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«ei P l«7 mm b«itc amt Zrtle lm Rkdaltio» WtKMMtW ÄMW M vienstaz -«> W. August I8L7 mchmMagr 8e»««VMchtt M MMu: WI WM st, SkSOWW 8«. Zahkgang Mzer ragesspiegel Der Minder hettenkongreß ist gestern In Genf eröffnet worden. Die mNittzrikche Lage am Jangtse Lat sich wiedek zugunsten der Südarmee ge- Der Generalsekretär des Bölker- dM-e« hat eln Schreiben de» Präsidenten der Mtschasterkonferenz erhalten, in dem Mitteilung Wr den Mschlutz der Tätigkeit der J.M.K.K. m Ungar» gemacht wird. Nach dem „Manchester Guardian" beabsichtigt MFfntari die Frage der Rheinland- »A-V Ung mit dem Problem eines Ost-Vo- eaMövertrages zu »erquicken. lleberall haben gestern neue Demonstra tionen für Sacco und Vanzetti statt- gfsüNdsn. In Neuyork und in anderen Städten Hm es hierbei ztt Zusammenstößen mit der Witzei. Die 400 in Perlin verhafteten Nativ- ^Sozialisten sind wieder freigelassen Zwei Amerikaner planen einen Flug um die Erde, der W Tage dauern soll. Ngch einer Pariser Meldung beabsichtigen DWUhin und Levine doch noch zu einem OMnslug zu starten. In Nanking sind zum Schutze der eng- Aschen Interessen 100 englische Marinesoldaten gelandet worden. Was düngt dar neue Metere-t? Bon Dr. Hans Albrecht, Hamburg. Anmerkung der Schristltg.: Im Ok tober beginnen im Wohnungsausschuß des Reichstages die Beratungen der Ge setzentwürfe zum Mieterschutz- und Reichs- mietengesetz. Die Gültigkeitsdauer der beiden für das ge- fMte Mieterecht bedeutsamsten Gesetze, des Neichs- MictengesetzLS und des Mieterschutzgesetzes, war pm 1. Juli 1927 abgelaufen, ohne daß es dem Reichstag Lis zu diesem Zeitpunkt möglich ge wesen war, die in Aussicht genommene Neu regelung des Mieterrechtes durch die Berabschie- Mg der ihm im Juni des Jahres von der Wchsrsgierungzugegantzenen Gesetzentwürfe durch- KMren. Als Zwischenlösung hat man daher die Geltungsdauer dieser beiden zunächst unveränder ten Gesetze Lie zum 31. Dezember 1927 ver längert. Mitte Oktober soll nun im Wohnungsausfchuß des Reichstages die Beratung der beiden Ges«tz- entymrfe zum Mieterschutz- und Reichsmietengesetz beginnen. Beide Novellen werden, trotz der bis Hum 1. Juli 1929 beabsichtigten Verlängerungs- vaM beider Gesetze, gegenüber dem bisherigen Remtszustand einschneidende Aenderungen nach sich KrM. Indem, wie erwähnt, die Geltungsdauer des WietersGuhgesetzes ausgedehnt werden soll, hält die Regierung auch weiterhin an dem Grundsatz des Mieterschutzes fest. Sie geht dabei von der Erwägung aus, daß eine völlige Aufhebung ves Mieterschutzes erst möglich sein wird, wenn An gebot und Nachfrage an mittleren und kleinen Wohnungen wieder in einem gesunden Verhältnis Al einander stehen. Soweit dies für einzelne Arten hon Räumen der Fall ist, soll die Entscheidung über die Aufhebung des Mieterschutzes für diese Räume dem Ermessen der Landesregierungen Vor behalten fein. Weiterhin steht der Entwurf eine Vereinfachung des bestehenden Mieteinigungsver- «rhrens und gleichzeitig eine Verringerung der Wrozehkosten vor. Zukünftig braucht der Ver mieter nicht sofort eine Aufhebungsklage anzu strengen, sondern er wird das Recht haben, dem Mieter «in mit besonderer Wirkung ausgestattetes Kündigungsschreiben zustellen zu lassen. Dabei wird aber die Kündigung