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MO. 158 Donnerstag, den V. JnN 1888« Aauhener W Aachrichlen. Lreisblatt für dm Krns-Directions-Syirk Lautzm. Amtsblatt für Bautzen, Schirgiswalda, Königswartha und Weißenberg. Redacteur und Verleger: L. M. Monse in Bautzm. Bei dem Königlichen Appellationsgerichte zu Bautzen, als Lehnhofc, sind in den Monaten April, Mai und Juni 1868 als Besitzer eingetragen worden: Herr Ernst Moritz von Döring als Besitzer der von seinen Geschwistern, Herrn Moritz Otto von Döring, Fräulein Lidia Henriette Mathilde von Döring und Fräulein Agnes Martha Adelgunde von Döring, erkauften drei Viertheile des Allodial- Rittcrgutcs Purschwitz, Herr Paul Albert Mühlau als Besitzer des von Herrn Louis Beck erkauften Allodial-Rittcrgutes Jauernick, Herr Johann Gottlieb Fiedler als Besitzer des von den Erben Johann Traugott Fiedlers erkauften Gutsantheils an dem Allodial- Rittergute Nieder-Mtttel-Hcrwigsdorf, Herr Friedrich Wilhelm Julius Hirche als Besitzer des von Herrn Johann Karl Renner erkauften Gutsantheils an dem Allodial- Rittergutc Meder-Mittel-Hertvigsdorf, Herr Johann Ernst Wehle als Besitzer des von den Erben Johann Herrmanns erkauften Allodial-Rittergutes Bocka und Frau Ernestine Edle von der Planitz geb. von Craushaar als Besitzerin des von dem Rittmeister a. D. Herrn Ernst Friedrich von Götz ererbten Allodial-Rittergutes PteskoWitz. Bekanntmachung, die Prüfung im englischen Hufbeschlage betreffend. Auch in diesem Jahre soll, wie gewöhnlich im Herbst, eine Prüfung derjenigen Hufschmiede, welche sich um die von Herren Ständen des Landkreises für Aneignung des englischen Hufbeschläges ausgesetzten Prämien bewerben wollen, oder welchen cs um die Erlangung eines Befähigungsnachweises bezüglich der Ausübung des Husbeschlages zu thun ist, von der dazu nicdergesetztcn landständischen Commission, uüd zwar in der Lchrschmicdc zu Reichenau stattsinden und ist der Beginn derselben auf den 2 v. October festgesetzt worden. Die Anmeldung zur Prüfung hat bei Verlust des Anspruchs auf Berücksichtigung spätestens bis zum 1. Oktober laufenden Jahres zu erfolgen, und ist in der Landständischen Canzlci in Bautzen schriftlich oder mündlich zu bewirken. Die Aufgabe der zu Prüfenden wird, gleichwie zcither, ») in Anfertigung zweier tadelloser englischer Eisen nach Angabe der Commission, b) in vollständiger Fertigkeit der Zurichtung des Hufes mit dem arabischen und englischen Wirkmesser, o) im fehlerlosen Auspassen und Ausschlagen der gefertigten Eisen auf die betreffenden Pferde, und ä) in einem mündlichen Examen über die Beschaffenheit des Hufes, dessen Thätigkeit in seinen einzelnen Theilen, über den zweck mäßigen Beschlag bei gewissen Hufkrankhciten und über die Beschaffenheit eines guten Hufbeschlages überhaupt bestehen. Nach der Verordnung des hohen Königlichen Ministern des Innern vom 15. April 1863, § l sind, als für das ganze Land gültige Befähigungsnachweise im Betreff des Hufbeschläges, auch die von der landständischen Prüfungscommission der Oberlausitz sür Ein führung des englischen Hufbeschläges unter der Unterschrift und dem Siegel derselben ausgestellten Zeugnisse anzusehen. Mit diesem Zeugniß ist je nach Ausfall der Prüfung eine öffentliche Belobigung oder auch die Zuerkennung einer Geldprämie ver bunden. — Eine solche Zuerkennung erfolgt jedoch nur an Diejenigen, welche die practischc und theoretische Aufgabe am vollständigsten lösen, und Besitzer von Schmieden im Landkreise der Oberlausitz, oder deren Söhne, oder Pächter von dergleichen Schmieden sind, und sind zu dem Bchufe zwei Prämien, eine jede zu 23 Thaler, ausgesetzt worden, über deren Ertheilung resp. den Zeitpunkt der Aushändigung derselben die Commission bei der Prüfung mündliche Eröffnungen zu machen sich vorbchält. Eine Prämie von 50 Thalern aber wird gewährt dem Besten der schon geprüften Schmiedemeister, welcher durch seine Arbeit zu beweisen vermag, daß er von Zeit seiner ersten und gut bestandenen Prüfung an wesentliche Fortschritte im Verständnisse und Ausübung des englischen Hufbeschlages gemacht hat, und behält sich die Commission wiederum es vor, am Prüfungstage eine besondere Aufgabe im Umfange des bis jetzt in den Lehrschmieden gelehrten englischen Hufbeschläges zu stellen. — Zu den Kosten der Prüfung hat jeder zu Prüfende wie in den Erblanden 4 Thlr. 14 Ngr. beizutragen. Bautzen, den 7. Juli 1868. Im Auftrage des landständischen Direktorium: die Prüfungskommission. . .. . Graf Einsiedel, Vorstand.