Volltext Seite (XML)
ei« niet, ige« noch iter- »rzt rzer iure am ierz- We irau abt. mer van r in Zweites Blatt. Wochenblatt Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 344. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und.Rottluff. 1§-11 Sonnabend, den 9. Dezember O 49 mac 'S' er, ider W WM in in lne rar ein ine i. I. Reparaturen werden, einschließlich von Gummi schuhen, jederzeit schnell und sauber ausgeführt. ten P. che, ten 3. vas die ele: srer en. d. rei -r, Soniiige Stube mit W«n an kinderlose Leute per 1. Januar 1912 zu vermieten Siegmar, Hofer Str. 40. gein opf. als ten. ette : er 8. paß Igen des Ausbaues der Kurt-Müller-Straße; c) von den gestellten Gemeinde bedingungen in einer Bausache; ä) von der Generalversammlung des Gemeindehaftpflichtversicherungsverbandes in Leipzig; e) von der anderweiten Aufstellung des Gerätekastens an der Staatsstraße und von den mit dem Kgl. Straßen- und Wasserbauamt getroffenen Ab machungen. 3 ., in der Wasserleitungsangelegenheit nimmt man Kenntnis von einem Angebot; läßt einen früher abgeschlossenen Vertrag in Rück sicht auf die Geringfügigkeit des Wassers fallen und sieht zur Zeit von Annahme eines beratenden Sachverständigen ab; 4 ., mit der Aufhebung des gemeinsamen Besitzes der Bezirks walzgeräte und der Versteigerung wird Einverständnis erklärt; 5 ., werden die Anliegerbeiträge an der Ritter- und Röhrsdorfer Straße, in Gemäßheit der Vorschläge des Bauausschusses festgesetzt; 6 ., wird beschlossen einen Schleusenbau an der Staatsstraße aus zuführen unter der Voraussetzung, daß von Seiten des Interessenten der Aufwand der Gemeinde voll erstattet, bez. entsprechender Vorschuß geleistet wird, ebenso soll die in der Sache geforderte Verbindlich keitserklärung abgegeben werden; 7 ., mit den Verhandlungen der Landesversicherungsanstalt wird Einverständnis erklärt; 8 ., wurden in 2 Zuwachssteuersachen die Werte der betr. Grund stücke festgesetzt; 9 ., erklärt der Gemeinderat Einverständnis mit dem II. Nachtrag zu dem Statut des Bezirks-Armen-Vereins Lhemnitz-Land; 10 . wird Entschließung über Besetzung der 3. Schutzmannsstelle auf vorübergehende Zeit gefaßt nnd dem Vorsitzenden ausgegeben, zunächst noch weitere Erörterungen anzustellen; 11 ., Als Gemeindewaisenrat auf die nächsten 3 Jahre wird Herr Pfarrer Weidauer und als Stellvertreter Herr Rittergutspachter Schmidt einstimmig wiedergewählt. KW, Stube u. Alkoven, sowie Stube und Alkoven sofort billig zu vermietens Reichenbrand, Stelzendorfer Str. 5. In allen übrigen Fällen wäre es geradezu widersinnig, den Eigen tümer eines alten Gebäudes, wenn er dieses lediglich in seinem eigenen Interesse beseitigen will, hierfür auf Kosten der übrigen Ge- bäudeeigentümer zu entschädigen. Das Inbrandsetzen von Gebäuden bringt eine schwere Schädigung der Landes-Brandversicherungsanstalt und hierdurch gleichzeitig des Gemeinwohls mit sich. Durch übermäßige Inanspruchnahme der Mittel der Landesanstalt wird, wenn nicht gar eine Erhöhung der regelmäßigen Beiträge eintreten muß, die Herabsetzung dieser Bei träge zum Schaden des gesamten bebauten Grundbesitzes stark be einflußt. Wenn neuerdings die Herabsetzung dieser Beiträge nicht mehr in gleicher Weise für das ganze Land, wie bisher erfolgt, son dern sich nach Ortsgefahrenklassen abstuft, so mögen sich die Ge bäudeeigentümer, die früher mit Gleichmut oder Befriedigung den „Kulturbränden" ihrer Gemeinde zusahen, gesagt sein lassen, daß sie den Schaden am eigenen Geldbeutel verspüren werden, da infolge dieser Brände die gesamten Gebäudeeigentümer ihrer Gemeinde nach höherer und der höchsten Beitragsklasse auf Jahre hinaus die Bei träge zur Brandversicherungskasse bezahlen müssen, ein Umstand, dessen allgemeine Kenntnis übrigens auch geeignet ist, zu einer tat kräftigeren Bekämpfung von Bränden, als