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Wochenblatt Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 144. für ReicheMlmd, Siegmar, Neustadt and Rabenstein. ^2 Ä. Sonnabend, den 12. Januar M07. Erscheint jeden Sonnabend Nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition (Reichenbrand, Pelzmühlenstraße 47v), sowie von den Herren I- Oebser in Reichenbrand, Buchhändler Clemens Bahner in Siegmar und Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegengenommen und pro Ispaltige Petitzeile mit 10 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Bekanntmachung, die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle betr. In Gemäßheit § 57 der Deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 werden alle lm Jahre 1887 geborenen Wehrpflichtigen, welche in hiesigem Gemeinde bezirke ihren dauernden Aufenthalt bez. Wohnsitz haben, ferner die hier aufhält lichen Zurückgestellten früherer Jahrgänge hierdurch aufgefordert, sich behufs Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar 19V7 bei dem unterzeichneten Gemeindevorstand zu melden. Die Militärpflichtigen aus dem Jahre 1887 haben dabei, soweit dieselben nicht im Orte geboren sind, ein Geburtszeugnis (sog. Militärgeburtsschein), welches von den betr. Pfarrämtern nur zu diesem Zweck kostenfrei erteilt wird, vorzulegen, diejenigen aus früheren Jahrgängen den im 1. Militärpflichtjahr erhaltenen Losungsschein mit zur Stelle zu bringen. Zeitig von hier abwesende Militärpflichtige (auf der Reise begriffene Handlungs gehilfen ec.) sind durch ihre solchenfalls hierzu verpflichteten Eltern, Vormünder rc.) innerhalb obiger Frist anzumelden. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz von hier nach einem anderen Orte verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang dem unterzeichneten Gemeindevorstand als auch nach der Ankunft am neuen Orte bei der Behörde oder Person, welche daselbst die Stamm rolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. Versäumnis der Meldefrist entbindet nicht von der Meldepflicht. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haftstrafe bis zu 3 Tagen zu bestrafen. Reichenbrand, am 2. Januar 1907. Der Gemeindcvorstand. Vogel. Bekanntmachung. Am 15. Januar dieses Jahres werden das Wassergeld und der Wasserzins auf den 4. Termin 1906 fällig und sind unter Vorlegung des Ouittungsbuches bez. Steuerzettels spätestens bis zum 30. Januar 1907 bei Vermeidung des Zwangsvollstreckungsverfahrens an die hiesige Ortssteuereinnahme zu bezahlen. Reichenbrand, den 7. Januar 1907. Der Gemeindevorstand. Vogel. Bekanntmachung. Gemäß 8 10 Absatz 6 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze, die staatliche Schlachtviehversicherung bett-, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß der für die Zwecke der staatlichen Schlachtviehversicherung hierorts eingesetzte Ortsschätzungsausschuß aus den folgenden Personen besteht: Lj Vertreter der Gemeinde: Der unterzeichnete Gemeindevorstand und als dessen Stellvertreter Herr Gemeindeälteste Bauch. b) Viehbesitzer: Herr Gutsbesitzer Hermann Kunze als Mitglied, „ Wirtschaftsbes. Paul Junghänel „ „ „ Gutsbesitzer Alban Uhlig als Stellvertreter, „ „ Otto Resch „ „ Richard Reichel „ Fleischermeister Oskar Schulze „ „ e) Tierärzte: Herr Earl Küchler, Lhemnitz, I Herr Jacob Wilz, Lhemnitz, , Hugo Buckwar, „ I „ Earl Berndt, „ Reichenbrand, am 5. Januar 1907. Der Gemeindevorstand. Vogel. Bekanntmachung. Der unterzeichnete Gemeindevorstand bringt hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß der Gemeinderat die Herren Hausbesitzer und Sattlermeister Paul Fiedler, „ „ Handelsmann Hermann Helbig, „ „ Strumpfwirker Ernst Enge und Strumpfwirker Bruno Kämpfe als Wohnungs- und Armenpfleger auf die Jahre 1907 und 1908 wiedcrgewählt hat. Der I. Bezirk, umfassend die Häuser Vrandkataster Nr. 2 bis 30, 60 bis 81 und 148 ist Herrn Fiedler, der II. Bezirk, umfassend die Häuser Brandkataster Nr. 31—59, 145, 146 und 149 Herrn Helbig, der 111. Bezirk, umfassend die Häuser Brandkataster Nr. 82—1108 und 147—147 H Herrn Enge und der IV. Bezirk, umfassend die Häuser Drandkataster Nr. 111—144 Herrn Kämpfe zugewiesen worden. Anter Hinweis auf die Polizeiverordnung der Königlichen Amtshauptmannschaft Lhemnitz vom 18. März 1903, die Beaufsichtigung von Mietwohnungen sowie der zum Aufenthalte von Dienstboten, Gewerbsgehilfen, Lehrlingen und Arbeitern bestimmten Räume betr., welcher der hiesige Ort unterstellt ist, macht der unterzeichnete Gemeindevorstand darauf aufmerksam, daß den Wohnungspflegern der