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Rr. 54. 24. Mak 4843. Mittwoch MM Deutsche Allgemeine Zeitung. ML «Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz!» U-ve-btick. Iveutfchland. --Aus Mitteldeutschland. Deutscher rluswanderungs- geist. * München. Beschlüsse der tl. Kammer bei dem Gesetzent entwurfe, die strafgesetzlichen Bestimmungen betreffend. * Dresden. Verhandlungen der 1. Kammer über das Criminalverfahren. Preußen. </Berlin. Großes Manoeuvrc. Oesterreich. * Presburg. Neue Schrift Wessele'nyi'S. Koffuth'S Vor schläge in Betreff der Freistädte. Eine deutsche Zeitschrift. Die Steuerfrage. Portugal, '-f-Paris. Der Papst ernennt den Patriarchen. Spanien. * Paris. Eongreß-Adreßentwurf. Lopez' Rede. Verordnung zu Gunsten der Wahlfreiheit. Entdeckung von Quecksilber. Der Ne geraufruhr auf Cuba. Großbritannien. Oberhaus: Repealsache. Unterhaus: Dasselbe und der Getreidczoll. Schiffbrüche bei Neufundland. Frankreich. Beschlagnahme einer Nummer des National, -j-Paris. Die Zuckerfrage. Belgien. Bankrott eines Bankagenten. Niederlande. Sitzung der zweiten Kammer der Generalstaaten. Schweiz. * Von der nördlichen Schweizergrense. Baumgartner. Die berner Patrizier. St.-Gallen. Landwirthschaftlichcr Verein im Aargau. Künstlergesellschaft. Domherrenwahl. Intoleranz. Dänemark. -Kopenhagen. Städtischer Haushaltsbericht. DerAmtsrath. Schwob«« und Norwegen. - Stockholm. Feier des Jahrestags der Krönung des Königs. Uruguay. **-London. Stand des Kriegs. Verordnungen. Verträge mit England. Wissenschaft und Kunst. -Rom. Galerie Fesch. Handel und Industrie. -Main?. Dampfschiffahrt. Magdeburg. Eiscnbahnfrcquenz. Ankündigungen. Deutschlauß. **Aus Mittewklftschlan-, 20. Mai. Bei Besprechung der Auswanderungslust überseh« man es nicht, daß der Zug nach der Fremde hinaus, die Vorliebe für Ausländisches, am Deutschen als ur alte Eigenthümlichkeit mehr als gut war und ist, zu den auffallenden geschichtlichen Erscheinungen gehört. Vom 13. Jahrhundert an bewegt sich nach allen Richtungen deutsche Emigration, allermeist jener gewalt sam schnellenden Triebfedern entbehrend, welche Waldenser und Huge notten auf deutschen Boden schleuderten, ja mehr bloßes Abenteuer: ein echt deutscher Ausdruck für ein altes Nationalübel. Deutsche Kauf leute und Handwerker durchzogen die Welt bis in den hohen Norden und in die Wüsten der Tatarei, aller Herren Länder, als das Reisen zur Zeit im Verhältniß der Luftschiffahrt zur Gegenwart erschien. Fast alle europäische Throne umstanden deutsche Leibwachen; seit sechs Jahr hunderten bis auf die neueste Zeit fochten deutsche Miethstruppen mit in den Schlachten fast aller christlichen Potentaten. Wir dürfen es freilich nicht verkennen, daß dieses Herumtummeln, Mühe und Gefahr suchende Abenteuern, der Vorzug, der seit alter Zeit bis heute deut schem Fleiß und deutscher Waffcnführung vom Auslande gegeben wurde, auch für die Tüchtigkeit und den Kern des deutschen Wesens sprechen. Die gewissermaßen ritterliche Tendenz der deutschen Wandersucht hat im „Fechten" des Handwerks und im Gemeinspruche: „sich durch die Welt schlagen", selbst im Sprachgebrauche Wurzel gefaßt. Aber ge ringe Anhänglichkeit an das Geburtsland, den Wohnsitz, die Umge bungen der Jugendzeit, die Gewohnheiten und Sympathien der Hei mat sind davon unzertrennlich, und gewiß ist kein Vorwurf ungerech ter, als daß der Deutsche „an der Scholle klebe". Sehen wir uns um in allen Welttheilen, ob wir den deutschen Auswanderer, den Glücksritter, nicht treffen? Wer hat Die gezählt, die leicht gesinnt oder murrend vom Vaterland Abschied nahmen auf immer seit den letzten 25 Jahren? Nach Rußland, als sich dort plötzlich deutscher Gelehrsamkeit, Geschicklichkeit und dem bewährten Soldatengcist unse rer Nation goldene Berge in Aussicht stellten; unter ähnlichen Auspi- cien nach der reformirenden Türkei, nach dem fabelhaften, sich ver jüngt anpreisendcn Aegypten flatterten die jungen Adler vom Nest, ohne erst lange die Schwingen zu versuchen. Deutsche Legionen ver spritzten abermals ihr Blut in den Schlachtreihen der Griechen, der Portugiesen; im spanischen Bürgerkriege standen sie sich gegenüber, Christinos und Carlisten! Des Holländers Soldat in der Südsee, des britischen Kaufmanns Söldner in Indien ist der Deutsche! Nicht baß wir Anathema den Ausgczogcncn jNachriefen; nicht unbedingt lehnt sich das Vaterlandsgcfühl auf gegen die Abtrünnigen: das Vaterland theilt nur zu oft die Schuld mit seinen Söhnen. Die