Volltext Seite (XML)
Journal Dresdner 1912. Nr. 14k > Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doenge» in Dresden. < Mittwoch, 26. Juni ^sntglieh Sächsischer Staatsanzetger. Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- und Mittelbehörden. Ankündigungen: Die Ispaltige Grundzeile oder deren Raum im Ankündigungsteile 30 Pf , die 2spaltig« Grundzeile oder deren Raum im amtlichen Teile 75 Pf., unter dein RedaktionSstrtch (Eingesandt) 150 Pf. Preisermäßigg. aus GeschästSanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 16, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktags nachmittag«. — Fernsprecher: Expedition Nr. 1295, Redaktion Nr. 4574. Der König und die Königin von Schweden be- «bfichtigen, in der zweiten Hälfte des Juli den Kaifer und die Kaiserin von Stutzland zu besuchen. Die Zu sammenkunft wird wahrscheinlich in den Schären statt- finoen. * Im Haag find die Abkomme» über die Wirkung der Ehe nnd über die Entmündigung von den Vertretern der beteiligten Staaten ratifiziert worden. . * DaS österreichische Abgeordnetenhaus hat gestern die wichtigsten Bestimmungen der nenen Wehrvorlage an genommen. Bei einem vootsunglück in Herlösjord (Norwegen) find sieben Personen ertrunken. Amtlicher Teil. Dem Ober-Postinspektor Voß in Braunschweig ist vom 1. Juli 1912 ab eine Bezirksaufsichtsbeamtenstelle bei der Kaiserlichen Ober-Postdirektion zu Leipzig und dem Ober-Postinspektor Remmling in Bremen vom 1. September 1912 ab eine Bezirksaufsichtsbeamtenstelle bei der Kaiserlichen Ober-Postdirektion zu Chemnitz über tragen worden. Nachdem Se. Majestät der König von Sachsen auf Grund von Art. 50 der Verfassung des Deutschen Reiches tu dixsen Anstellungen die landesherrliche Bestätigung erteilt haben, wird Solches rur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, am 18. Juni 1012. 217,S18 Postr. Finanzministerium. 4574 Verordnung, die Lommisfton zur Erhaltung der Lunstdenkmäler betr., vom 15. Juni 1912. Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs ist beschlossen worden, den 8 1 Absatz 1 der Ver ordnung vom 29. Juni 1894 (Gesetz- und Verordnungs blatt Seite 143) in der Fassung der Verordnung vom 8. April 1902 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) wie folgt zu ergänzen: 7. einem von der Generaldirektion der Königlichen Sammlungen für Kunst und Wissenschaft zu ernennenden Mitgliede dieser Behörde. 242aIO Dresden, den 15. Juni 1912. 4573 Ministerium des Innern. Eine Anzahl Geschäftsinhaber in Stollberg hat auf Grund von § 139 k der Reichsgewerbeordnung den Antrag gestellt, den Achtuhrladenfchluß für alle Geschäftszweige mit offenen Verkaufsstellen in Stollberg und für alle Tage anzuordnen. Ausgenommen sollen bleiben: 1. sämtliche Sonnabende, 2. die in der Polizeiverordnung des Stadtrats über den Ladenschluß in offenen Verkaufsstellen vom 12. März 1907 in Absatz 2 unter a—ä angegebenen Ausnahmetage. Zur Absetzung des nach 8 130 k Absatz 3 der Reichs gewerbeordnung vorgesehenen und in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. Januar 1902 (Reichsgesetz, blatt Seite 38 flg.) geregelten Verfahrens wird Herr Bürgermeister Lösch als Kommissar bestellt. 1353IV Chemnitz, am 20. Juni 1912. 4575 Die SreiShauptmannschaft. Herr Grenztierarzt Augst in Bodenbach ist vom 1. Juli bis mit 8. September dieses Jahres beurlaubt und wird während dieser Zeit durch Herrn Grenztierarzt- Assistent vr. Roschig in Boitersreuth vertreten. 291VII Dresden, den 21. Juni 1912. 