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Großenhainer MrlMiW- md A«ztUb>att. Gedruckt, verlegt und redigirt von Herrmann Starke in Großenhain. 129. Dienstag, den 8. November 1859. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die als hartes Dachmaterial zugelaffenen Dachpappen betreffend. Unter Bezugnahme auf tz 3 der Verordnung vom 29. September dieses Jahres, das Abdecken von Gebäuden mit Dachpappe und Dachfilz betreffend (Gesetz- und Verordnungsblatt dieses Jahres, 15. Stück, Seite 321), wird hier durch bekannt gemocht, daß die Dachpappen 1) aus der Fabrik von Daniel Beck in Döbeln, 2) aus der Fabrik der Gebrüder Ebart in Berlin, Spechthausen und Weitlagc bei Neustadt-Eberswalde und 3) aus der Fabrik von Stalling und Ziem in Berlin, Breslau, Görlitz und Barge auf Grund der mit diesen Fabrikaten angestelltcn Versuche bis auf Weiteres als Surrogat der harten Dachung in der in obiger Verordnung angegebenen Beschränkung anerkannt worden sind. Dresden, den 28. October 1859. Ministerium des Innern. Frhr. von Beust. Lehmann, S. Bekanntmachung. Da grade in hiesiger Stadt die Anwendung von Pappdächern besonders gebräuchlich und beliebt ist, so bringen wir angefügt die Bestimmungen einer Beiordnung vom 29. September 1859 noch besonders zur allgemeinen Kenntnißnahme. Der Stadtralh. Großenhain, den 2. November 1859. F. W. Röting, In Stellvertr. Verordnung, das Abdecken von Gebäuden mit Dachpappe oder Dachfilz betreffend, vom 29. September 1859. In Berücksichtigung der Erfahrungen, welche die in der Verordnung vom 11. März 1841, baupolizeiliche Maaß- regeln rc. betreffend, gedachten Surrogate der harten Da chung als unbrauchbar erwiesen haben, sowie in Folge der technischen Fortschritte, welche seitdem in der Fabrikation guter und dauerhafter Dachpappen und Dachfilze gemacht worden sind, hat es an der Zeit geschienen, die bestehenden baupolizeilichen Vorschriften über hartes Dachdeckungsma terial einer Prüfung zu unterwerfen und dem Bedürfnisse entsprechend zu modificiren. Unter Bezugnahme auf die in dem angefügten Aufsätze 8ul> D enthaltenen Andeutungen verordnet nunmehr mit Sr. Majestät des Königs Allerhöchster Genehmigung das Ministerium des Innern, wie folgt: ß 1. Die Bestimmung tz 2 der Verordnung vom 11. März 1841, baupolizeiliche Maaßregeln zur Abwendung von Feuersgcfahr betreffend (Gesetz- und Verordnungsblatt des selben Jabres, 5tes Stück, Seite 29), nach welcher es bisher nachgelassen war, anstatt der in der Regel anzuwen denden harten Dachung von gebrannten Ziegeln, Schiefer oder Metall sich der Lehmschindel- und sogenannten Dorn'- schen Dächer oder der Steinpappe und Cementdächer zu bedienen, wird hiermit dergestalt wieder aufgehoben, daß von nun an Lehmschindeln, Steinpappe und Dtzpn'schc oder Cementdächer nicht mehr als harte Dachung zuzulassen sind. § 2. In den 2 und 3 der obenangezogenen Verord nung gedachten Fällen soll es dagegen unter nachfolgenden Bedingungen und Einschränkungen nachgelassen bleiben, Dachpappe oder Dachfilz in Anwendung zu bringen. ß 3. Als Surrogat der harten Dachung dürfen nur Dachpappen und Dachfilze derjenigen in- oder ausländischen Fabriken verwendet werden, deren Fabrikat von dem Mi nisterium des Innern durch öffentliche Bekanntmachung ausdrücklich für zulässig erklärt worden ist. Eine solche Erklärung verliert jedoch ihre Wirksamkeit, sobald dieselbe durch öffentliche Bekanntmachung wieder zurückgenommen worden ist und erfolgt daher in jedem ein zelnen Falle nur bis auf Weiteres und mit Vorbehalt der jederzeitigen Zurücknahme. tz 4. Bauunternehmer, welche sich der Papp- oder Filz dachung bedienen wollen, haben solches und zwar in der Regel gleich bei der vorschriftmäßigen Anmeldung des Baues und Einreichung des Baurisses, jedenfalls aber noch vor dem Aufsetzen des Dachstuhls der Baupolizeibehörde des Orts zur Entschließung anzuzcigen. Desgleichen sind sie verpflichtet, vor der Dacheindeckung den Nachweis bei- zubringcn, daß lediglich approbirtes Fabrikat (§ 3) zur Verwendung komme. Unterbleibt obige Anzeige, so ist anzunehmen, daß das in Frage stehende Gebäude mit gewöhnlicher, in der Regel in Anwendung zu bringender harter Dachung von ge brannten Ziegeln, Schiefer oder Metall (Kupfer-, Messing-, Zink- oder Eisenplatten) versehen werden soll. § 5. Im Innern der Städte und Vorstädte und über haupt in geschlossenen Häuserreihen sowie in Ansebung der jenigen innerhalb eines Stadtbezirks gelegenen Gebäude, welche nicht wenigstens 20 Ellen von der nachbarlichen Grenze entfernt sind, bleiben Dächer von Dachpappe oder Dachfilz im Allgemeinen auch fernerhin verboten. Ausnahmen hiervon können jedoch aus Rücksicht auf das örtliche Bedürfniß und mit Genehmigung der vorgesetzten Regierungsbehörde in den Localbauordnungen nachgelassen werden, auch sind die Kreisdirectionen ermächtigt, für einzelne Fälle, wo es unbedenklich erscheint, von obigem Verbote Dispensation zu ertbeilen. 8 6. Dächer, mit Dachpappe oder Dachfilz belegt, müssen möglichst flach sein. Die Höhe der Satteldächer darf nicht über '/s der Gebäudetiefe mit Einschluß des Simsvorsprungs betragen, desgleichen ist eine dem ent sprechende Neigung auch den Pultdächern zu geben. Werden bereits vorhandene, alte Dächer mit dergleichen Material abgedeckt, so kann von der Localbaupolizeibehörde die Beibehaltung der bisherigen größeren Dachhöhe im Mangel Bedenkens bis zu einer Veränderung des Dach- stubls oder Sparrwerks ausnahmsweise nachgelassen werden