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Le» »Illustrierten Unterhaltungsblatt»- in der SeschSstSstelle, bei unseren Boten sowie bei allen RetchSpostanstalten. Erscheint täglich abend» mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. Kek. Adr.: Amtsblatt. für Eibenstock, Larkfelb, hunbrhübel, ^UgvvtUtt Neuheibe, Gberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterstützengran, wildenthai «sw. Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Lmil Hannebohn in Eibenstock. Anzeigenpreis: die tletnspaltige Zeile 12 Pfg-, für auswärtige 18 Pfg. Im Retlametetl die Zeile 80 Pfg. Im amtlichen Teile die gespnUene Zeile SO Pfg. Annahme der Anzeigen bi« spätesten» »»rmittag« 10 Uhr, für größere Tags vorher. Aerusprechcr M. 110. V 296 LSI« - Jahrgang. _ Donnerstag, den 21. Dezember Dir nachstehende Bekanntmachung deS Reichskanzlers über Kohlrüben vom 1. Dezember 1916 wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 14. Dezember 1916. 6351 Ministerium des Innern. ^nuiv Bekanntmachung über KMrüben. Lom I. Dezember 1916. Auf Grund der Bekanntmachung über Kricgsmaßnahmen zur Sicherung der Volks ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: I. Beschlagnahme. 8 i Die im Reiche vorhandenen Kohlrüben (Wruken, Bodenkohlrabi, Steckrüben) wer den für den Konnnunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie sich befinden. Aus genommen sind die Vorräte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Eigentums des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens stehen. 8 2. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, vorgenommen werden, soweit sich aus den ZK 3 bis 6 nichts anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechts geschäftlichen Verfügungen über sie und von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Werden beschlagnahmte Vorräte mit Zustimmung des Kommunalverbandes oder nach den 88 3 bis 5 in den Bezirk eines anderen Kommunalverbandes gebracht, so tritt dieser mit der Ankunst der Vorräte in seinem Bezirke hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. Der Besitzer der zu versendenden Vorräte hat die Ortsveränderung unter Angabe der Mengen beiden Kommunalverbänden binnen drei Tagen anzuzeigen. 8 3. Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist -berechtigt und verpflichtet, die zur Er haltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Transporte dürfen zu Ende geführt werden. Nimmt der Besitzer ein« zur Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht vor, so hat die Behörde di« erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. 8 4. Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenze eines Kommunalver bandes hinaus, so dürfen die beschlagnahmten Vorräte innerhalb dieses Betriebs von einem Kommunalverband in den anderen gebracht werden. Mit der Ankunft der Vor räte in dem Bezirke des anderen Kummunalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. Der Be sitzer hat die Ortsveränderung binnen drei Tagen unter Angabe der Mengen beiden Kommunalverbänden anzuzeigen. 8 5. Zulässig sind Veräußerungen an die Reichskartoffelstelle, an die von dieser bezeich neten Stellen und an den Kommunalverband, für den die Vorräte beschlagnahmt sind. Trotz der Beschlagnahme dürfen aus ihren Vorräten: a) Besitzer von Kohlrüben diese zu ihrer Ernährung und zur Ernährung der Angehörigen ihrer Wirtschaft verwenden; b) Gemeinden Kohlrüben zur Ernährung ihrer Einwohner verwenden. 8 6. Tierhalter dürfen mit Genehmigung des Kommunalverbandes Kohlrüben in Höhe von täglich höchstens ein Zweihundertstel ihrer Vorräte verfüttern. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Durchhaltung der Viehbestände des Tierhalters es erfordert und dem Tierhalter andere Futterrüben zur Verfütterung nicht zur Verfügung stehen oder durch den Kommunalverband zur Verfügung gestellt Werden. Bis zum 15. Dezember 1916 bedarf es dieser Genehmigung nicht. 8 7. Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch die Reichs kartoffelstelle, durch die von ihr bezeichneten Stellen oder durch den Kommunalverband, für den beschlagnahmt ist, ferner mit der Enteignung oder einer nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassenen Verwendung. 8 8. Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §8 1 bis 7 ergeben, ent scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. II. Enteignung. 8 9. Erfolgt die Uebereignung der beschlagnahmten Kohlrüben nicht freiwillig (8 5 Abs. 1), so kann das Eigentum daran durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Reichskartoffelstelle übertragen werden. Beantragt diese die Uebereignung an eine an dere Stelle, so ist das Eigentum auf letztere zu übertragen; sie ist in der Anordnung zu bezeichnen. Bei der Enteignung sind dem Besitzer so viel Kohlrüben zu belassen, daß ihm zu seiner Ernährung und zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft täglich ein Pfund Kohlrüben für jede Person bis zum 1. Sstiril 1917 verbleiben. 