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Schönburger Tageblatt Erscheint täglich ÄuSnahw.e kn Tage wrch Tonn- ML Festtagen. Annahme von Inseraten sür die uüchster- scheinende Nummer bis mittags 12 Uhr. Der AdomuMentSprris beträgt vierteljähr- Uch 1 Mr. 2» Pf. Einzelne Nrn. b P . Inserate pro Zeile 10 Pf-, Anges. WPf. Expedition: W-ldenbnrg, Ob-rgssse 291 k. uud Valöenburger Äiyeiger. Filialen: in Ältstadtwaldenburg bei Herr , Kaufmann Otto Förster; in Kausungr r bei Herrn Fr. Janaschek; in Langenchurs- darf Sei Herrn H. Stiegler; in Penig bei Frau Kaufmann Max Härtig, Leipzigerstr. 163; in Rochsburg bei Herrn Paul Zehl; in Wolkenburg bei Herrn Ernst Rösche; in Ziegelheim bei Herrn Eduard Kirsten. Amtsblatt für den Stadtrath zu Maldenburg. Zugleich weit verbreitet in den Städten Penig, Lunzenau, LichLenftein-Callttberg, und in den Ortschaften der nachstehenden Standesamtsbezirke: Altstadt-Waldenburg, Braunsdorf, Callenberg, St. Egidien, Ehrenhain, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufungen, Langenchursdorf, Langen- leuba-Niederhain, Langenleuba-Oberhain, Niederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, Oelsnitz i. E., Reichenbach, Remse, Rochsburg, Rußdorf, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. 1896. Freitag, de» 14. August 188. Witterungsbericht, ausgenommen am 13. August, nachm. 4 Uhr. Barometerstand 764 MM. reducirt aus den Meeresspiegel. Thermometerstand -f 16,5° 6. (Morgens 8 Uhr 4- 14,5°.) Feuchtigkeitsgehalt der Lust nach Lambrechts Polymeter 65°/». Thanpuukt -f- 10 Grad. Windrichtung: West. Daher Witternngsansfichten für den 14. August: Wechselnde Bewölkung bis halbheiter. Bekanntmachung. Die auf den ersten Termin des Stenerjahres 1896 97 — 15. August 1896 — fällige städtische Einkommensteuer ist bis zum 1. September die- ses Jahres an die hiesige Stadtsteuereinnahme zu bezahlen. Waldenburg, den 13. August 1896. Der Stadtrat h. Kretschmer, Bürgermeister. Jg- Waldenburg, 13. August 1896. Die Novelle zur Gewerbeordnung, welche jetzt durch pje amtlichen Organe publicirt worden ist und mit dem 1, Januar 1797 in Kraft tritt, enthält mancherlei Be stimmungen von einschneidender Bedeutung; die beiden wichtigste sind das Verbot des Detailreisens und die Beschränkung des Hausirhandels. In der Reichstags session 1894/95 ist die Gewerbenovelle bekanntlich schon seitens der Regierung eingebracht worden. Die Novelle hat die Zustimmung und Ergänzung der zur Vorbe- rathung bestimmten Commission gefunden, konnte aber im Vorjahre wegen Schluß der Session nicht mehr zur Verabschiedung gebracht werden. In der diesjährigen Session wurden die Berathungen alsdann mit großem Eifer wieder ausgenommen, so daß die Novelle, die man von freisinniger Seite als eine ungerechtfertigte Beschrän kung der Gewerbefreiheit hinzustellen sucht, zum Gesetz erhoben werden konnte. Außer den beiden schon erwähnten Hauptbestimmungen verleiht die Novelle den Polizeibehörden die Berechtigung, den Kleinhändlern mit Bier den Betrieb zu untersagen, wenn sich der betreffende Kleinhändler durch Unzuver lässigkeit oder sonstige unerlaubte Manipulationen des Vertrauens, das mit der Concession des Kleinhandels mit Bier in ihn gesetzt wird, unwürdig erweist. Be sonders ist dabei die Möglichkeit ins Auge gefaßt, der betreffende Kleinhändler könnte minderwerthiges oder ver- dorbenes Bier zum Verkaufe bringen; solch ein Vor gehen würde die sofortige Entziehung der Concession zur Folge haben. Die Entziehung der Concession kann auch dann stattfinden, wenn der Kleinhändler Lieferant eines Consumvereins ist, von dem nur die Mitglieder dieses Vereins ihre Waaren beziehen. Für die betreffenden Kreise bedeutsame Bestimmungen enthält die Novelle