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WM für Msdmß Tharandt, Men, Menlkhn md die Umgesrnden Druck und Verlag von Martin Berger m Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. 12» S«. Jahr- Donnerstag, den 3. November 18»8 ga, )ie 8 31. Zu dem Amte eines Personen, welche 8 34. Zu dein Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: der Urlisten Personen, welche Dienstboten. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschreiber. Sekretär wand >e derM" Dev Stadtgemeindevath Lu^sian, Bgmstr. .Einsprachen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste sind innerhalb der einwöchigen Frist, also bis mit 11. d. M. bei dem unterzeichnetenStadtgemeinde« Misti iw oder zu Protokoll anzubringen. Gleichzeitig wird vorschriftsgemäß auf die nachstehend unter ersichtlichen Gesetzesbestimmungen aufmerksam gemacht. Wilsdruff, am 1. November 1898. "vuioutttm »reim«: uno zwar Luensiags, Lwnnersrags uno Wvnnaoenos. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1 Mk. 55 Pf. "gerate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszeile. Tdier-S d'^ irüeiltn Konkursverfahren. lieber das Vermögen des Schlossermeisters II«»»ix in HVik8«lruS wird heute am 29. Oktober 1898, Vormittags 1NZ Uhr das Konkursver Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; Personen, gegen welche das Hauptverfahreu wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zu Begleitung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; Personen, welche in Frage gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: Minister; Mitglieder der Senate der freien Hansastädte; Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; Staatsbe- anite, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; richterliche Beamte und Beamte der Staats- anwaltschaft; gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; Religionsdiener; Volksschullehrer und dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörenden Militärpersonen. Die Laudesgesetze können anßer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32—35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 u. s. m. enthalten-, vom 1. März 1879. 8 14. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1 ., Die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien; 2 ., der Präsident des Landeskonsistoriums; 3 ., der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4 ., die Kreis- und Amtshauptleute; 5 ., die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaft ausgenommen sind. trockn^ < amii A itin und H -r eat-n ? chl-ie- >anü>M. 'S >rkbe< -- zii » viel, ImlsbluU d 1 I. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, Bekanntmachung. A Nachdem in Gemäßheit der Verordnung zur Ausführung des 8 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnuug für das deutsche Reich vom 3. Mai 1879, die Schöffengerichten bei den Amtsgerichten betr., von dem unterzeichneten Stadtgemeinderathc eine Liste der in der hiesigen Stadt wohnhaften Personen aufgestellt l nach den gesetzlichen Bestimmungen zu dem Schöffen- und dem Geschworenenamte berufen werden können, wird dies hierdurch mit dem Bemerken zur öffent- ! eMniß gebracht, daß diese Liste vom 3. d. Bi. ab eine Woche laug zu Jedermanns Einsicht in der hiesigen Nathsexpedition ausliegt. Der Rechtsanwalt Bürgermeister itiii^i»» in Wilsdruff wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind, bis zum 28. November 1898 bei dem Gerichte anzumelden. „ , . k wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintretenden Falles über die in "er Konkursordnung bezeichneten Gegenstände — auf den 3. Dezember 1898, Bormittags S Uhr Prüfung der augemeldeten Forderungen auf den 10. Dezember 1898, Bormittags 19^s Uhr dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemein- M verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 28. November 1898 Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht zu Wilsdruff. t "A zur Zeit der Aufstellung der Urlisten das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urlisten den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen, oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung zurückgerechnet, empfangen haben; wegen geistiger oder körperlichen Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; , sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends Bekanntmachung. .. Donnerstag den 3. November d. I. Abends '^7 Uhr öffentliche Stadtgemeinderaths-Sitznna. Die Tagesordnung hängt im Rathhause aus. I Wilsdruff, ain 2. November 1898. Der Bürgermeister.