sie zeitweilig erfolgt, an zuspornen. Daß der entdeckte Brandstifter schwere Strafe zu erwarten hat, ist jedem bekannt. In die Erinnerung gerufen aber sei, daß ihn auch schwere materielle Nachteile treffen. Ist er zugleich Eigentümer des in Brand gesetzten Gebäudes, so verliert er jeden Anspruch auf die Schädenvergütung an die Landesanstalt. Hat er ein fremdes Gebäude niedergebrannt, so haftet er der Landesanstalt für den ent standenen Schaden. Wenn die über die Brandstiftung teilweise bestehenden leichtfertigen Anschauungen verschwinden sollen, dann muß die Allgemeinheit mit daran arbeiten und darf nicht manche Brände entschuldigen, beschönigen, bemänteln und bewitzeln, sondern muß sie alle als das, was sie aus nahmslos sind, als schwere Verbrechen verabscheuen. SW mit SlWsW per 1. Januar 1912 zu vermieten bei Bäckermstr. Rrust Rsäo, Reichenbrand. HmsWIW WchniW, 5 Minuten v. Bahnhof Siegmar, 4 Zim mer, Badezimmer, Küche und Speisegew., eine dergl. mit 6 Zimmer, elektr. Licht nebst allem Zubehör per 1. April 1912 an ruhige Familie zu vermieten. Offerten Ml. St. in die Exped. dss. Bl. erbeten. Ein Herr Kann schönes Logis erhalten bei vcukal, Siegmar, Lindenschlößchen. Sitzung des Gemeinderats zu Rabenstein am 5. Dezember 1911. Anwesend: der Gemeindevorstand und 20 Mitglieder. Vor Eintritt in die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden das neu eingetretene Mitglied Herr Malermeister Gerstenberger besonders bewillkommt und von ihm der Handschlag zur treuen Mitarbeit ent gegengenommen, hierauf wird; 1 ., eine Unterstützung für ein erkranktes Kind durch Aufnahme ins Krankenhaus bewilligt und ein Fristgesuch wegen Wiedererstattung von Krankenhauskosten genehmigt: 2 ., Kenntnis genommen: -h von dem Kaufsabschluß über ein Wiesengrundstück in Rottluffer Flur: b) von der Wiederaufnahme Unkm-Halb-CtM, Preis 200 Mk., per 1. Januar 1912, zu vermieten Siegmar, Hofer Str. 22. Empfehle mein vergröbertes Lager Tischler-, Polster- und Lurus- Sitzung des Gemeinderates zu Reichenbrand vom 1. Dezember 1911. 1. Ls wird Kenntnis genommen: a) von der Gewährung einer Wegebaubeihilfe auf das laufende Jahr; d) von einer Verfügung der Königlichen Amtshauptmannschaft Lhemnitz, die Ergänzung des Ver zeichnisses der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen betr. Es erfolgt hierzu entsprechende Beschlußfassung; c) von dem aufgestellten II. Nachtrag zu den rev. Statuten des Bezirksarmenvereins Lhemnitz- Land. Der Gemeinderat stimmt diesem Nachtrage zu; 0) von einem Gesuch um Erhöhung einer Armenunterstützung. Dem Gesuch wird entsprochen. 2. Das neu ausgestellte Hundesteuerregulativ wird in 2. Lesung genehmigt. Ebenso wird dem aufgestellten Regulativ, das Halten von Hunden betr., zugestimmt. Dieses Regulativ soll gedruckt und jedem Hunde besitzer ausgehändigt werden. 3. Auf Vorschlag des Finanzausschusses wird die Abänderung der Gehaltsstaffel für die Gemeindebeamten beschlossen und dem vor gelegten Entwurf zugestimmt. Der hierzu erforderliche II. Nachtrag zum Ortsstatut, die An- stellungs- re. Verhältnisse der hiesigen Gemeindebeamten betr., wird angenommen. 4. Schätzung Zugezogener. Ein Herr zum Mitbewohnen eines möblierten Zimmers gesucht Siegmar, Limbacher Str. 3. Bericht über die Sitzung des Gemeinderates zu Rottluff vom 5. Dezember 1911. Vorsitzender: Herr Gemeindevorstand Geißler. Anwesend: Sämtliche Mitglieder. 1. Kenntnis nimmt man: a) von dem Ergebnis der Gemeinde - Kassen-Revision am 19. November cr., wobei alles in Ordnung be funden worden ist; b) von einem Grundstückserwerbe in hiesiger Flur durch die Gemeinde Rabenstein; c) von dem durch des Wohlfahrts polizeiamt Lhemnitz in der Uhlmann'schen Lehmgrube hierselbst be stimmten Müllabladeplatze; ä) von der am 18. November cr. in Leipzig stattfindenden Versammlung des Gemeindeverstcherungs- verbandes. 