4578 Königliche Kreishanptmannschaft. Die Königliche Kreishauptmannschaft hat den Mon teur Hugo Willy Rausch in Schiedel zur Ausbildung von Führern für Kraftfahrzeuge mit Verbrennungs maschinen der Klassen 1, 3» und 3b ermächtigt. ZwiKnn, den 20. Juni 1912. 1069III» Königliche Kreishauptman« schäft. 4576 Nichtamtlicher Teil. Mitteilungen aus der öffentlichen Verwaltung. OberverwaltungSgericht. Zwischen einer Zeitungsexpedition und der zuständigen Ortskrankenkasse Ivar Streit darüber entstanden, ob die für erstere tätigen Zeitungsausträger krankenver sicherungspflichtig sind oder nicht. In Übereinstimmung mit der Aufsichtsbehörde der »taffe hatte das Berwaltungsgericht an genommen, daß die Austräger nicht als selbständige Gewerbe- treibende, sondern als unselbständige, von der Zeitungsfirma persönlich und wirtschaftlich abhängige Lohnarbeiter anzusehen seien und deshalb der Krankenversicherungspflicht unterlägen. Tiefer Ansicht hat das Oberverwaltilngsgericht beigepflichtet und in seinem Urteile im wesentlichen noch folgendes hinzugefügt: Rach der sorg fältigen Schilderung, welch« die Aufsichtsbehörde von der Tätigkeit der Träger gegeben habe, könne es nicht zweifelhaft sein, daß diese Tätigkeit vorwiegend in dem bloßen Austragen von Zeitungen bestehe und daß sich die Träger insoweit, insbesondere in zeitlicher und örtlicher Hinsicht, den Weisungen der Firma zu sügen, ihre Arbeitskraft also jedenfalls insoweit der Verfügungsgewalt ihrer Arbeitgeberin unterstellt hätten. Mit anderen Worten: Das rein mechanische den Anordnungen des Zeitungsverlages unterworfene Austragen der Zeitungen nehme die in Betracht kommenden Personen so sehr in Anspruch, herrsche bei ihrer Tätigkeit so sehr vor, daß es dieser den Charakter aufpräge und damit zugleich die persönliche Abhängigkeit der Träger vorn Verlage — ihre Anstellung als Außenarbeiter im Handelsgewerbe — beweise. Nehme man hinzu, was sich aus dein Inhalte der Empfangs bescheinigungen über die Bezugsgebühren ergebe, so sei der Schluß gerechtfertigt, daß sich die Träger dem von der Firma betriebenen Gewerbe als unselbständige Glieder eingefügt hätten. Dafür tpreehr namentlich dt« Tattach», daß dl« Quittungen von der Firma ausaestellt würden, dgß Zftest mithin den Empfang der BezugSgebÜyr bestätige und daß der Träger mit einer Nummer bezeichnet und der Abnehmer aufgefordert werde, „Beschwerden wegen der Zustellung rc.", also doch Beschwerden über den Träger an die Hauptgeschäftsstelle zu richten. Hieraus erhelle vor allem, daß die Firma die Gläubigerin des Zeitungsabnehmers sei unb-daß der Träger das Bezugsgeld nur für jene gewissermaßen als deren „Kassenbote" einhebe. Wenn die Firma demgegenüber ausführe, sie sei sich über die rechtliche Natur der gewählten Form nicht klar gewesen und habe deshalb nicht den Willen gehabt, in ein Ver tragsverhältnis mit den Abonnenten einzutreten, so könne sie da mit nach dem klaren Wortlaute der Ouittungssormulare nicht ge hört werden. Tenn danach gebe sich die Firma ohne jede Ein- schränkung als die auf das Bezugsgeld forderungsberechtigte Gläubigerin aus und nicht minder gebe sie dadurch zu erkennen, daß sie sich den Abnehmern gegenüber zur ordnungsmäßigen Lieferung der Zeitung für verpflichtet erachte. Vorliegende Streitsache unterscheide sich von den vom Ober verwaltungsgerichte früher behandelten Fällen insofern, als dort die Austräger unter ihrem Namen über das Bezugsgeld quittiert und sich als selbständige Unternehmer betätigt hätten, die auf ihre Rechnung und Gefahr Zeitungen vom Berlage tauften und sie danach an ihre Abnehmer vertrieben. Bei ihnen wäre die wirtschaftliche Verantwortung und Gefahr, die sie übernommen