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Mittheilungen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Siebenter Jahrgang. Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post St Ncugrofchen, bei Beziehung de« Blatte« durch Botengelegenheit 15 Ncugrofchen. 20. Erscheint zede Mittwoche. 18. Mai 1842. Adorker ochenblatt. Verordnung des Ministeriums des Innern an sämmtliche Kreis-Direktionen, Amtshauptmann schaften und an alle übrige ihm untergeordneten Behörden. (Den Brand von Hamburg betreffend.) Aje Nachricht von dem unermeßlichen Unglücke, welches in Folge einer furchtbaren Feuersbrunst über Hamburg hcrcingebrochen ist, hat sich bereits durch alle Theile des Landes verbreitet und neben der Em pfindung des Schreckens über dieses grauenvolle Ereigniß allenthalben die Gefühle der innigsten Theilnah, me an dem Schicksale der schwergeprüften Stadt hervorgerufen. Sollen aber diese den Nothleidcnden zu Statten kommen, so ist es nüthig, daß sie sich bald und schnell bethätigen. Die Bewohner Sachsens wer den auch hier ihres alten Rufes der Wohlthätigkeit eingedenk sein und sich gern und bereitwillig den An strengungen anschließen, die aus allen Ländern Deutschlands zu erwarten sind, um der unglücklichen Stadt in ihrer Bedrängniß Hülfe und Beistand zu bieten. Sie werden eS um so lieber thun, je enger die Ban de sind, welche einen großen Theil der vaterländischen Gewerbe von je her mit dem Flore der alten Hanse- stadt verknüpfen. Um jedoch die auf diesen Zweck gerichteten Bestrebungen der Einzelnen um so wirksamer zu machen und die dafür bestimmten Gaben und Mittel sicher und auf möglichst kurzem Wege an den Ort ihrer Be stimmung zu befördern, findet das Ministerium des Innern, unter Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs, für erforderlich, die thärige Mitwirkung sämmtlicher ihm untergeordneten Behörden dabei in Anspruch zu nehmen. Die Kreis-Direktionen, Amtshauptmannschaftcn, sowie die Stadträthe und alle Gerichtsobrigkeiten überhaupt werden daher andurch angewiesen, sich innerhalb ihrer Orte und Bezirke der Annahme von Bei trägen zur Unterstützung der Nothleidenden Hamburgs zu unterziehen, auch die ihnen untergebenen Gemein» den und einzelnen Eingesessenen in angemessener Weise dazu aufzufordcrn. Macht es auch die Entfernung von dem Schauplatze des Unglücks nöthig, hierbei das Absehen vorzugsweise ans Geldbeiträge zu richten, so werden doch auch geeignete Unterstützungen in andern, beson ders zur Bekleidung dienenden, leicht transportabeln Gegenständen, namentlich in den Gegenden nicht aus zuschließen sein, von denen aus die Wasserstraße oder die Eisenbahn zum Transport benutzt werden kann. Die Amtshauptmannschaften und Obrigkeiten haben die bei ihnen eingehenden Gaben an Geld und Effekten, insofern ihnen nicht zu deren unmittelbarer Beförderung nähere Gelegenheiten zu Gebote stehen, nach Befinden in einzelnen Posten an die ihnen vorgesetzte Kreis-Direktion einzusenden; die Kreis-Direk tionen aber für deren schleunige Uebermachung nach Hamburg an die dort zur Empfangnahme brstimfnte Behörde Sorge zu tragen, zu welchem Ende ihnen anheimgestellt wird, sich dazu der Nermittelung eines geeigneten Handelshauses in Leipzig, Dresden, Chemnitz, Bautzen oder Zittau zu versichern. Da übrigens die den Behörden zur Pflicht gemachte Mitwirkung lediglich den Zweck hat, die Pri- vatwohlthätigkeit anzuregen und zu unterstützen, keineswegs aber der eignen Bethätigung derselben vorzu greifen, so sind auch den, von einzelnen Privatpersonen zu veranstaltenden Sammlungen zur Unterstützung Hamburgs keine Hindernisse in den Weg zu legen, und dt« Lmtshauptmunnschaften werden daher nicht ver-