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Verordnungsblatt der KreiShauptmannschaft Vaut;en zugleich als Konsistorialbehörde der Dberlausitz. A m 1 s li t a 1 t Ler NmtSbauPtmmlmchatten Bautzen und Löbau, de« Landgericht-) Bautzen und der Amtsgerichte Bautzen, Schirgiswalde, Herrnhut, Bernstadt und Ostritz, des Hauptsteueramts Bautzen, ingleichen der Stadtrate zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeiuderäte zu Schirgiswalde und Weißenberg. L? r g a n der Handels- und Gewerbekarnuier zu Zittau. VeramwortliäM Redakteur Gevrg G. Monse (Sprechstunden wochentags von 10 bis 11 und von 0 bis 4 Uhr). - Fernspcechanschluh Nr. 51. Die Bautzener Nachrichten erscheinen. mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, täglich abends. Piri« deS »tcrtet^äki! chen t>t bou n emen, « 3.« Jnsertionsgebübr für den Raum einer Petit- Spau,<>^e getvöluitichen Sah - 12h., >. in geeigneten Fallen inner Gewäbrnna > > -y tuun Zyttern-. Tabetleu und eudercr schwieriger Say cnNpreN'end teurer. NachwciSgebühr für jede Anzeige und Jnieiuon 20 Pig. iür briefliche Ai..'kiins!scrirituttg 10 Pia. «und Porlo). VM" Nur bid früh >0 Uhr cing-hende Inserate finden noch in dein abends eMin-mendeu Bian, Auinatunc Jnte.aie nedinkii die Geichäitsuelle de« Atoms und di- Annoncendureaus an, desgleichen die Herren Waide in Löbau, Ctauy in Weißenberg. Lippitsch in Schaaiswaide, (Ynslav Kröting in Bernuadt. Bubr in usniaodain bei Osttiv. Reußu-i in >-«»> N— n- Lindenau in Pulsnitz. Nr. 56. Dienstag, den S. März, abends. 1897. Verordnung, di« Verwendung von Giften zur Vertilgung von Ungeziefer und Raubzeug, und die Kammerjägerei betreffend, vom 2b, Februar 1897. Da neuerdings aus Anlaß der Verordnung über den Handel mit Giften vom 6. Februar 189» — Gef.- und Verordn.-Blt. S. 15 — bezüglich der Verwendung von Giften zur Vertilgung von Ungeziefer und Raubzeug, sowie bezüglich der Kammeßägerei Zweifel entstanden sind, so findet sich das Ministerium des Innern veranlasst, hiedurch solgendes bckannl zu geben und zu bestimmen- Die Verwendung von Siftcn zur Vertilgung von Ungeziefer und Raubzeug betreffend. I> die Auslegung von Gist oder gist haltigen Mitteln ist stets mit Vorsicht und so zu bewirken, das, den Menschen und den nicht zum Ungeziefer »der Raubzeug gehörigen Thteren kein Schaden entstehen kann. Insbesondere ist daraus zu achten, daß das Gift nicht mit Nahrungsmitteln oder Viehsutter vermischt oder durch Kinder ausgesunden oder durch Hunde, Katzen u. s. w. verschleppt werden kann. Unter Ungeziefer sind hier auch Schaben, Raiten und Mäuse zu verstehen. 2) Der Gebrauch von Arsenik und Strychnin zur Vertilgung von Ungeziefer und Raubzeug ist künftig nur gestattet, wenn die arsentkhaltigen Mittel mit einer in Wasser leicht löslichen grünen Farbe ver mischt und so stark grün gefärbt und die strychninhaltigen Mittel in Form von vergiftetem Getreide, welches In tausend Gewtchtstheilen höchstens fünf Gewichtstheile salpetersaures Strychnin enthält und dauerhaft dunkelrolh gefärbt ist, verwendet werden. Doch ist ul die Auslegung von Arsenik, bez. arsenikhaltigen Mitteln im Freien, d. h. außerhalb der Gebäude, b) desgleichen innerhalb der Gebäude die Auslegung und Ausstreuung von Arsenik, bez. arsenikhaltigen Mitteln in den Verkaufsstellen, Werkstätten und Niederlagen derjenigen Gewerbtreibenden, welche Lebensmittel verarbeiten oder mit solchen handeln, insbesondere also der Bäcker, Fleischer, Produkten- und Matcrialwaarenhändler, ferner in denjenigen Räumen, welche zum dauernden Aufenthalte von Menschen dienen, also namentlich in Wohn- und Schlafzimmern, sowie <h die Ausstellung arsentkhaltigen Fliegenpapiers und arsenikhaltigen Fliegenwassers überhaupt, unter allen Umständen verboten. 