Zutritt zu den Privatgrundstücken, den Ge bäuden und Wohnungen zu gestatten, ihnen auch auf Befragen Auskunft zu erteilen ist. ReichenbranL, am 11. Januar 1907. Der Gemeindevorstand. Bogel. Bekanntmachung, Die nächste Reinigung der Schornsteine in der Gemeinde Reichenbrand findet in der Zeit vom 14. bis 21. Januar 1907 statt. ReichenbranL, am 11. Januar 1907. Der Gemeindevorstand. Bogel. Bekanntmachung. Nach § 22 der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 beginnt die Militär meldepflicht mit dem 1. Januar desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Militärpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht des Wehr pflichtigen endgiltig entschieden ist. Nach Beginn der Militärmeldepflicht haben sich die Wehrpflichtigen zur Aufnahme in die Stammrolle anzumelden. Es werden daher alle diejenigen, welche nach den vorstehenden Bestimmungen der deutschen Wehrordnung am hiesigen Orte mit den beiden Rittergütern meldepflichtig sind, hiermit aufgefordert, innerhalb der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar 1907 behufs der Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle bei dem Unterzeichneten sich persönlich anzumelden. Dabei ist von denen, die sich zum ersten Male anmelden und nicht im hiesigen Orte geboren sind, der hierfür besonders bestimmte Geburtsschein, von den Melde pflichtigen der früheren Jahrgänge aber der Losungs- und Gestellungsschein vorzulegen Gleichzeitig ergeht nach § 57 der deutschen Wehrordnung an Eltern, Vormünder, Lehr- und Brot- oder Fabrikherren die Aufforderung, den in 8 25 enthaltenen Bestimmungen allenthalben nachzukommen und besonders die unter ihrer Aufsicht stehenden militärpflichtigen Personen, welche von hiesigem Orte zeitig abwesend sind, rechtzeitig zur Anmeldung zu bringen. Rabenstein, am 2. Januar 1907. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung Nach 8 12 der Verordnung der Königlichen Ministerien des Innern und der Finanzen vom 2. April 1901, den Verkehr mit Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen betr., hat jeder Radfahrer, der in Sachsen seinen Wohnsitz hat, eine auf seinen Namen lautende und auf die Dauer des Kalenderjahres gültige Radfahrkarte bei sich zu führen und den Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzuzeigen. Es ergeht deshalb andurch an die betr. Personen hiesigen Ortes die Aufforderung, die neuen für das Jahr 1907 gültigen Radfahrkarten gegen eine Gebühr von 50 Pf. im Rarhaus zu lösen. Rabenstein, am 11. Januar 1907. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. 2n Gemäßheit von 8 3 des Regulativs, die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Rabenstein betreffend, werden alle Hundebesitzer aufgefordert, über die in ihrem Besitz befindlichen Hunde bis zum 15. Januar 1907 Anzeige anher zu erstatten und dabei die geordnete Steuer von 5 Mark für jeden Hund zu bezahlen. Nach Ablauf einer achttägigen Frist wird gegen Säumige das zwangsweise Ein ziehungsverfahren eingeleitet. Unterlassung der vorgeschriebenen Anzeige wird mit dem dreifachen Betrag der Hundesteuer geahndet. Rabenstein, dm 11. Januar 1907. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. Die nächste Reinigung der Schornsteine in Rabenstein findet in der Zeit vom 14. bis 25. Januar 1907 statt Rabenstein, am 11. Januar 1907. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. Gefunden wurde: 1 Fahrradlaterne und 1 Boa. Rabenstein, am 11. Januar 1907. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung, die Anmeldung der schulpflichtig werdenden Kinder zur Schule betreffend. Nach 8 4 des Volksschulgesetzes vom 26. April 1873 in Verbindung mit 88 5 und 6 der dazu gehörigen Ausführungs-Verordnung vom 25. August 1874 werden bevorstehende Ostern alle diejenigen Kinder schulpflichtig, welche bis dahin das 6. Lebmsjahr erfüllen. Auf Wunsch der Eltern oder Erzieher dürfen jedoch auch solche Kinder ausgenommen werden, welche bis zum 30. Juni er. das 6. Lebensjahr vollenden. Der unterzeichnete Schulvorstand hat beschlossen, die Anmeldung der Knaben Montag den 4. Februar 1907 nachmittag von 5 bis 6 Uhr, der Mädchen Dienstag den 5. Febrnar 1SV7 nachmittag von 5 bis 6 Uhr im Klassenzimmer Nr. I (Schule an der Kirche) entgegenzunehmen. Fürstedes aufzunehmende Kind ist bei der Anmeldung ein Impfschein und für die nicht in Rabenstein geborenen Kinder außerdem noch ein Tauf- und Geburtszeugnis beizubringen. Zur Vermeidung von Nachteilen wird dies hiermit zur Kenntnis gebracht. Rabenstein, am 11. Januar 1907. Der Schulvorstand. F. Schmidt, Vorsitzender.