2. a) Ein vom Stadtrat zu Lhemnitz erhobener Unterstützungs- Erstattungs-Anspruch wird abgelehnt; b) In einer laufenden Armen sache wird von Klageerhebung Abstand genommen; c) der II. Nach trag zu den revtd. Statuten des Bezirks-Armen-Veretns Lhemnitz-Land wird genehmigt. 3. Zu Abteilungsführern der Pflichtfeuerwehr im Jahre 1912 werden die Herren Rudolf Großer, Alfred Müller, Emil Schön herr und Oskar Selbmann wtedergewählt. 4. Eine Offerte der Minimax-Apparate-Bau-Gesellschaft läßt man auf sich beruhen. S. Ein Gesuch um Anbringung von Reklameschildern an Häusern und dergl. wird abgelehnt. 6. Uber Weitervermietung einer gekündigten Rathaus-Wohnung wird Beschluß gefaßt. 7. Die mit Ende dieses Jahres aus dem Schulvorstande aus- schetdenden Herren Johann Müller und Gemeindevorstand Geißler werden auf 3 Jahre wiedergewählt. 8. Von der Unterstellung der Gemeinde Rottluff unter die amtshauptm. Polizeiverordnung, die Beaufsichtigung von Miet wohnungen rc. betr., nimmt man Kenntnis, und erfolgen Vorschläge für die Bestellung von Wohnungspflegern. 9. Die Entscheidung des Kgl. Oberverwaltungsgerichtes, wonach der Gemeinderatsbeschluß vom 30. August 1910 aufgehoben worden ist, wird bekannt gegeben. Die Beschlußfassung auf den Antrag auf Neufestsetzung des Gemeindevorstands-Gehaltes wird vertagt. 10. u-11. Die weiteren Beschlüsse eignen sich nicht zur Veröffent lichung. empfiehlt zum Weihnachtsfest ein großes gutsortiertes Lager sämtl. Schuhwaren in Leder, Filz und Tuch, mit und ohne Futter, Kamelhaar-Schuhe und -Stiefel, Reit-, Schaft- und Stulpenstiefel, echte rassische Vnoainischnkv. ' AM" Braune Marken. "MD Parterre-Stube und Zubehör sofort zu vermieten Reichenbrand, Hohensteiner Str. 89. modernsten Ausführungen, sowie Spiegel, Stühle, Garderobenhalter und -Sränder, Serviertische, Rauchtische, Bauerntische,Bücher-Etageren,Palmen- stünder, Paneelbretter, Handtuchhalter, Gardinenstangen, Zuggardinen-, Vi tragenstangen u. versch. m. kNje MWtuiM. Särge in allen Größen kauft man am billigsten bei Hsx Lckmsk, Reichenbrand, neben der „Wartburg". Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition Meichenbrand, Neboigtstraße 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand, Kaufmann Emil Winter in Rabenstein und Friseur Thiem in Rottluff entgegen- genommen nnd pro Ispaltige Petitzeile mit 15 Pfg. berechnet. Für Inserate größere« Umfangs nnd bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Auzeigen-Ammhme in der Expedition bis spätestens Freitags Nachmittags 3 Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags S Uhr. Bereinsinserate müssen bis Freitag» nachmittags 2 Uhr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. Schöne Wohnung fortzugshalber sofort oder später zu ver mieten Rabenstein, Nordstr. 54b. MkinLsißenI 8i6gman, l-imbaoken 81ra886 5 Reichenbrand. Nachstehende Abhandlung geht uns durch die Ä. Amtshauptmannschaft zu: Als neulich in der 2. Ständekammer h Landtages die allgemeine Vorberatung über den Bericht der Ades-Brandversicherungsanstalt für die Jahre 1908/09 stattfand, hloß der erste Redner seine Rede mit den Worten: „Es sei zu hoffen, ftß alle Gemeinden darnach streben würden, ihre Brandschäden tün chst herabzumindern. Man habe freilich hier im Lande an vielen men eine ziemliche „Kulturbrennerei" gehabt. In dieser Beziehung Ätherisch zu arbeiten, sei ein Vorteil für den Volkswohlstand und ft Segen für unsere Bevölkerung". Diese Worte geben uns Veranlassung zu folgenden Ausführungen. Mehrere Strafprozesse gegm Personen, die der Brandstiftung be- chuldigt waren, haben in den letzten Jahren dadurch ganz besonderes Mehen erregt, daß die Verhandlungen zum Teil geradezu ein er weckendes Bild davon ergaben, wie leichtfertige Anschauungen über 'ft Verbrechen der Brandstiftung in manchen