3) Vorstehende Verbote und Beschränkungen können zeitwetlig außer Wirksamkeit gesetzt werden, wenn und soweit es sich darum handelt unter polizeilicher Aufsicht außerordentliche Maßnahmen zur Vertilgung von schädlichen Thieren zu treffen. Die Entschließung hierüber steht in Städten mit Rev. Städteordnung den Stadträthen, im Nebligen den Amtshauptmannschaften zu. -ts Etwaige, in srüheren Verordnungen enthaltene, weilergehende Verbote werden hiermit außer Wirksamkeit gesetzt, ti. Die Kammcr- jägerei betreffend. 1) Kammerjäger, d. i. solche Personen, welche sich gewerbemäßig mit Vertilgung von schädlichen Thieren, bez. von Ungeziefer befassen, bedürfen an sich einer Concession zu ihrem Gewerbebetriebe nicht, sondern nur des Anmeldescheines zum stehenden Gewerbe, bez. beim Gewerbebetriebe im Umherziehen des Wandergewerbescheines. 2) Soweit ein Kammerjäger bei dem Betriebe seines Gewerbes Gis! oder gifthaltige Mittel verwenden will, bedarf er hierzu besonderer Genehmigung. Dieselbe wird für jeden Re gierungsbezirk von der betreffenden Kreishauptmannschast und zwar nur aus jederzeitigen Widerruf und nur an Personen erlheilt, welche unbescholten und vollkommen zuverlässig sind und sich im Besitz eines aus reichend guten körperlichen und geistigen Gesundheitszustandes befinden! insbesondere darf diese Genehmigung Nicht an Personen erlheilt werden, welche dem Trünke ergeben sind oder welche an hochgradiger Sehschwäche leiden. Ein Recht aus Ertheilung der Genehmigung besteht nicht. Ueber die ertheille Genehmigung hat die Kreishauptmannschast eine Bescheintguug auszustellen, welche der Kammerjäger bei Ausübung seines Gewerbes stets mit sich zu führen und den Polizeibehörden und deren Organen aus Verlangen vorzuzeigen Hat. Die Genehmigung kann aus bestimmte Giftsorlen beschränkt werden. Mit der Genehmigung ist dem betreffenden Kammerjäger ein Abzug gegenwärtiger Verordnung auszuhändigen. 3) Kammeijäger, welche die Genehmigung zur Verwendung von Gist, bez. gifthaltigen Mitteln für ihren Gewerbebetrieb besitzen und sich demgemäß durch Vorlegung der obengedachten Bescheinigung legitimiren, bedürfen zum Ankaus der be züglichen Giftsorten eines Erlaubnißscheines nach den Vorschriften zur Verordnung vom 6. Februar 1895 nicht weiter; sie sind aber bei der Verwendung der Gifte und bez. gifthaltigen Mittel an die hierüber be stehenden allgemeinen Vorschriften — vergl. insbesondere 8 19 und 20 der Vorschriften zur Verordnung vom 8. Februar 1895 und oben unter "V — gebunden und haben namentlich solgendes zu beachten! ») Sie haben die Verwendung nur selbst vorzunehmen und dürfen Gift, bez. gifthaltige Mittel nicht an andere Personen abgeben oder überlassen, b) Die Loriäthe von Giften und gifthaltigen Mitteln, welche Hie Kammerjäger bei der Ausübung ihres Gewerbes mit sich führen, müssen tn dichten, festen und gut ge schlossenen Gefäßen sich befinden, so daß ein Verschütten und Verstäuben nicht stattfinden kann; diese Ge säße sind gemäß 8 4 der Vorschriften zur Verordnung vom 8. Februar 1895 mit Aufschrift zu versehen und in einem gut verschlossenen Behältnisse (Tasche oder Kasten) zu verwahren, o) Sie haben jederzeit der Polizeibehörde wie auch dem Bezirksarzte aus deren Verlangen die von ihnen vorräthig gehaltenen Giste und gifthaltigen Mittel, die Behältnisse, in welchen sie dieselben ausbewahren, sowie alle für ihren Geiverbc- Hetrieb gebrauchten Geräihschasten vorzuzeigen. 