über Schauspielunternehmungen. Unternehmer bedürfen hier zum Betriebe ihres Gewerbes der Erlaubniß. Dieselbe soll aber nur für das bei Er- theilung der Erlaubniß bezeichnete Unternehmen gelten und jedesmal von Neuem nachgesucht werden, wenn das Unternehmen eine wesentliche Aenderung erfährt. Die Erlaubniß ist einem Schauspielunternehmer in dem Falle gänzlich zu versagen, wenn er nicht den Besitz der zu dem Unternehmen nöthigen Mittel aufzuweisen vermag, oder wenn die Behörde auf Grund von Thatsachen die Ueberzeugung gewinnt, daß derselbe die erforderlichen Garantien von Zuverlässigkeit in sittlicher, artistischer und finanzieller Hinsicht nicht zu bieten vermag, die für den beabsichtigten Gewerbebetrieb unabweislich sind. Wichtiger, weil von allgemeinerer Bedeutung, ist eine andere Bestimmung der neuen Gewerbenovelle, welche den Handel mit Droguen und chemischen Präparaten, welche zu Heilzwecken dienen, untersagt, wenn die Hand habung des Gewerbebetriebes Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet. Vom allgemeinsten Interesse ist die Bestimmung der Novelle, wonach Kinder unter 14 Jahren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung Gegenstände von Haus zu Haus nicht feilbieten dürfen. Eine geringfügige Aus nahme von diesem generellen Verbot bildet die Freigabe eines derartigen Feilbietens durch Kinder in Orten, wo dasselbe bis dato herkömmlich war, zu besonderen von der Polizeibehörde festzusetzenden Tagen und Wochen, deren Gesammtsumme in einem Kalenderjahre aber nicht zusammen 4 Wochen überschreiten darf. Diese Bestim mungen finden überall die vollste Zustimmung. Ein eigenes Geschick schwebt über der Frage des Ver botes des Detailreisens. Selbst von gut conservativen Männern wird dies Verbot als die Industrie schwer schädigend betrachtet. Nach dem Gesetz darf das Auf suchen von Bestellungen auf Waaren, mit Ausnahme von Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerken und, soweit nicht der Bundesrath noch für andere Waaren oder Gegenden oder Gruppen von Gewerbetreibenden Ausnahmen zuläßt, ohne vorgängige ausdrückliche Auf forderung nur bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder bei solchen Personen geschehen, in deren Geschäfts betrieb Waaren der angebotenen Art Verwendung finden. Man entsinnt sich des Sturmes von Petitionen gegen diesen Paragraphen, der von mehreren Jndustriebranchen, insbesondere aber den Vertretern der Wein- und Wäsche fabrikationsbranche in Scene gesetzt worden ist. Die Consequenzen des Verbotes des Detailreisens gehen denn auch in der That etwas weit, so daß sich der Reichs kanzler Fürst Hohenlohe selber sür dasselbe nicht er wärmen konnte, und sein Sohn, der Prinz zu Hohenlohe- Schillingfürst, im Reichstage geradezu gegen das Verbot eingetreten ist. Der Prinz hatte nicht so ganz Unrecht, als er seinem Schneider, der bald nach Annahme des in Rede stehenden Gesetzes bei ihm seiner Gewohnheit gemäß sich nach den Bedürfnissen des Prinzen erkundigte, erklärte: Fragten Sie mich in dieser Weise nach dem 1. Januar 1897, so hätten Sie sich strafbar gemacht. Ueber die Beschränkung des Hausirhandels ist im Gegensatz zum Verbot des Detailreisens die Zustimmung eine fast allgemeine; die Bestimmungen könnten hier eher noch schärfer als milder sein. Man befürchtet, die Schaar der Hausirer, welche gegenwärtig für viele Ge biete unseres Vaterlandes zu einer wahren Landplage geworden sind, wird sich trotz der neuen Bestimmungen nach dem 1. Januar des kommenden Jahres nicht in der wünschenswerthen Weise vermindern. Ein Wander gewerbeschein wird nach den neuen Bestimmungen nur noch ausgestellt, wenn der Nachsuchende das 25. Lebens jahr bereits vollendet hat und dann auch nur, wenn er Ernährer einer