8 10. Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, in letzterem Falle mit Ablauf deS TageS nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anord nung amtlich veröffentlicht wird. 8 U. Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises für Kohlrüben sowie der Güte und Verwendbarkeit der Vorräte und unter Kürzung um eine Mark für den Zentner von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständi gen endgültig festgesetzt. Die baren Auslagen des Verfahrens trägt der Besitzer. Den Betrag, um den der Uebernahmepreis gekürzt ist, erhält der Kommunalverband, aus dessen Bezirk die enteignete Menge in Anspruch genommen wird. Weist der Besitzer nach, daß er zulässigerweise Vorräte zu einem höheren Preise als dem Höchstpreis erworben hat, so ist statt des Höchstpreises der Einstandspreis zu berücksichtigen. 8 12. Der Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig übereignet hat oder die bei ihm enteignet sind, zu verwahren und pfleglich zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. IIZ Bewirtschaftung der Kohlrüben und Berbrauchsregetung. 8 13. Tie Reichskartoffelstelle hat für die Deckung des Bedarfs an Kohlrüben, die als Ersatz für fehlende Kartoffeln erforderlich sind, zu sorgen. Sie kann sich hierbei der Hilfe der nach 8 7 der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 590) eingerichteten Vermittlungsstellen sowie der Kommunalver bände bedienen. Diese haben ihr auf Verlangen Auskunft zu geben und sind an ihre Weisungen gebunden. Die Reichskartoffelstelle trifft die näheren Bestimmungen über den Erwerb und kann die näheren Bedingungen für die Lieferung festsetzen. 8 ", Die Kommunalverbände, denen durch die Reichskartoffelstelle Kohlrüben zugewie sen werden, haben deren Verbrauch in ihrem Bezirke zu regeln. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, daß zwei Teile Kohlrüben einem Teile Kartoffeln gleichstehen. 8 15- Der Reichskanzler, die Landeszentralbehörden oder die von diesen bestimmten Be hörden können die Art der Regelung (8 14) vorschreiben; die Landeszentralbehörden oder die von diesen bestimmten Behörden können die Regelung für sämtliche oder ein zelne Kommunalverbände selbst vornehmen. 8 16. Die Kommunalverbände können in ihren Bezirken Lagerräume für die Lagerung der Vorräte in Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde endgültig fest. 8 17- Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Soweit den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs übertragen wird, gelten die 88 14 bis 16 für die Gemeinden entsprechend. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10000 Einwohner haben, können die Uebertragung verlangen. * 8 18. Ueber Streitigkeiten, die bei der Äerbrauchsregelung (88 14 bis 17) entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. IV. Schlustbestimmnngen. 8 19. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Sie bestimmen, wer als Gemeinde, als Kommunalverband, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Sie kön nen bestimmen, daß die den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenen An ordnungen durch deren Vorstände erfolgen. 8 20. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zu lasten. 8 21. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zuzehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseiteschafft, insbesondere aus dem Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, entfernt, sie beschädigt, zerstört, verfüttert, verarbeitet, verarbeiten läßt, zur Verar beitung annimmt oder verbraucht; 2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Ver- äußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt; 3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen (8 3) pflicht widrig unterläßt; 4. wer eine ihm nach 82 Abs. 3 und 84 obliegende Anzeige nicht in der ge setzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht; 5. wer der Verpflichtung des 8 12, Vorräte zu verwahren und pfleglich zu be handeln, zuwiderhandelt; 6. wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die eine Landeszentralbehörde, eine von dieser bestimmte Behörde, ein Kommunalverband oder eine Gemeinde, der die Regelung ihres Verbrauchs übertragen ist, nach den Vorschriften dieser Verordnung erlassen hat. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. 8 22. Diese Verordnung tritt mit dem 4. Dezember 1916 in Kraft. Berlin, den 1. Dezember 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.