0. Sonstige Bestimmungen. I) Nichtbeachtung der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften wird, soweit nicht nach den jeweilig gültigen gesetzlichen Be stimmungen eine andere Strase einzutreten hat, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark — oder mit Hast bestraft. 2) Die bisher an Kammerjäger bereits ertheilien Genehmigungen zur Verwendung von Gist und gifthaltigen Mitteln bleiben tn Gültigkeit. Doch sind für die Inhaber dieser Genehmigungen die Vorschriften der vor stehenden Verordnung in Zukunft ebenfalls maßgebend. Dresden, am 25. Februar 1897. Ministerium des Innern. Von Metzsch. Körner. Wegefperrung. Der von Litten nach Purschwitz führende Kommunikationsweg wird wegen vorzunehmender Be schüttung vom 10. bis mit 31. d. M. gesperrt und wird der Bei kehr aus die nach Neupurschwttz führenden Kommunikationswege gewiesen. Bautzen, am 8. März 1897. Königliche Amtshauptmannschaft. Oe Hempel. H. Ersatzgeschäft im Aushebungsbezirke Löbau. Zur Vornahme der diesjährigen Musterung der Militärpflichtigen find folgende Tage und -Orte bestimmt worden: Douner-tag, der II. März, von früh h,8 Uhr an im Gasthofe zum Lamm in 1<SIbi»u für die Stadt Löbau und zwar nur für die in den Jahren 1877 und 187« geborenen Mannschaften j Freitag, der I». März, von früh '/s8 Uhr au ebendaselbst für die Stadt Löbau und zwar für die 1875 und in früheren Jahren geborenen Militärpflichtigen, sowie für alle Militärpflichtigen aus den Orten Ober- und Nieder-Cunnersdorf, Ebersdorf, Kottmarsdorf und Lauba; Sonnabend, der IS. März, von früh '/,8 Uhr an ebendaselbst für die Orte Lawalde, Ottenhain, Groh- und Klein-Schweidnitz, Altlöbau, Bellwttz. Bischdorf, Dolgowitz, Georgewitz, Glossen, Herwiasdorf, Kittlitz, Kleinradmeritz, Lautitz, Oehlisch, Oelsa, Oppeln, Rosenhain, Ober-, Mittel- und Nieder-Sohland a. R. und Unwürde; Montag, der IS. März, von früh 0,8 Uhr au ebendaselbst für die Orte Wendisch cunnersdorf, Wendtschpaulsdorf, Zöblitz, Weißenberg. Breitendorf, Carlsbrunn, Groh- und Kleindehsa, Eiserode mit Peschen, Hochkirch, Kohlwefa, Kotitz, Krappe Kuppritz, Laucha, Lauske, Lehn mit Jauernick, Maltitz, Rechen, Niethen, Rostitz mi Grube und Trauschwitz, Plötzen, Rodewttz, Särka, Spittel, Wohla und Zschorna. Dienstag, der 1«. März, von früh i» Uhr an i« Gasthof zu« Hirsch in für die Stavt Bernstadt uno sämmtltche Orte deS AmtSgertchtS-Be- zirks Bernstavt; Donnerstag, der 18. März, von früh '/,1O Uhr au im Gasthofe zu« Mohre« in Alt«a»rr«pp«,r»a<»r1 bei Herrnhut sui die Orte Beityelsdori. Grohhenners- doif, Heiinhul, Nlederrennersdorf, Niebectupperddorf, Ntederstrahwalde, Oberrennersdorf, Overruppe.Sdor« md Oderstrahwalve; Freitag, der IS. März, von früh '/,»« Uhr au in BartscheS Gasthofe in Olt»«i-««I«r^I»« für die Otte Oberoderwitz, Atletbau und Reueibau; Sonnabend, der SO. März, von früh '/,!« Uhr an in der Wachtscheuke in für die Otte Alt- und Neugersdorf; DienStag, der SS. März, von früh '/«8 Uhr an im Hotel „Stadt Zittan" M für die Otte Ebersvach und Walddork; Mittwoch, der 24. März, von früh «8 Uhr an in TuchatschcS Gasthofe in für die Stadt Neusalza und die Orte Obcrcunewalde, Cunewalde, Nteder- trtederSdors, Schönberg, Spremberg und Weigödori mit Köblitz; Donnerstag, der 25. März, von früh '^8 llhr an ebendaselbst iür die Orte Beiersdorf, Dürrhennersdorf, Neuschönberg, Oberfriedersdorf, Oppach, Schönbach und Taubenheim. Ferner findet Freitag, den 2«. März in Tnchatsche« Gasthofe in Aienv»!