hatten, so sehr in den Vordergrund getreten, daß sie ihrer Tätig keit das Gepräge eines selbständigen Unternehmens gab, das sich gewissermaßen zwischen den Verlag und die Zeitungsabnehmer einschob. Ein ausschlaggebendes Gewicht sei nicht darauf zu legen, daß die Träger der klagenden Firma neue Abnehmer anwerben könnten und in der Verwendung von Hilfskräften freie Hand hätten, solche zum Teil auch beschäftigten. Denn die Möglich keit der Anwerbung neuer Zeitungsabnehmer sei ziemlich beschränkt und deshalb im Streitfall ebensowenig maßgebend wie die Per- Wendung von Hilfskräften, die sich im Verhältnis zu den Tat sachen und Umständen, welche die Tätigkeit der Träger als eine „Beschäftigung" im Sinne des Krankenversicherungsgeseyes kenn zeichnen, ebenfalls nur als ein mehr nebensächlicher Umstand dar stelle. Auch die von der Firma besonders betonte Geringfügigkeit des Verdienstes der beteiligten Austräger schließe deren Mitglied schaft bei der Kasse nicht aus. Denn der reine Verdienst der be teiligten Träger beziffere sich. unbestrittenermaßen auf monatlich 17 bis 19 M., könne also jedenfalls als ein« Entlohnung an gesehen werden, die wirtschaftlich von Belang sei und in einem „verständigen" Verhältnisse zu den erheblich niedrigeren Ver sicherungsbeiträgen stehe. Deutsches Reich. Kaiserlicher Hof. Kiel, 25. Juni. Se. Majestät der Kaiser machte heute vormittag einen Besuch auf dem von der Hamburg- Amerika-Linie angekauften dänischen Motorschiff „Fionia", das zum Zwecke der Besichtigung durch den Kaiser auf eine Stunde in See ging. Der Kaiser besichtigte ein gehend die Maschinenanlagen und ließ sich verschiedene Maschinenmanöver vorführen. Er unterzog auch die geschmackvollen Räume der ersten Kajüte einer eingehenden Besichtigung. Der Kaiser nahm im Speisesaal eine Er frischung zu sich und beaab sich sodann auf die Kommando brücke, von wo er das Einlaufen und das Ankermanöver des Schiffes beobachtete. Der Kaiser ließ sich von Herren der Paketfahrt und den dänischen Herren die nötigen Er klärungen geben. Er verlieh bei dieser Gelegenheit dem Etatsrat Andersen und dem Admiral Richelieu seine Photographie, dem Direktor Knudsen den Roten Adler orden zweiter Klasse und dem Kapitän Hansen den Roten Adlerorden vierter Klasse. Später machte der Kaiser einen Besuch auf dem Dampfer des Norddeutschen Lloyd „Bremen." Zur Frühstückstafel an Bord der „Hohenzollern" bei Sr. Majestät waren geladen: Pierpont Morgan, General direktor Battin, Ludwig Delbrück, A. v. Gwinner, Konter admiral v. Rebeur-Paschwitz und Kapitän z. S. Ritter v. Mann vom großen Kreuzer „Moltke"; ferner der Ingenieur Hirth, Leutnant Schöller sowie Mr. Edward Greenfild nnd Mr. Francis Riggs. Vor der Tafel empfing der Kaiser die Flieger In genieur Hirth und Leutnant Schöller. Er unterhielt sich längere Zeit mit Hirth und überreichte Hirth und Schöller persönlich den Kronenorden vierter Klasse. * Bei der Überreichung des Cumberland-Polals vor dem gestrigen Festmahl des Kaiser!. Jachtklubs hielt der Commodore Pim vom Royal Thames Vacht Club an den Kaiser eine Ansprache, auf die Se. Majestät mit folgenden Worten erwiderte: Hr. Commodore! Rehmen Sie meinen aufrichtigen Tank an für den schöne» Pokal mit seiner so interessanten Geschichte, den Sie mir im Auf trage der Flaggoffiziere des Vorstandes und der Mitglieder des Royal Thames Facht Clubs so freundlich überreicht haben. Ich nehme diesen Becher an als ein Zeichen der warmen Sympathie zwischen britischen und deutschen Seglern und besonders zwischen Ihrem Club, der alten Cumberland Fleet, und dein