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^' und Tageblatt Anzeiger. Amtsblatt des Söaigtt BkzirlSgekichtS und de- Raths der Stadt Leipzig. M LOS. Arettag de« 28. Juli. 1885. Hti> Imehr »och al» den Einzelnen schadet. Man wird nicht hindern vir können, daß zwischen dem Beginn der Ausgabe vnd der Beschlaq. (Schluß.) i nähme einige Stunden vergehen, während welcher da- Blatt durch Zu IV. wird unter Anderem auSgeführt: Bei den eigent-1 Post und Eisenbahnen in alle Weltgegenden enttrageu, in der lichen Preßdelicten. al- Ueberttetung polizellicher Ordnung, I Stadt selbst aber in die Hände Aller gelangt ist. Bon einer Be kommt die objektive Gefährlichkeit und da- in dem Ungehorsam! schlagaahme der bereit- in Privat besitz übergegangenen Exemplare gegen die Gesetze liegende subjektive Verschulden in Betracht. Die I kann und darf aber keine Rede sein. Gefährlichkeit einer Druckschrift ist von der Gesinnung dessen, der I Dennoch treten die Gründe, welche gegen da- Zurückgreifen für sie verantwortlich ist, ganz unabhängig. Eine in gutem! auf die Personen sprechen, bei Zeitschriften in erhöhtem Grade ein. Glauben au-gestreute falsche Nachricht, eine gutgemeinte, aber taä- I Hik zumal kann bei der Hast, m welcher der Journalist geuöthigt, lose, di« Verhältnisse nicht genügend würdigende Aeußerung kann! über große Ereignisse de- Tage- sich eine Meinung zu bilden und leicht gefährlicher werde» al- ein mit kalter Bosheit und listiger I sie in einer Men zugänglichen Weise auszusprechen, eine unbedachte Berechnung unternommener Angriff. Sind nun die Repressiv-1 Aeußerung leicht Vorkommen, deren Tragweite jedem in Ruhe maßregeln, welche angewendrt werden sollen, so beschaffen, daß sie! Lesenden und Prüfenden sehr deutlich vor Augen steht, dennoch ihrer Natur nach nur gegen einen Schuldigen angewendet I aber dem Schreibenden selbst im Moment, wo er schrieb und werden können, so ist ein Doppelte- möglich: Entweder das! drucken ließ, entgehen konnte. Neben der persönlichen Haftung bei Gesetz bleibt der Natur der Sache getreu, dann wird der Richter! Zeitungen besteht aber in den Preßgesetzgebungen de- ContinentS, da- subjektive Moment voranzustellen und überall freizufprechen I zum Theil selbst England-, eine sachliche Haftung durch Bestellung haben, wo diese-nicht vorhanden oder nicht genügend erwiesen ist; seiner Caution und Einziehung eine- TheileS derselben wegen Vor bau» aber wird — man darf sich darüber nicht täuschen — der I gefallener Preßdelicte so wie durch da- Recht, bei in bestimmter Schutz, den die öffentliche Ordnung findet, ein sehr schwacher sein.! Zeit wiederholt vorgekommener Berurtheiluvg da- Erscheinen der Ojder Gesetz und Gericht nehmen ihre Zuflucht zu einer Reihe I Zeitung temporär einzustellen. Beide Maßregeln pflegen noch von Fiktionen, um da, wo objektiv ein Mißbrauch der Press« zu > neben der Berurtheilung der Personen verhängt zu werden re. Hinsichtlich der äußerst schwierigen Regelung der Berantwort- Zuflucht zr Mißbrauch der Press« zu erkennen ist, durch die Schwierigkeiten, die der Nachweis de- sub jektiven Momente- bietet, nicht aufgebalten zu werden ; hier wirdllichkeit der verschiedenen an der Veröffentlichung einer Druckschrift vier verschiedene en, da- der suc- vte ossermupe vrvnung wird epen vavurcy neser geirorr werden i eessiven gleuyartrgen, das der gleichzeitigen und ungleichartigen al- durch die Verirrungen der Presse, welche durch solche Mittel! und endlich da- der suceesstvea und ungleichartigen. Jedes dieser verhindert werden sollen. ! Systeme bringe in die Augen springende und oft gerügte Jueou- Bei de» gegen dm Mißbrauch der Presse zu ergreifenden! vemenzeu mit sich. Der außerdem vorgeschlagene Mittelweg, nur Represfivmaßregeln ist sonach nicht da- subjektive, sondern da» I zwei Arten der Verantwortlichkeit zu unterscheiden, — die für da- objektive Moment, nicht da- Verschulden de- Schriftsteller- oder! durch den Inhalt begangene Delikt und die wegen Vernachlässigung Verleger-, sondern die Gefährlichkeit der Schrift, nicht die Be-1 pslichtmäßiger Obsorge — sei weniger bedenklich, zumal wenn trotz, strafung