Freiheit, sein ,,Glück" jcnseit des bunten Streifens der Landkarte zu suchen, weil man diesseits seiner nicht sroh werden zu können die vernünftige Ucbcrzeu- gung in sich trägt: diese Freiheit soll Keinem verkürzt werden. Der Formalitäten sind schon mehr als genug. Was der Mittelstand ab gibt, ersetzt sich ohnehin reichlich aus den entsprechenden Sphären des Auslandes. Hier zählen die Verluste nur, insofern sie auch oft ge winnbringend sind. Allein das gesunde Blut, die bildsame Einfalt, die sturm - und. wechsellose Productivität des gemeinen Mannes - die Flucht dieser Grundpotenzcn der Gesellschaft in Scharen, Familien, die ist ein zu nicderschlagendes Schauspiel und hilft jenscit des Oceans einen Doppelgänger unserer Nationalität bilden, der unö einst noch — erröthen machen kann. * München, 19. Mai. Unsere Kammer der Abgeordneten hat sich auch vorgestern und gestern in zwei je fast sechsstündigen Sitzun gen mit dem Gesetzentwurf über einige Abänderungen der bestehenden strafgesetzlichen Bestimmungen beschäftigt und ist mit dessen Lcrathung zu Ende gekommen. Indem ich mir einen nachträglichen Uebersichtsbericht vorbehalte, beeile ich mich, Ihnen die Abstimmungen mitzutheilen. Es wurden die einzelnen Bestimmungen in folgender, mit Ausnahme der Punkte, die wir besonders herausheben werden, nicht, oder nicht wesentlich geänderter Fassung angenommen: „Art. 5. Der einfache Diebstahl ist, wenn der Werth des Entwendeten die Summe von 50 Fl. übersteigt, als Verbrechen, und wenn er, ohne diese Summe zu übersteigen, mehr als 5 Fl. beträgt, als Vergehen strafbar. Art. 6. Die Strafe des Vergehens des einfachen Diebstahls besteht: I) in Gefängniß von einem bis sechs Monaten, wenn daS Entwendete nicht mehr als 25 Fl. beträgt; 2) in Gefängniß nicht unter sechs Mona ten, wenn es diesen Betrag übersteigt. Ist der Diebstahl unter einem erschwerenden Umstande begangen worden, so ist im Falle Ziff. I auf Gefängniß nicht unter sechs Monaten, im Falle Ziff. 2 auf Gefängniß nicht unter einem Jahre zu erkennen. Art. 7. Wer vorher schon we nigstens zwei Mal wegen Diebstahls, wenn auch nur polizeilich, be straft worden ist, soll bei Vemrthellung zu wenigstens dreimonatlichem Gefängnisse seine Strafe in einem Zwangsarbeitshaus erstehen. Die in Art. ä (Nr. 52) dcS gegenwärtigen Gesetzes hinsichtlich der gewohnten Raufer gegebenen Vorschriften finden auch in dem vorbemerkten Fall An wendung. Art. 8. Hinsichtlich der Bestrafung des Verbrechens deS einfachen Diebstahls hat es bei den Bestimmungen des Art. 3 der Verordn, vom 25. März 1816 sein Verbleiben. Art. 9. Der ausge zeichnete Diebstahl soll vorbehaltlich der im Art. 9 der Verordn, vom 25. März 1816 enthaltenen besonder» Bestimmungen: I) mit Arbeits haus bis zu sechs Jahren, wenn der Werth des Entwendeten nicht mehr als 25 Fl., 2) mit Arbeitshaus nicht unter zwei Jahren, wenn er mehr als diese Summe beträgt, bestraft werden. Uebersteigt der Werth des Entwendeten die Summe vön 600 Fl., so kann auf Zucht haus bis zu zehn Jahren erkannt werden; beträgt der Diebstahl nicht mehr als 5 Fl., so darf die Strafe bei besonders mildernden Umstän den aus Gefängniß, jedoch nicht unter drei Monaten herabgesetzt wer den. Art. 10. Die Unterschlagung anvertrautcr Güter wird, wenn der Betrag des Unterschlagenen die Summe von 50 Fl. übersteigt, alö Verbrechen, und wenn er, ohne diese Summe zu übersteigen, mehr als 5 FI. beträgt, als Vergehen nach Maßgabe der Art. 6, 7 und 8 des gegenwärtigen Gesetzes bestraft. Die Unterschlagung, von den im Art-231 des Strafgesetzbuchs genannten Personen verübt, ist hierbei dem einfachen Diebstahl ohne erschwerende Umstände, und die Unter schlagung, von den im Art. 232 bezeichneten Personen begangen, dem einfachen Diebstahl unter einem erschwerenden Umstande gleich zu ach ten. Art. 11. Was die Art. 11 und 12 der Verordnung vom 25. März 1816 in Ansehung der thätigen Reue und des Verfahrens von Amts wegen verordnen, ist auch bei der Unterschlagung in Anwendung zu brin gen. Art. 12. Der einfache (gemeine) Betrug, welcher die Uebervor- theilung eines Andern an seinem Vermögen zum Gegenstände hat, ist, wenn derselbe den Betrag von 50 Fl. übersteigt, als Verbrechen, und wenn er, ohne diese Summe zu übersteigen, mehr als 5 Fl. beträgt, als Vergehen strafbar. Der nach Art. 263 und 26-1 Th. I. des Straf gesetzbuchs ausgezeichnete Betrug ersten Grades soll nur als gemeines Verbrechen oder Vergehen bestraft, und dir dort aufgcführten AuS-