nur in solchen Fällen Mlässig sein, in denen auch bisher eine Aufhebung Ws Mietverhältnissrs möglich war. Der Mieter bleibt also auch zurünftigin dem gleichen Ilmsange geschützt wie bisher. Während die Kündigung por dem Kriege dem Mieter durch den Vermieter '»»Mittelbar milgeteilt werden konnte, wird sie »»künftig nur nach Einhaltung besonderer Form- Vorschriften rechtsgültig sein. Sie hat schriftlich auf einem von der Rcichsregierung mit Zustim mung des- Reichsrates aufzustellenden Vordruck zu geschehen, der dem jeweils zuständigen Amts gericht «inzusenden ist. Das Gericht trägt sovann für die Zustellung der Kündigung an den Mieter Sorge und benachrichtigt die Fürsorgebehürde, wenn di« Kündigung wegen Mietrückstandes er folgt, damit dem Mieter möglichenfalls Unter stützung gewährt werden kann. Der Mieter seiner- seits ist berechtigt, binnen einer Woche beim Ge richt gegen die erfolgte Kündigung Einspruch zu erheben. Für diesen Fall inuß das Gericht eine Entscheidung fällen. Der Vermieter kann sie durch ein« Aufhebungsklage herbeiführen. Erfolgt kein Widerspruch des Mieters, so ist der Vermieter berechtigt, den Erlaß eines Räumungsbefehls zu beantragen, gegen den der Mieter aber auch noch binnen einer Woche Einspruch erheben kann. Ein sprüche des Mieters gegen die vom Vermieter aus gesprochen« Kündigung können dann in dem dar auf folgenden Verfahren nur insoweit geltend ge macht werden, als dem Mieter ohne sein Ver schulden, etwa aus Gründen von Erkrankung oder Abwesenheit, die rechtzeitige Anwendung der ihm als Rechtsmittel zur Verfügung stehenden Wider spruchsmöglichkeit versagt war. Die Kündigung des Mieters gift also immer dann als zu Recht erfolgt, wenn der Einspruch des Mieters sich lediglich gegen die vom Vermieter in dem Räu- mungSbefehl vorgebrachten Kündigungsgrünoe richtet. In dem Kündigungsschreiben ist der Mie ter auf die ihm gegenüber der Kündigung zu stehenden Rechtsmittel hinzuweisen. Die Kündi gung wegen Mietrückstandes wird für de» Fall unwirksam, daß der Mieter bis zum Ablauf der Einspruchsfrist die rückständig« Miete bezahlt hat. Hat der Mieter dagegen einen Einspruch gegen den Räumungsbefehl nicht eingelegt, so ist der Vermieter berechtigt, den Befehl auf seinen An-: trag für vollstreckbar erklären zu lassen und ge gebenenfalls die zwangsweise Räumung der Räumes zu veranlassen. Falls der Mieter freiwillig räu-1 men will, hat er das Recht, die Gewährung einer > Räumungsfrist zu beantragen. Erhebt der Ver-! Mieter gegen dm Antrags der Räumungsfrist Widerspruch, so gilt der Antrag des Mieters j als Einspruch gegen die Kündigung, und der! Vermieter müßte nunmehr die Aufhebungsklage' anstrengen. s Weiterhin sieht der Entwurf die Aufhebung j von VertragsaVmachungen vor, die sich auf solche i Arten von Räumen beziehen, für welche die obersten Landesbehörden den Mieterschutz bereits. aufgehoben haben «der aber in absehbarer Zeit« aufzuheben beabsichtigen, da derartige Mietver- i träge vielfach für den Mieter sehr ungünstig sind.s Solche Abmachungen werden mso ungültig und! zukünftig unzulässig sein. Der Mieter wird z. § B. das Recht haben, gegen Mietzinsforderungen 1 des Vermieters etwa vorhandene Gegenfarbe--' rungen aufzurechnen. Da diese Möglichkeit aber, leicht zu Schwierigkeiten für den