen Regierung die Kriegserklä-l lose« Wochen! Die Landesfleischstelle rung Chinas an die Mittelmächte zur Kenntnis, schreibt: Am Dienstag fand auf dem Lebens- Die Vereinigten Staaten gewährten England eine neue Anleihe von 50 Millionen Dol lars; die Entente hat bisher 1966 Millionen Dollars als Darlehn erhalten. Unsere Fliegergeschwader unternahmen erfolgreiche Bombenangriffe gegen befestigte Orte an der englischen Küste. Nurre Nasmcbten. In Flandern dehnten sich die englischen Angriffe auf eine Front von 15 Kilom. aus, scheiter ten unter schweren Verlusten des Feindes. Die Schlacht am Jsonzo dauert an; ihr Ver lauf ist nach wie vor für die österreichisch- I — Auch in Sachsen keine fleisch losen Woche«! Giroein- Oi oi lagen: O 2 ! mittelamt eine Besprechung mit den Vertretern des Kriegsernährungsamtes mit der Reichs fleischstelle statt. Nach den Ergebnissen dieser Verhandlung wird sich die Notwendigkeit, fleisch lose Wochen für Sachsen anzusetzen, erledigen. Uebrigens wurde von den Reichsvertretern be tont, daß die Aufbringung des Schlachtviehes zurzeit in ganz Deutschland auf große Schwie rigkeiten stößt und vielfach nur im Enteignungs wege möglich sei. Daß, wie in einem Teile der Presse gemeldet worden war, große Abschlachtungen infolge Futtermangels stattsin- den, beruht auf Irrtum. > Spareinlagen und Einzahlungen auf Girokonten > sind nach Maßgabe der Gesetze mündelsicher. Hypothekendarlehen in barem Gelbe auf Hausgrundstücke und landwirtschaftlichen Besitz. — Beleihung von Wertpapieren. — Aufbewahrung und Verwaltung von Kriegsanleihe scheinen und allen sonstigen sicheren Wertpapieren. — Einlösung von Zinsscheinen. — Auskünfte bereitwilligst. Kamenz. Außer den bereits von den Firmen C. G. Großmann und I. G. Schurig in Groß röhrsdorf gestifteten Preisen von je 100 Mk. für besonders günstige Ergebnisse bei der Samm lung von Brennesseln sind weitere Preise be willigt worden: vom Webereiverband der Sachs. Oberlau'rtz 50 Mk., von den Firmen Grünberg- Kamenzer Faserwerke 100 Mk., Alwin Höfgen in Oberlichtenau 100 Mk., Schurig-Raupach in Pulsnitz-M. S. 100 Mk., Farbwerke in Hoechst am Main 200 Mk., Handelskammer Zittau 50 Mk., aus der Bezirkskasse 50 Mk., insgesamt also bis jetzt 850 Mk. Hieraus ist zu ersehen, welches große Interesse von der Industrie, ganz besonders der des hiesigen Bezirkes dem vater ländischen Werke entgegengebracht wird. Das dürfte als Ansporn zu noch regerer Sammel tätigkeit dienen. Dresden. (Ein hiesiger Arzt als mehr facher Lebensretter.) Erst jetzt wird bekannt, daß ein hiesiger Arzt, Herr Dr. med. Kretzsch mann, Bautzner Straße, bei dem am 28. Dez. v. I. im Arsenal ausgebrochenen Brande mehre ren Arbeitern und Arbeiterinnen das Leben ge rettet hat. Dr. Kretzschmann war sogleich nach Ausbruch des Feuers an die Brandstelle geeilt und hat als erster Zivilarzt Hilfe geleistet. Jetzt hat ihm der König die silberne Lebensrettungs medaille am weißen Bande verliehen. Mügel« (Bez- Dresden.) (Im Gedränge erdrückt.) Während des Gewitters am Sonn tag brach in einem Lichtspielhause eine Panik aus, weil das Licht verlöschte. Ein vier bis fünf Jahre alter Knabe wurde von den nach dem Ausgang drängenden Besuchern erdrückt. Marienberg. (Kommunale Fleischver sorgung.) Die städtischen Kollegien beschlossen, mr Verbesserung der städtischen Fleischversorgung 300 Stück Schafe zum Preise von 35 000 Mark anzuschaffen. — Die Hundstage, die am 23. Juli begonnen haben, erreichten am vergangenen Donnerstag ihr Ende.