Kreisen der Bevölkerung Eingang gefunden haben. Die Rechtsbegriffe hatten sich dort viel- A derart verwirrt, daß man die Brandstiftung kaum noch als Erbrechen und als verabscheuungswürdig ansah, wenn sie begangen Ärde, um alte Gebäude, die der Neuzeit nicht mehr entsprachen, zu 'Zeitigen. In noch weiteren Kreisen fanden „Derschönerungsbrände", 'Nen ganze überständige Ortsteile zum Opfer fielen, keine ernste «ißbilligung. Hinter mehr als einem, der unter den angegebenen Verhältnissen »ich Brandstiftung an eignen oder fremden Gebäuden gefrevelt hat, Wen sich die Tore des Zuchthauses geschlossen. Zu der Verwirrung der Rechtsbegriffe mag vor allem die weit .^breitete irrtümliche Ansicht beigetragen haben, daß der Eigentümer ftes baufälligen Hauses von Rechtswegen einen Anspruch darauf itte, für den Abbruch dieses Hauses aus den Mitteln der Landes- 'randversicherungsanstalt entschädigt zu werden, und daß er deshalb Deutlich nur von seinem Rechte Gebrauch mache, wenn er das Haus, ft die Brandschädenvergütung zu erhalten, nicht abträgt, sondern dbrennt- Diese Ansicht verkennt allerdings die Aufgabe der Landes wandversicherungsanstalt vollkommen. Die Landes-Brandversicherungsanstalt ist hervorgegangen aus ft Allgemeinen Brand-Kassa, die durch das Mandat des Kurfürsten -riedrich August von Sachsen vom 5. April 1729 errichtet wurde »d dazu bestimmt war, den Brandgeschädigten des Kurfürstentums « ergiebiges Almosen nach Verhältnis ihrer Verluste zu verschaffen, ft Vrandentschädigung war also ursprünglich nur Armenunterstützung. Aon das Mandat vom 10. November 1784 führte die Beitrags- Mcht der Gebäudeeigentümer ein. Aber erst das Gesetz vom 25. Au- ftst 1876 hat das Unterstützungsprinzip völlig aufgegeben. Seitdem Met sich die Beitragspflicht der Gebäudeeigentümer lediglich nach ft Gefahrenverhältnisse. Die Landesanstalt bezweckt also nach wie vor die Entschädigung ft vom Brande und in neuerer Zeit auch von gewissen anderen ftturereignissen betroffenen Gebäudeeigentümer auf Kosten der übrigen ftbäudeeigentümer- Diese Schadloshaltung erfolgt nicht allein im ^Kresse des Geschädigten, sondern, wie schon das Mandat von 1784 Asührlich begründet, vor allem auch im öffentlichen Interesse. Der ftaat hat gewiß ein Interesse daran, der Verarmung des einzelnen ftzubeugen, ihn erwerbsfähig zu erhalten, damit er ihm eine Steuer last bleibe und nicht der öffentlichen Armenfürsorge anheimfalle. Vor allem aber ist die Sicherung und Erhaltung des Real- ledits mit Rücksicht auf den Wohlstand des Privateigentums und ft von diesem unzertrennliche öffentliche Landesinteresse unerläßlich, ftnn der Eigentümer eines Gebäudes gegm die Verluste gesichert die ihm Naturgewalt zufügen kann, so steigt der Wert seines ftimdstücks und sein Kredit. Der Gläubiger der ein Grundstück lleiht, braucht nicht zu sorgm, daß das Grundstück durch Ereignisse, ft von ihm nicht vorausgesehen und nicht verhütet werden können, ^wertet und hierdurch die Sicherheit seiner Hypothek gefährdet werde. . Die Landesanstalt haftet nach dem jetzt geltenden Gesetze vom ° Juli 1910 ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache für den durch wand, Blitzschlag oder Explosion herbeigeführten, vom Versicherungs chmer unverschuldeten Schaden. Es widerspräche ihrem Zwecke voll- ftmmen, auch für den Abbruch alter, baufälliger Gebäude eine Ent- chiidigung zu gewähren. Denn an der Beseitigung eines Gebäudes ftbm in der Regel weder die Allgemeinheit noch die übrigen Ge- ^Udeeigentümer das geringste Interesse. Liegt ausnahmsweise ein mal die Beseitigung eines nicht feuersicher gedeckten Gebäudes auch ft Interesse der Feuersicherheit seiner Umgebung, so ist die Brand- ftsicherungskammer ermächtigt, aber keinesfalls verpflichtet, zu dem "bbruche eine Beihilfe aus der Brandversicherungskasse zu gewähren.