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er Inkorrekt. skke, Molke. m »on sich. S al«. h ausschließlich der Pferde für den Wirtschaftsbetrieb), der von ihnen zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde, l «len. m Rundschau' n Leid an I" hwur wurde zeteistet. T. der Verzicht« en, Rechts« tf Zops und ü, welche ins I mit ihrem «twortete dtp mit dem Ge, , dieselbe aus , der Töpfe so fein wie einem aus gelaufen, so und etwas :r erkalteten Rindfleisch, gleichmäßig ' 2—»fachen gestreut wer- o nicht mehr oben würde, h nach ihrer während die a ausgekocht nn den altey «kann ist uns i lesen kann." Pferdsitzst, Die S. Auch in den Orten, wo "zur Zeit iket«- kriegsbr«»»»chbare« Pferde vorhanden sind" sind neue Listen für da- laufende Kalenderjahr anzulegen und eine Ausfertigung davon dem Kommissar bei seinem Erscheinen zur Unterschrift zu überreichen. Die die Listen bescheinig' .. Pf.-A.-B. gemachten Angaben zu über, und ferner dafür zu sorgen, daß da» ' der laufenden Nummer der 5" empfehlen, wie auch da» Halten groß« Abstände — von mindesten» S Schritten — und "da» Aufleger? von Trensrngrbissen mit 2 Zügeln zur Pflicht zu machen. Da» Abbinden und Wirdereinfammeln der BestimmungStäfrlchen nach beendeter Musterung in der Nähe de» Musterung»tische» hat, um Unglück»- Men vorzubeugen, zu unterbleiben. Amerramrte Schläger ««d Vettzer find gefo«dert «mfz^elle«. Für diese» Jahr findet die Pf-rd-Vormirft-rimä im Bezirke der Königlichen Amtshauptmannschaft Bautzen durch den hierzu bestellten Kommissar Oberstleutnant z. D. Kalisch nach dem betgedrttckte« Pla«e statt. Die Pferdebesitzer werden deshalb aufgefordert, an den bezeichneten Orten und Plätzen zu den bestimmten Zeiten ihre sämtlichen Pferde zu gestellen. ' :de, die bei der letzten Vormusterung als vorübergehend lriegstt«bra«chbar bezeichnet worden sind, sowie sämtliche »menen Pferde sind vorzuführen. Bon der Gestellung sind ausgenommen: u. die unter 4 Jahre alten Pferde, d. die Hengste, o. die Stuten, welche zur Zeit entweder hochtragend sind — d. h. deren Abfohlen innerhalb der nächsten 4 Wochen zu erwarten ist — oder innerhalb der letzten 14 Tage abgefohlt haben (Deckschein ist der VorsührungSliste bei hochtragenden Stuten beizufügen), ä. die Bollblutstuten, die im „Allgemeinen Deutschen Gestütbuch" oder den dazu gehörigen offiziellen — vom Unionklub geführten — Listen einge tragen und von einem Vollbluthengst laut Deckschein belegt sind, auf Antrag des Besitzers, s. Pferde, welche auf beiden Augen blind sind, L die Pferde, welche zur Zeit wegen Erkrankung nicht marfchfähig sind oder wegen Ansteckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen (diese sind im nächstes Jahre vorzuführen), gl die Werdet welche bei einer früheren iy den betreffenden Ortschaften abgehaltenen Musterung al» dauernd kriegsrmbrauchbar bezeichnet d. die Inserat«, welch« t» diesem Blatt« die weiteste Verbreitung fmden, werd« bi» vor«. 10 Uhr angenommen, größere und komplizierte Anzeigen tag» vorher. Die vtergespaltene Kor- puSzrile 12 «>, dir Reklamqeile SV «i. vrrtngst« Ins«- ratmbetrag 40 «i. Für Rückerstattung unverlangt emge- sandter Manuskripte übernehmen wir keine Gewähr. Bestellungen werden angenommen: hosSwerda und Umgegend b« «esereu AattuNO»- sowie in der Geschäftsstelle, Altmarkt IS, ebmso auch bet allm Postanstalten. Nammer der ZritungSüste SSS7. Schluß der Geschäftsstelle abends 8 Uhr. Der sächsische Lrzühler, Tageblatt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend Amtsblatt der Kgl. «mtshanptmannschast, der Kgl. Schulinspektio« «nd des Kgl. Hauptzollamtes zu Bautzen, sowie des Kgl. Amtsgerichts «nd des Stadtrates zu Bischofswerda. Fernsprecher Nr. 22. Aü«f«ttdfechzigst-r Iahrg«mg. Telegr>Adr.: Amtsblatt. MU be» Vöcherttlicherr Vellage«: Jeden Mittwoch: Belletristische Vellage; jeden Freitag: Der sSchslsche Landwirt jeden Sonntag: Illustriertes SormtagSblatt. Für Neuanfertigung und Ausfüllung dieser Listen ist nachstehendes zu berücksichtigen. v. AU- «ach 8 4 der Pf.A.». «icht ge Rur hochtragende und solche Stuten, welche i " ' Formulare zu Dorsührungslisten — Anlage L zu 88 b und 18 der Pf.-A.