Vermieter füh ren kann, muß der Meter ihm die Aufrechnungs absicht mindestens einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses schriftlich mitteilen. In besonders schwerwiegenden Fällen sieht die Novelle auch die Möglichkeit einer sofortigen Aufhebung des Mietverhältnisses vor, d. h. eine Kündigung ohne die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist und zwar in allen denjenigen Fällen, wo der Mieter sich eines vertragswidrigen Gebrauches des Mietraumes schuldig »rächt, den Mietraum unbefugt weitervermietet oder ihn durch Vernach lässigung der dem Mieter obliegenden Sorgfalt erheblich zum Nachteil des Vermieters gefährdet. Die sofortige Lösung des MietverhSltnisses kann ferner eintreten, wenn der Mieter den Vermieter s oder einen Hausbewohner stark belästigt oder mit zwei aufeinanderfolgenden Mietzinsraten ganz oder teilweise ini Rückstand bleibt. Da gegen reichen ein geringfügiger Mietrückstand und die Verletzung der Hausordnung zur frist losen Kündigung nicht aus. Die Verabschiedung derartiger, den bisherigen Nechtszustand veränderter Gesetze macht, schon »im den sich aus der Praxis ergebenden Zweifeln zu begegnen, den Erlaß besonderer llebergangs- bestimmungen erforderlich: LP kann z. B. in einem bei Inkrafttreten der Novellen schweben den Aushebüngsstreit ohne weiteres von der Auf- hebüngsnag« zur Räumungsklage übergegangcn werden. Weiterhin wird der Vermieter gewerb licher Räume künftig berechtigt sein, die Besei tigung des Ersatzraumerfordernisses zu beantra gen, wenn die Zwangsvollstreckung in einem Nän- mungsverfahren hiervon abhängig gemacht war- den ist. Wie bereits einleitend hervargehoben wurde, ist auch für da» Reichsmietengesetz eine Verlän gerung bis zum 1. Juli 1929 und zwar aus den auch für die Verlängerung de- Mieterschutz-. aesetzes maßgeblich gewesenen Gründen vorge sehen. Der Entwurf zum Reichsmietengesetz ent hält zwei Uebergangsbestimmungen für die Fälle, in denen es zukünftig von der obersten Landes behörde für einzelne Arten von Räumen auf gehoben wird. Da sich in der Praris Zweifel darüber ergeben haben, welche Miste zu zahlen ist, soll für den Fast der Aufhebung die bis herige Miethöhe maßgeblich sein, wenn die Ver- tragsparteien nichts anderes vereinbaren. Auch kann jeder Bertragsteil sich auf die Regelung des Mietvertrages berufen. In ast den Fasten, wo die Vertragsmiete in Papiermark vereinbart wurde und über die Höhe der heute zu zahlen den Goldmiete Zweifel bestehen, können die Ge richte einen angemessenen Mietzins festsetzen. In einer weiteren Borschrift werden die obersten Landesbehörden ermächtigt, bestimmte Stellen an zuweisen, auf Grund 8 6 R.M.G. dann ein zuschreiten, wenn notwendige laufende Jnstand- setzungsarbeiten nicht zur Ansführung gelangen. Ela« peinliche Erianekunn Der Kampf der Linkssozialisten gegen die Hindenburg-Spende. Man hätte meinen können, daß unsere Links- sozialisten, deren Sozialismus im astgemeinen nur ihre sehr geräuschvolle Mundhöhle bewohnt, die soziale Tat des Herzens, die der Gedanke der Hindenburg-Spende darstestt, wenigstens schwei gend hingenommen hätten. Aber was schert diese Heuchler das Elend der Kriegerwitwen und Wai sen, wenn ein Hindenburg sich unterfängt, ihre Not zu lindern. Mögen sie hungern, der Mann muß bekämpft