«« von Vormittags Uhr au die L o 0 s N « g für alle diejenigen Militärpflichtigen statt, welche noch nicht gcloost haben. Die Loosungsbereehtiglen können hierzu persönlich erscheinen, für 'Nichterschienene wird durch ein Mitglied der Ersatz - Com mission geloost. Sofort nach Rückcmpfang der Stammrollen haben die Ortöbehördcn die Gestellungspflich tigen zu den betreffenden Terminen schriftlich zu beordern. Infolge dieser Beorderung müssen sich alle Militärpflichtigen des Aushebungsbezirkes, welche noch keine endqiltige Entscheidung durch die Ersahbehörden erhalten haben, mithin auch die beim ooriähriqen Ober-Ersatzgeschäfte zum Nacherfatz ausgehobenen oder für eine Waffengattung designirten, aber nicht zur Einstellung gelangten Mannschaften zur Musterung stellen, selbst wenn sie eine be- ondere Vorladung nicht erhalten haben sollten. Militärpflichtige, welche ihre Anmeldung zur Stammrolle unterlassen und dadurch die Vor ladung unmöglich gemacht haben, sind von der Gestellungspflicht nicht entbunden. Wer durch Krankhctt am Erscheinen im Musterungstermine verhindert ist, hat ein ärztliche- Attest einzureichen. Dasselbe ist durch die Ortsbehörde zu beglaubigen, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ift. Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, müssen das Zeugniß eines be amteten Arztes beibringen, oder aus eigene Kosten zum Termine drei glaubhafte Zeugen mit- bringen, welche bekunden können, daß und in welcher Weise sie selbst die epileptischen Zufälle an dem betreffenden Militärpflichtigen wahrgenommen haben. Diejenigen Militärpflichtigen, welche in den von den Ersatzbehürden abzuhaltenden Termine« nicht pünktlich erscheinen, werden, sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Hast vis zu 3 Tagen bestraft; auch können ihnen dir Vorthcile der Lovsnng entzogen werden. Lehrer und Schnlamtöcandidatcn müssen die amtlichen Beweisstücke für die Berechtigung zum lOwöchentlichen Dtknste im Mustcrungstermine vmlegen. Ein Mitglied deö StadtratyS, der Gcmcindevorstand, oder sonst die mit der Führung der Rekrutirungs-Stammrollen betrauten Personen haben beim Musterungsgeschäft mit zu erscheinen, auch die Stammrollen mit zur Stelle zu bringen und vor Beginn des Ersatzqeschäftes abzugeben, übrigens aber für Ordnung unter ihren Leuten und für deren Anwesenheit zu sorgen. Die OrtSbchörden werden besonders daraus aufmerksam gemacht, daß die seit der Einreichung der Stammrollen bis zu den Musterungstermincn erfolgten, beziehendllch noch erfolgenden An- und Abmeldungen sofort und nicht erst am Musterungotäge hierher angezeiqt werden müssen. Die Örtsbehördcn sollen diejenigen Gestellungspflichtigen ihres Ortes, deren Familien-Ver- hältntsse ihre Zurückstellung nöthig erscheinen lassen, an das erinnern, was sie der deshalb einzuwendenden Reclamation halber zu beobachten und zu thun haben. RcclamationSanträge auf Zurückstellung oder Befreiung vom Militärdienste, zu denen das vorgeschriebene Formular (welches hier unentgeltich entnommen werden kann) zu verwenden ist, sind, vergehen mit dem auf die einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen zu stützenden Gutachten der OrtSbchörde sobald als möglich, spätestens aber im Musterungstermine anzubringen. Wenn es sich darum handelt, festzustellcn, ob und inwieweit die Personen (Eltern, Großeltern, Geschwister), zu deren Gunsten reclamirt worden ist, noch arbeits- beziehungsweise aufsilütsfähig find oder nicht, so entscheiden hierüber die