Familie ist und bereits 4 Jahre im Wandergewerbe thätig gewesen ist. Der Nachsuchende darf mit dem Strafgesetz, wenn anders er Berücksichti gung finden soll, niemals in Conflict gekommen sein, und ist er einmal zu einer Haftstrafe von einer Woche verurtheilt gewesen, so müssen mindestens 5 Jahre nach der Verbüßung der Strafe verflossen sein, ehe die Hausir- berechtigung gewährt wird. Politische Rundschau. Deutsches Reich. Der Reichsanzeiger bringt einen Erlaß des Kaisers, in welchem der Monarch sein Bedauern ausdrückt, daß er auf die Rheinlandreise verzichten mußte. Zugleich sagt der Kaiser seinen und der Kaiserin Dank für die begeisterten Kundgebungen der Anhänglichkeit an sein Haus bei den Festen in Wesel, Ruhrort und Essen. Der Erlaß lautet: „Zu Meinem lebhaften Bedauern hat Mich eine Unpäßlichkeit genöthigt, auf die schon seit Monaten geplante Reise nach Wesel, Ruhrort und Essen zu verzichten. Es ist Mir dies um so schmerzlicher ge wesen, als es Mir eine hohe Freude bereitet haben würde, aus Anlaß der Wiedereinweihung des hehren Gotteshauses, der Willibrordikirche in Wesel, altange stammte Lande Meiner Krone zu besuchen und deren treue Bewohner zu begrüßen. Mit wahrer Befriedigung und großer Freude haben Mich daher die Berichte über den jubelnden Willkomm und die warmen Huldigungen erfüllt, mit Denen Meine Gemahlin, Ihre Majestät die Kaiserin und Königin, und Mein Bruder, Seine Kgl. Hoheit der Prinz Heinrich von Preußen, an allen Orten, die sie berührt haben, empfangen worden. Die begei sterten Kundgebungen der Anhänglichkeit an Mich und Mein Haus aus allen Kreisen der Bevölkerung und die herrlichen Veranstaltungen der verschiedenartigsten Be grüßungsformen werden Mir wie Meiner Gemahlin und Meinem Bruder stets in freudigster Erinnerung bleiben. Indem Ich daher Allen, welche zu einem so schönen Verlauf der festlichen Tage beigetragen haben. Meiner und Meiner Gemahlin innigen Dank ausspreche, will Ich der Stadt Wesel sür ihren Rathhaussaal, welcher bereits mit einer stattlichen Reihe von Gemälden Meiner Ahnen geschmückt ist, Mein eigenes Bildniß hiermit verleihen." Ueber die Zeiteintheilung für das Kais er Manöver werden folgende authentische Mittheilungen gemacht. Das 12. (sächsische) Armeecorps rückt unmittelbar nach der am 3. September bei Zeithain stattfindenden Parade nach dem Manövergelände ab, das am 7. September er reicht wird. Am 8. und 9. finden Kriegsmärsche statt, denen sich an den folgenden drei Tagen das eigentliche Manöver anschließt. Vom 8. ab nimmt auch die dem Corps zugetheilte 8. Division an den Kriegsmärschen und Manövern theil. Das 6. Armeecorps wird nach dem am 5. in Breslau stattfindenden Manöver in zwei Tagen mit der Bahn nach dem Manövergelände beför dert. Bei ihm beginnen daher die Kriegsmärsche erst am 9. September. Das 5. Corps und die Kavalleriedivision treten gleich nach der Parade in Görlitz (7. September) den Kriegsmarsch an, der die beiden folgenden Tage um fassen wird. Vom Auswärtigen Amt ist der frühere Rittmeister der Kameruner Schutztruppe v. Stetten aufgefordert worden, sich angesichts der umlaufenden Gerüchte über seine Differenzen mit dem Gouverneur v. Puttkamer zu äußern. Möglichen Krisengerüchten, die infolge der That- sache, daß im Reichskanzlerpalais ein Ministerrath statt gesunden hat, entstehen könnten, wird, noch ehe eine Be trachtung über diesen Vorgang in der Presse angestellt worden ist, Seitens der officiösen Presse der Boden mit der Bemerkung entzogen, daß der Gegenstand der fraglichen Berathung nicht politischer Natur war, sondern einige bei Kaisermanöoern auch sonst übliche Maßnahmen betrafen. Da außer dem Reichskanzler nur der Eisen bahnminister Thielen z. Z. in Berlin weilt, so dürfte es