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WMMt für Mskuff Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDienstags und Freitags. — Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mk., durch die Post bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne Nummem 10 Pf. ThmM. Men. Mtckhll md die Umgegenden. —-r < r— ImtsölM Inserate werden M^ntagS und DonnerstagS bis Mittags 12 Uhr angenommen. JnsertionspreiS 10 Pf. pro dreigespaltene Corpuszeile. für die Agl. Amtshauxtmannschast Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, No. 12. sowie für das Agl. Forstrentamt zu Tharandt. Freitag, den 9. Februar 1894. Verordnung, dir Beiträge der Besitzer von Bindern und g-serden zur Deckung -er inr Jahre 18tzS aus der Staatskasse bestrittenen Verlage an Seuchen pp. Entschädigungen betr. Nach der im Monate Dezember vorigen Jahres vorgenommenen Aufzeichnung der im Lande vorhandenen Rinder und Pferde ist zur Erstattung der im Jahre 1893 verlagsweise aus der Staatskasse bestrittenen Beträge, die an Entschädigungen nach dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 für die wegen Seuchen auf polizeiliche Anordnung getödteten und für die nach solcher Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere bez. nach den Gesetzen voin 22. Februar 1884 und vom 17. März 1886 für die an den Folgen der Impfung der Lungenseuche um- gcstandenen oder wegen dieser Folgen zu schlachten gewesenen Rinder oder für die in Folge von Milzbrand gefallenen oder getödteten Rinder, zu gewähren gewesen, beziehentlich an Vcr- waltungskosten erwachsen sind, auf jedes der ausgezeichneten u) Rinder ein Jahresbeitrag von elf Pfennigen, b) Pferde ein Jahresbeitrag von drei Pfennigen zu erheben. Indem Solches nach Maßgabe der Bestimmungen in § 4 der Verordnung vom 4. März 1881 — Gesetz- und Verordnungsblatt von 1881 Seite 13 — und der Ver ordnungen vom 22. Februar 1884 und vom 17. März 1886 — Gesetz- und 'Verordnungsblatt von 1884 Seite 62 und von I886 Seite 64 — andurch bekannt gemacht wird, werden die zur Einhebung der beregten Jahresbeiträge berufenen Polizeibehörden (Stadträthe, Bürgermeister, Gemeindevorstände) hiermit angewiesen, aut Grund der aus den Kreishauptmannschaften beziehentlich Amtshauptmannschaften abgestempclt an sie zurückgelangtcn Verzeichnisse die oben ausgeschriebenen Jahresbeiträge von den betreffenden Rindvieh- und Pferdebesitzern unver züglich einzuheben und bis längstens den 1. April dieses Jahres unter Beischluß der Verzeichnisse an die Kreishauptmannschaften beziehentlich AmtShauptmannlchaften einzuzahlen. Dresden, am 30. Januar 1894. Ministerium des Annern. v. Metzsch. Sorge. Bekanntmachung. die Verpflichtung einer Leichenfrau für innengenannte Orte betreffend. Frau Amalie Friederike verehel. Hinters-orf, geb. Knöfel von Constappel ist gestern als stellvertretende Leichenfrau für den 11. Leichenfrauenbezirk, welcher aus den Orten Constappel, Gauernitz, Hartha, Pinkowitz, Klipphausen, Röhrsdorf, Kleinschönberg, Niederwartha, Weistropp und Wildberg' einschließlich der zu denselben gehörenden Rittergüter besteht, in Pflicht genommen worden. Meißen, am. 3. Februar 1894. Königliche Amtshauptmannschaft. v. Kirchbach. Bekanntmachung. Mittwoch, den 14. Februar 1894, Vormittags 11Uhr findet im hiesigen Verhandlungssaale öffentliche Sitzung des Bezirksausschusses statt. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge in hiesiger Hausflur zu ersehen. Meißen, am 3. Februar 1894. Königliche AmLshauptmannschaft. v. Kirchbach. Bekanntmachung, die confcffionelle Kiudererziehung betreffend. Zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten insbesondere bei der Aufnahme schulpflichtiger Kinder in die Volksschule innerhalb des Bezirkes der unterznchneten Königlichen Bezirks schulinspektion wird hiermit darauf hingewiesen, daß die geltenden Vorschriften über die confefsionelle Erziehung der Kinder rechtzeitig in Rücksicht zu ziehen sintu Die Kinder aus gemischten Ehen, beziehungsweise aus Ehen unter Personen evangelischen und katholischen Glaubensbekenntnisses sind in der Confession des Vaters zu erziehen und haben demgemäß an demjenigen Religionsunterrichte Theil zu nehmen, welcher der Confession des Vaters entspricht. Sofern die Eltern eines Kindes aus solcher gemischter Ehe eine Erziehung desselben in der Confession des anderen Ehegatten wünschen, müssen dieselben hierüber rechtzeitig einen entsprechenden und gehörig vollzogenen Vertrag abschlicßen. Es muß nämlich dieser Vertrag zwischen den leiblichen Eltern des Kindes vereinbart, nach Maßgabe der Bestimmungen in 8 7 des Gesetzes vom 1. November 1836 abgefaßt und vor dem Zeitpunkte, zu welchem das betreffende Kind das sechste Lebensjahr erfüllt, in rechtöwirksamer Gestalt vollzogen sein, um hin sichtlich der confessionellen Erziehung des Kmdes von Seiten der Schule und der Schulbebörden Berücksichtigung finden zu können. Indem Solches namentlich den Eltern der demnächst zur Ausnahme in die Schule gelangenden Kinder zur Nach ach tung empfohlen wird, erhalten zugleich die Schulvorstände im diesseitigen JnspektionSbezirke Veranlassung, für entsprechende Aufklärung der Betheiligten in vorkommenden Fällen besorgt zu sein. Meißen, Nossen und Lommatzsch, am I. Februar 189!. Königliche Bezirksschulinspektion. v. Kirchbach, Wangemann, Zschiedrich, I. St. H. Winkler. Meatersonderzug Uotschappel-Wilsdruff. Dienstag, den f5. Februar -. I. verkehrt im Anschluß an den 11 Uhr 20 Minuten Abends von Dresden-Ältst, abgehenden Persoucnzug ein Personensonderzug von Potschappel nach Wilsdruff in folgendem Fahrplane: Abfahrt von Potschappel 11 Uhr 45 Minuten Abends. Ankunst in Wilsdruff 12 Uhr 33 Min. Vormittags. Zur Benutzung des Sonderzuges, welcher an allen Verkehrsstellen der Linie hält, berechtigen die gewöhnlichen Fahrkarten. Wilsdruff, den 6. Februar 1894. Königliche Bahnverwaltung. Donnerstag, den 22. Februar d. I 304,25 Hdt. fichtne Reisstangen, Vom meistbietend versteigert werden. Naundorfer Revier, Grillenburger Revier von Bormittag ' Z19 Uhr an Spechtshanfetter Revier 71,67 29,40 323,30 24,05 353,65 23,50 Derbstangen, Schleishölzer, Reisstangen, Derbstangen, Reisstangen, s Derbstattgen,j StttngenVersteigeruug Im H«t«I zum Uentselien Usus« in Hiaeaullt sollen Königliche Obersorstmeisterei Grillenbnrg und Königs. Forstrentamt Tharandt, am 6. Februar 1894.