Ersatzbehörden nach Anhüren des Gutachtens des den selben beigegebenen Arztes, weshalb in derartigen Fällen die gedachten Personen sich den Ersatz behörden persönlich vorstellen müssen. Ist dies unthunlich, so darf die Berücksichtigung nnr auf Grund eines beigebrachtcn Zeug- ntsses erfolgen, welches von einem beamteten Ärzte ausgestellt ist. Jeder Militärpflichtige, gleichviel ob er sich im 1., 2. oder 3. Militärpflichtjahre befindet, darf sich im Musterungstermine freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheils erwächst. Mit dieser freiwilligen Meldung verzichten die Militärpflichtigen auf die Vorthcile der Loos- nummer und gelangen in erster Linie zur Aushebung. Im Anschluß an daS Musterungsgeschäft hält die Ersatzcommission Sitzungen ab zum Zwecke der Entscheidungen über Gesuche von Mannschaften der Reserve, Landwehr, Ersatzreserve und von ausgebildete« Laudsturmpflichtigeu ans Zurückstellung für den Fall der Einberufung zu den Fahnen. Hierauf bezügliche Gesuche sind bei der Ortsbehörde des Aufenthaltsorts anzubringen, welch« dieselben zu prüfen und darüber eine in doppelten Exemplaren nebst den Milttärvapteren hier ein- zuretchende Nachweisung (wozu Schemas tn der Buchdruckerei von Hohlfeld L Witte in Löbau zu haben sind) aüfzustellen, dabei aber die Bestimmungen tn §8 122 und 123 der Wehrordnuna vom 22. November 1888 (Sette 752 des Gesetz- und Verordnungsblattes) zu beachten hat. Die Einreichung dieser Nachweisungen hat sobald als möglich und jedenfalls noch vor Beginn der Musterung zu erfolgen. Die betreffenden Gesuchsteller haben sich an dem Tage, an welchem die Mannschaften ihres Aufenthaltsortes zur Musterung gelangen und zwar bis spätestens 10 Uhr Vormittags vor der Ersatz- Commission etnzufinden, sich bei ihr anzumeldcn und der Entscheidung auf ihr Gesuch entgegenzusehen. Hierzu wird bemerkt, daß dergleichen Gesuche von Landwchrmänncrn, welche daS SO. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur daun Berücksichtigung finden können, wenn entweder ». die Gesuchfteller die einzigen Ernährer arbeitsunfähiger Eltern oder Grast- eitern find, oder d. deren Zurückstellung im Interesse der allgemeinen LandcScnltur und der Volk», wirthschaft für «nabweiSlich »othwendig erachtet wird. Löbau, am 27. Februar 1897. Der Civil-Vorsitzende der Kgl. Ersatz-Commission des Aushebungsbezirks Löbau. v. Cranshaar. Wsche. Bekanntmachung. Bei dein unterzeichneten Stadtrathe ist das 2. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen eingegangen. Dasselbe enthält Nr. 10) Bekanntmachung, die 6. Auslage des Lehrbuchs für Hebammen betreffend, vom 23. Januar 1897; Nr. 11t Bekanntmachung, eine Anleihe der Chemnitzer Aktienspinnerei in Chemnitz betreffend, vom 29. Januar 1897; Nr. I2s Verordnung, die Enteignung »on Grundcigenthum für Erweiterung der Berkehrsanlagen der Haltestelle Dcutschenbora betreffend, vom 6. Fe bruar 1897; Nr. 13) Verordnung, die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Fache der Geodäsie betreffend, vom 9. Februar 1897, und liegt vierzehn Tage lang zu Jedermann» Einsicht in der Rathskanzlei aus. Ba»tzen, am 6. März 1897. Der Stadtrath. Dc. Kacubier, Bürgermeister. S Auktions-Bekanntmachung. DonuerSlag, den 11. dieses Monats, nachmittags 3 Uhr gelangt das am Waditzer Stcinbruche befindliche Birkenholz, wie es steht, an Ort und Stelle gegen jo- fottige Bezahlung zur Versteigerung, was andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Bautzen, am 5. März 1897. Der Stadtrath. vr. Kaeubler, Bürgermeister. Schloß.