werden. Und so ergeht sich die linkssozialistische Presse in wüster Hetze gegen den Reichspräsidenten, bis selbst dem altsozia listischen „Volksstaat" die Sache zu bunt wird. Er stellt sich schützend vor Hindenburg und schreibt: „Anläßlich der Hindenburg-Spende veröffent lichte Reichskanzler Marr eine Würdigung Hin denburgs, in der Hindenburg als Vorbild und als Vater des Vaterlandes gefeiert wird. Natür lich können sich linkssozialistische Zeitungen nicht versagen, diese Würdigung hohnvost zu kommen tieren. Sie vergessen dabei nur, daß 1918 Ebert mit großen» Aufatmen den Entschluß Hinden burgs, sich der neuen Regierung zur Verfügung ZU stellen, entgegengenommen hat, daß außer dem Hindenburg in edelster Weise die Verdienste Eberts anerkannt hat. Wenn auch die „Chem nitzer Volksstimme" sich der Schar der wider wärtigen Giftspritzer anschließt, so entbehrt das nicht eines pikanten Reizes: hat doch der beste Redakteur, den sie jemals besessen hat, Ernst Heilmann, einst begeistert ausgerufen: „Ich gehe zu Hindenburg!" Vie BaterlündWen Verbünde W Naisenskage Berlin, 22. 8. Die Vereinigten Vaterlän dischen Verbände Deutschlands teilen zum Flag- generlaß folgendes mit: „Der Flaggenerlaß Dr. Geßlers ist eine Verbeugung vor Links und eine Brüskierung von Rechts, das allein wirkliches Verständnis für die nationalen und militärischen Ziele der Reichswehr hat. Der Erlaß ist ge eignet, die Politik in die Truppe und die Zer rissenheit des Volkes in jede Heeresfamilie, jedes Haus, ja sogar auf den Friedhof zu bringen. Er eröffnet neue Möglichkeiten dem von Dr. Geßler selbst so oft beklagten Spitzeltum. Der Erlaß ist unnötig, weil die Reichswehr eine ge setzliche Flagge besitzt. Dr. Geßler hätte die Möglichkeit gehabt, durch diese Flagge, der Ein heitsflagge, die außer Deutschland jedes Reich bis herab zum Negerstaat besitzt, den Weg zu bereiten. Es scheint ihm entgangen zu sein, daß durch Fehlen einer Einheitsflagge, die für das ganz; Volk heiliges Symbol ist, wir im Aus lande Kinderspott der anderen Völker gewor den sind. Dr. Geßler hat diesen für ihn so leichten Weg des Staatsmannes nicht gewählt, sondern den Weg des linken Parteimannes vor gezogen. Er hat dadurch nicht der Einheitsflagge, sondern der Verewigung der Volksspaltung den Weg gebahnt. Flaggencrlaß, Notverordnung und Derfassungsseiern stehen in logischem Zusammen hang. Sie zeigen die Unfähigkeit heutiger Re gierender, sich über den Parteistandpunkt zu er heben. Sie beweisen, daß für unser zerrissenes Volk der reine Parteistaat die ungeeignetste Staütsform ist." San» md BmzM hingerichtet Ne uyork, 2». 8. TU. Gunkspruch.» Sacco und Vanzetti sind heut« kurz nach Mittemacht hingerichtet worden. Zu gleicher Zeit wurde auch der Port«» gies« Madeiras hingerichtet. Neuyork, 23. 8. sFunkspruck.) Die Hin richtung Madeiras, d»r als erster den elektrischen Stuhl bestieg, fand neun Minuten nach Mitter nacht statt. 