ihre- Urheber- oder seiner Mitschuldigen, sondern die I dem nur eine subsidiäre Haftung zugelassen wird, und diese an Verhinderung de- von ihr besorgten Nachtheiles in- Auge zu fassen.! Bedivgungm geknüpft sind, deren Erfüllung der Angeschuldigte E- ist hohe Zeit, mit dem Jrrthum zu vrechen, daß e- zwischen! im entscheidenden Augenblicke (d. h. in demjenigen, wo er auf die der Eensur und der .Preßfreiheit mit Galgen" ein Mittlere- Nicht! Veröffentlichung eingeht) in seiner Hand hat. Aber auch hier sei gebe. Allen Bedürfnissen der öffentlichen Ordnung ist vollkommen! nicht zu vermeiden, daß ein Nebel einer Person zugefügt werde, aevügt, wmn die Staatsbehörden die Unterdrückung einer die! welche eine eigentlich strafbare Handlung nicht begangen babe rc. öffentliche Ordnung bedrohenden Schrift zu bewirken vermögen; I Die äußerste Vorsicht de-Verleger-re., da-Gutachten eine-Rechts- dem Einzelnen aber ist seine Freiheit vollkommen gewahrt, wenn! verständigen, da- doch immerhin nur ein Privatgutachten bleibe, die Frage, ob eine solche Unterdrückung zulässig sei, im Allge-l vor der Veröffentlichung eine-Druckerzeugnisse- einzuholen, schütze meinen durch da- Gesetz beantwortet wird, rm einzelnen Falle I nicht immer vor der Strafe re. aber durch ei» Gericht, vor welchem volle Freiheit der Bertheidigung! Um diesem Wirrsal zu mtkommm, schlägt Glaser vor: Bei und Recht-au-fübrung gewahrt wird. ! dm «ueigentlicheu Preßdelicten versteht sich die gleichzeitige und Handelt e- sich um Bücher, so ist an der Ausführbarkeit s gleichartige Verantwortlichkeit aller Milwirkenden, aber auch die ? - ustgen veicylag-1 nnveu hier rmewgeschräukte Anwendung. Bei dm eigentlichen nahm« durch richterlichen Brfchl unter Vorbehalt definitiver Ent-! Preßdelictm dagegen, welche nur objektive Repression der Druck- schriduvg »ach einem geordnete« Verfahren und Anhörm der I schrfft, nicht aber die Verfolgung und Bestrafung emer Perso Betheiligtm re., bei Flugschriften die Bestimmung eine- kurzen! Folge haben sollen, fällt dre Krage der Verantwortlichkeit ganz jenraurneS zwischen der Vorlage bei einer Behörde und dem! hinweg, oder vielmchr sie wird als eine rein eivilrechtliche zwischen ginn der Au-gab«: diese Maßregel» reichen au-, um hier dem!dm verschiedenen durch die Represstvmaßregel benachtheiligten Per richterliche» Verbot die volle Wirksamkeit zu sichern. I soue» au-zytragm sei». Ander- bei Zeitungen, bei welchen die Gefahr, die über-! Bei V., die processualische Behandlung der eigentlichen Preß- haupt vom Mißbrauch der Presse zu besorgen ist, am höchste« I delitte betreffend, verlangt vr. Glaser unter allen Umständen ge- steigt. Man darf nicht verfüg«, daß da- Blatt noch vor der!wisse Abweichungen von dm allgemeinen Grundsätzen und hebt Ausgabe der Behörde vorgelegt werde, um ihr Zeit zu lass«, dies da»» hervor 1) e- handele sichrer um eine ihrer Natur nach Beschlagnahme zu erwirk«; dre Erfahrung hat gelehrt, daß so di« Eensur auf einem Umwege wieder hergeftellt werden kam», well die Zeit nicht ausreicht, um statt de- mit Beschlag belegt« Blatte- noch ei» »me- au-zrmebeu, und weil die häufige Wiederkehr von Beschlagnahmen die Herau-gegeber gmeigt macht, bloße Eorrectur solcher Maßregeln nicht zu zweifeln; ehe diese eine irgend nennen--! vollständige Würdigung de- subjektiv« Momente- für jeden Ein werthe Verbreitung gefunden haben können, vermögm die Staats-1 zelnen derselbe« von selbst: die allgemeinen Sttafrecht-grundsätze Lehörde« einzuschreiteu. Die Zulassung einer vorläufig« Beschlag richterlich« Befehl und polizeiliche Maßregel, über der« Rothwmdigkeit die Administration, über der« Berechtig»«- da- Gericht zu entscheiden habe. Abge sehen von der subsidiär« Privatanklage, wo die Natur der Sache für dies« Raum lasse, müsse daher der Staal-anvaltschaft nicht bloß die Initiative für Einleitung der Preßprocesse gewahrt werden, abzüge vorz»legen. Aber auch die öffentliche Ordmmg gewinnt I sonder» auch da- Recht, den letzter« durch Rücktritt von der Ver dau« weui-er al- sie verliert, weil die Eensur ebe» überh«ipt ihr I solguug jederzeit ei» E»de z» machen. 2) Liege die größte Be-