Kaiser!. Jachtklub. Der Pokal, jetzt mein persönliches Eigentum, soll während der Regatten in den Räumen dieses Klubs seinen Platz finden als ein Zeichen des freundlichen Interesses, das Sie an unserem Jubiläum nehmen, nnd ich hoffe, daß viele eng lische Segler, die als willkommene Gäste unseres Klubs hier erscheinen, um an den Wettfahrten teilzunehmen, sich deö Bechers freuen werden. Ich brauche nicht zu ver sichern, daß Sie alle hier sehr willkommen sind, aber ich möchte Ihnen anssprechen, wie sehr wir alle erfreut sind durch die Siegen- wart einer so großen Zahl britischer Jachten und so vieler aus- gezeichneter Segler und Seglerfreunde mit ihren Damen. Wir danken Ihnen den Erfolg der ersten internationalen, »mserer Jubiläumswoche. Möge diese Woche ein neues Glied in der Kette persönlicher und sportlicher Freundschaft zwischen unseren beide» Klubs und unseren Ländern sein. Möge der Cumberland Cup hier stehen als ein sichtbares Pfand dieser für Großbritannien nnd Deutschland so natürliche» und wertvollen Freundschaft! Der neue Gouverneur von Samoa. Zum Gouverneur von Samoa ist, wie wir schon gestern kurz mitteilten, der seitherige Oberrichter und erste Referent beim Gouvernement, Geh. Regierungsrat vr S chnltz ernannt worden. vr. Schultz, geboren am 8. März 1870, bestand in, Mai 1897 die große juristische Staatsprüfung. Ende April 1898 wurde er in den Dienst der Kolonialverwaltung übernommen und nach er- folgter Vorbildung in der vormaligen Kolonialabteilung des Aus wärtigen Amts Anfang Januar 1899 dem Gouvernement von Tentsch-Ostafrika als Vezirksrichter überwiesen. Infolge Erkrankung war Or. Schultz gezwungen, bereits nach kurzer Zeit in die Heimat zurückzukehren, nm sich einer Operation zu unterziehen. Rach seiner Wiederherstellung Ivar er bis Ende des Jahres 1899 bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts I in Berlin beschäftigt und wurde dann wieder in die Kolonialabteilung des Auswärtigen Amts einberufen. Anfang August 1901 erfolgte seine Ernennung als kommissarischer Referent und Bezirksrichter nach Samoa. Er wurde ab 1. April 1903 etatmäßig angestellt und am 17. Juli 1904 zum Oberrichter und mit Wirkung vom 1. April 1910 zu- gleich zum Ersten Referenten beim Gouvernement von Samoa ernannt. Unter dem 16. Dezember 1911 wurde ihm der Charakter als Geh. Regierungsrat verliehen. Das Weingesetz im Grotzherzogtum Luxemburg. Der Bundesrat hat (nach einer in Nr. 30 des „Reichs gesetzblatts" veröffentlichten Bekanntmachung) unter Vor- behalt des Widerrufs auf Grund des 8 33 des Wein gesetzes beschlossen, die im Großherzogtum Luxemburg gewonnenen Erzeugnisse des Weinbaues den inländischen gleichzustellen. Der Gleichstellung, die in Anbetracht der Lage des luxemburgischen Weinbaugebiets zu dem angrenzenden deutschen den beiderseitigen Interessen entspricht, sind Verhandlungen mit der luxemburgischen Regierung vorausgeaangen, um sicherzustellen, daß die an sich gering fügigen Abweichungen des luxemburgischen von dem deutschen Weingesetze nicht in der Folge zur Schädigung deutscher Interessen führen. Dabei kam besonders die Bestimmung in Betracht, daß unter Umständen in Luxem burg Wein mit Genehmigung der Regierung noch nach dem 31. Dezember des Erntejahrs gezuckert werden darf, was in Deutschland unzulässig ist. Die luxemburgische Regierung hat diese Bestimmung dahin erläutert, daß die Genehmigung, im Januar zu zuckern, nur ausnahmsweise erteilt werden darf. Die Genehmigung soll nur Winzern für ihr eigenes, in Luxemburg gewonnenes Gewächs be willigt werden, nicht aber Weinhändlern oder Wein-