10 Minuten darauf folgte Sacco und nach weiteren 7 Minuten Vanzetti. Gefaßt schritten die beiden zum Richtstuhl. Saccos letzt« Worte waren Abschiedsgrüße an seine Mutter, seine Frau und seine Kinder. Vanzetti starb seine Unschuld beteuernd. Noch in letzter Minute hatten die Angehörigen der Verurteilten und zahlreiche prominente Persönlichkeiten die Inter vention Fullers zu erreichen versucht, doch ver geblich. Fuller erklärte, seine Pflichten seien vom Gesetz genau oorgezeichnet und er könne daher nicht eingreisen. Durch die Hinrichtung ist der juristische Streit über den Fall Sacco und Vanzetti, dessen Anlaß sieben Jahre zurückliegt und der fast aste ameri kanischen Justizbehörden und dann die ganze Welt beschäftigt hat, beendet. * Ueber die Hinrichtung Saccos und Vanzetti» werden noch folgende Einzelheiten bekannt: Auf dem Wege zur Totenkammer rief Sacco an der Eingangstür in italienischer Sprach«: „Lang lebe die Anarchie!" Ohne eine Auffor derung abzuwarten, nahm er auf dem elektrischen Stuhl Platz. Während er festgeschnastt wurde, rief er in gebrochenem Englisch: „Leb wohl, mein Weib, lebt wohl, meine Kinder und aste meine Freunde!" Kurz vor der Einschaltung des Stromes wandte er sich noch einmal an die Zeugen, denen er zurief: „Guten Abend, meine Herren!" Nach einem weiteren Ausruf: ,^Leb woks, Mut! c!", ccs Jte dann um 12,19 Uhr Mitternacht die Hinrichtung Saccos. Vanzetti, der ebenfalls einen sehr ruhigen Ein druck machte und sehr gesammelt schien, hielt vor seiner Hinrichtung eine längere Rede. Als er um 12,20 Uhr das Totenhaus betrat, drückte er seinen Wächtern die Hände und setzte sich dann gleichfalls ohne Aufforderung auf den elektrischen Stuhl. Er erklärte noch zuletzt: „Ich bin un schuldig, niemals gestand ich das Verbrechen ein! Ich bin keines Verbrechens schuldig, ich bin un schuldig, nicht nur in dem mir zur Last gelegten Fast, ich beging niemals ein Verbrechen." Nach dem seine Hände angeschnallt waren, fuhr er fort: „Ich wünsche einigen Menschen zu ver geben, was sie an mir tun." Nach diesen letzten Worten Vanzettis erfolgte nm 12,29 Uhr die Hinrichtung. Aste drei Hingerichteten hatten in ihren letzten Stunden jeglichen geistlichen Zuspruch abgelehnt, so daß auch während der Hinrichtung kein Pfarrer anwesend war. Aste drei waren äußerlich ruhig, nur Sacco schien ein wenig erregt. Bei Sacco wurde die höchste Stromstärke eingestellt und zwar zwischen 1800—2000 Volt, bei Van zetti zwischen 1400—1900 Volt. Bei der Hin richtung wurden die üblichen Formalitäten ge wahrt. Die Leichen der Hingerichteten sollen heute vormittag den Verwandten übergeben werden. Ueber den Eindruck der Hinrichtung Saccos und Vanzettis in Amerika liegen Nachrichten noch nicht vor. Bei den Demonstrationen vor der Erekution wurden zwei Personen getötet, zahl reiche Demonstranten verletzt und etwa 150 ver haftet. In den letzten Stunden vor der Hin richtung waren die Sicherheitsmaßnahmen der Polizei in Boston außerordentlich verstärkt wor den, besonders in der Nähe des Gefängnisses und der Richtstätte waren starke Polizeikräste zusammengezogen worden, um die nach Tau senden zählende Menschenmenge zurückzuhalten. An verschiedenen Stellen der Stadt kam es zu leichten Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei. Erst lange nach Mitternacht legte sich die allgemeine Aufregung und die Ruhe konnte Meder hergestellt werden. Die Nachricht von der Hinrichtung wurde von der Menschen menge überall mit minutemlangem Schweigen und entblößten Köpfen ausgenommen. Wie aus Buenos Aires gemeldet wird, versucht« die erregte Menschenmenge beim Eintreffen der Nachricht von der Hinrichtung Saccos, Van-