-B. — können die Gemeinden usw. von der Königlichen Amts hauptmannschaft in der erforderlichen Zahl unentgeltlich beziehen. Etwaiger weiterer Bedarf sowie BestimmungStäfelchen können hier entnommen werden. Bei Anbringung der BestimmungStäfelchen ist auf die richtige Aarbe zu achten. Dieselben sind nur bei solchen Pferden anzubringen, die in dem Orte schon früher zur Vormusterung vorgeführt und nach der bei der Gemeinoe befindlichen letzten Vorführungsliste für kriegsbrauchbar befunden worden sind. Die BestimmungStäfelchen gehen nicht mit den Pferden von Ort zu Ort, sondern verbleiben bei der Gemeinde. Die über den BestimmungS täfrlchen zu befestigenden Zettel mit der laufenden Pferdrnummer sind von den Gemeinden selbst zu beschaffen. 0. Die in einem Orte »rett hinzugekommenen, vorführungspflichtigen Pferde sind link» neben der laufenden Nummer durch Beifügung des Wortes „neu" kenntlich zu machen. v. Die bi» zum Tcme der Musterung verkausten oder umgestandenen Pferde erhalten auf keinen Fall eine fortlaufende Nummer. Es empfiehlt sich daher, die Liste vorerst in Blei zu numerieren und kurz vor Beginn der Musterung mit Tinte auszufüllen. L. Die Befestigung der laufenden Nummern und der BestimmungStäfelchen an der Halfter des Pferde« hat nach der auf der 4. Seite deS TitrlbogenS der Borführungsliste — Seite 222 des Gesetzblattes von 1902 — gegebenen Vorschrift zu erfolgen. "" " w selbständigen SutSbezirke sind von denen der Gemeinde getrennt anzulegen. ! ikriegsbra«chbare« Pferde vorhanden sind, sind neue Listen für da- laufende Kalenderjahr iffar bei seinem Erscheinen zur Unterschrift zu überreichen. iescheinigenden Gemeinde-Vorstände usw. haben sich Von der Richtigkeit der von den Pferdebesitzern namentlich im Falle 8 zeugen und sind verpflichtet, für nie Gestellung der zum Ordnen und Borführen der Pferde erforderlichen Leute, i Borsühren genau in der Reihenfolge der VorsührungSliste stattfindet. Die an der Halfter befestigte Nummer muß Liste entsprechen. Zur Vermeidung von Unglücksfällen ist den Pferdrbesttzern pnd Führern die größte Borsicht beim Aufstellen und Borführen der Pferde zu empfehlen, wie auch das Halten großer Abstände — von mindestens S Schritten — " 7 .„77... 7» machen. Da» Abbinden und Wirdereinfammeln der BestimmungStäfrlchen nach beendeter Musterung in der Nähe de» Musterung»tische» hat, um Unglück»- welche zur Zeit entweder hochtragend sind - - 7 . ' - (D-cksch Meinen Deutschen Ges Pferde, welche auf beiden Augen blind sind, Hei „ " ' " ün nächstes Jahre vorzuführen), worden sind. "iferde, welche unter 1,b0 m Bandmaß haben. »herbem ist der KreiShäuptnmnn befugt, unter besonderen Umständen Befreiung von der Vorführung eintreten zu lassen. Bei besonderer Dringlichkeit ist auch der AmtShauptmann hierzu ermächtigt. Bon der Verpflichtung Mr Borführ««g ihrer Pferde sind ausgenommen: - I) Mitglieder der regierenden deutschen Familien (jedoch ausschließlich der Pferde für den Wirtschaftsbetrieb), 2) die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal, 3) die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde, 4) Beamte im Reichs- und Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebräuche, sowie Aerzte und Tierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufs am Läge -er Musterung «nbediugt notwendigen eigenen Pferde, 5) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten vertragsmäßig gehalten werden muß, S) die Königlichen Staatsgestüte, 7) die städtischen BerufSseuerwehren. Pferdebefitzer, welche Ihre gestellrmgspstichtige« Pferde nicht rechtzeitig oder vollzählig Vorführer», habe« außer der gesetzliche« Strafe z« gewärtige«, da- auf ihre Koste« eine zwangsweife Herbeifchaffung der nicht gestellte« Pferde vorge» «ommen wird. Die Vorstände der Gemeinden (Bürgermeister, Gemeindevorstände) und die Gutsvorsteher, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben sich MN Musterungstermine pünktlich einzufinden, dem Kommissar eine schreibgewandte Person zur Verfügung zu stellen und ihm ein Verzeichnis der in ihrem Bezirke vorhandenen Pferde (Pferdevorführungsliste) — zu vergleichen 8 5 der Pferdeaushebungsvorschrift vom 22. Juni 1902 (Seite 201 flg., 20b und LOS deS Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1902) in Verbindung mit der Abänderung Seite 301 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1904 — in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Für Neuanfertigung und Ausfüllung dieser Listen ist nachstehendes zu berücksichtigen. Beide Listen müssen bezüglich der Eintragung seitenweise übereinstimmen. „ stellmrgs- oder «icht vorführrmgspstichtige« Pferd- bleibe« «ms der Liste fort. innerhalb der letzten 14 Tage abgefohlt haben (8 4o der Ps.-A.-V.) sind aufzunehmen (siehe Spalte b der Liste).