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Wochenblatt ht für Reilhenvmnd, Siegmar, Neustadt, Radenstem und Rottluff isbesoi Vereinsinserate können nicht durch Fernsprecher aufgegeben werden. t der M 7 1918 Sonnabend, den 16. Februar 26 8 i- ms Meldeamt Reichenbrand, am 16. Februar 1918. Der Gemeindevorstand. Der Gemeindevorstand. Der Gemekndevorstand. Der Gemekndevorstand. im Sparkassenzimmer im Registraturzimmer Brotkart.-Nr. von V«9— Vs9 Uhr, oder in Behinderungsfällen (als solche Der Gemeindevorstand. Neustadt, am 18. Februar 1918. 1— 50 51 —100 101 —150 151 —200 201 —250 251 — 300 301 — 350 351 — 400 401 — 450 451 — 550 lekl eg an die hiesige Steuerkasse abzuführen. Siegmar, 25 Januar 1918. Nachstehende Verfügung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Reichenbraud, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 15. Februar 1918. Die Gemeindevoorstände. abzuführen. Neustadt, am 14. Februar 1918. an unsere Steuerkasse abzuführen. Siegmar, am 8. Februar 1918. Ausweises. An Kinder können Brotkarten nicht ausgehändigt werden. Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen werden nicht zugeiassen. Die obengenannten Zeiten sind streng einzuhalten, außerhalb derselben werden Brotkarten nicht ausgegeben. Es wird noch ausdrücklich daraus hingewiesen, daß für die vorstehenden Ausgabezeiten die Nummern der Brotkartenhefte maßgebend sind, was bei etwa stattgefundenen Umzügen besonders zu beachten ist. Die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter werden ersucht, ihre Mieter — Haushaltungsvorstände — an die Pünktliche Abholung der Brot- rc. Karten zu erinnern. !6s neistel- und »wie t. 8e Ä ie> rs (Schl und § Kriegs s solcher! n die 8 chgench Schult )e 4 Ä l (nicht, heischen Jede unmittelbare Abgabe von Eiern an Verbraucher (auch auf Eterkarte) ist verboten. S^>s2mtliche Eier, die nicht im eigenen Haushalt verbraucht werden, dürfen nur an die Sammelstellen der Gemeindebehörden abgegeben werden. 8 7- Geflügelhalter, welche ihrer Verpflichtung nicht im vollen Umfange nach 8 3 nachkommen, haben r jedes zu wenig abgelieserte Ei eine Geldbuße von 50 Pfennigen an die Gemeindebehörden zu bezahlen; tßerdem werden ihnen die Fletsch, und Zuckerkarten bis zur vollen Erfüllung ihrer Pflichtmenge Staats- und Gemeindegrundsteuer 1918. Der 1. Termin Staats- und Gemelndegrundsteuer 1918 ist fällig und bis spätestens den 15. Februar 1918 Der 1. Termin Gemein-egrun-steuer ist am 15. Februar 1918 fällig. Derselbe ist bis zum 1. Marz 1918 an die hiesige Ortssteuereinnahme Verbot, das Abreitzen der Weidenkätzchen betr. Nach der Bekanntmachung der stellvertretenden General-Kommando 12 und 19, nach welcher die Beschlagnahme von Weiden, Weidenstöcken, Weidenschienen und Weidenrinden verfügt worden ist, ergreifen die Strafvorschriften (Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 10 000 Mk.) nicht nur den, der unbefugt Weidenkätzchen abreitzt, sondern auch den Händler und Geschäftsinhaber, der sich nicht im Rahmen der Erlaubnis des 8 4 der Bekanntmachung wirbt und schließlich selbst den Grundstücks besitzern der entgegen der Einschränkung des 8 4 Weidenkätzchen an dritte Person veräußert hat. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 15. Februar 1918. Di« GemelndevorstSnde. Gemeinde-Einkommensteuer. Der 1. Termin Gemeindeeinkommensteuer 1918 ist am 15. Februar fällig und bis spätestens den 28. Februar 1918 -ak? s^°Sen werden. Geflügelhalter, welche Eier (selbst gegen Eierkarte) anderswohin als an die Eiersammelstellen ^^geben, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit ner dieser Strafen bestraft. Chemnitz, am 14. Februar 1918. 572 L IV II. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschast Chemnitz. Brotkartenausgabe in Neustadt. Die Ausgabe der Brot- rc. Karten auf die nächste Versorgungszeit an die Haushaltungm hiesiger Gemeinde erfolgt gegen Rückgabe der alten Brotheft« Freitag, den 22. Februar 1918, im hiesigen Rathause. Die Ausgabe der Karten erfolgt in folgender Weise: Jeder Geflügelhalter hat eine bestimmte Pflichtmenge an Eiern an den Kommunalverband lenstelzuliefern. 8 2. Die Pflichtmenge wird jedem einzelnen Geflügelhalter durch die Gemeindebehörde besonders ^2^-stistlich mitgeteilt. Kundenliften bei den Fleischern. Die Aufnahme in die Kundenlisten für die Fleischversorgung findet Montag, d«n 18. Februar, nachmittags von 2—5 Uhr bei den hiesigen Fleischern statt. Bei der Anmeldung ist das Brotmalkenheft vorzulegen. Reichenbrand, am 15. Februar 1918. Der Gemeindevorstand. V-9---/.S b/F- 9 „ , 9-V.10 „ , -/«10--/210 „ . deren Stellvertreter (Ehefrauen), Brot- mS NeWlickmuSMbe in MMM. Die Ausgabe der Brot- rc. Karten auf die nächste Dersorgungszeit an die Haushaltungen hiesiger Gemeinde erfolgt gegen Rückgabe der alten Brothefte Freitag, den 22. Februar 1918, im hiesigen Rathause Zur Inempfangnahme haben die HaushaltungsvorstLnde zu erscheinen. An andere Personen erfolgt die Ausgabe nur gelten Krankheit) und nur gegen Abgabe eines von dem fraglichen Haushaltungsvorstande ausgestellten Die Pflichtmenge wird berechnet nach der Zahl der Hühner und Kücken nach dem Stande der »eflügelzählung vom 1. Dezember 1917. 8 3- ! Von der jedem Geflügelhalter nach 8 2 mitgeteilten Pflichtmenge sind wenigstens abzuliefern: it Genehmigung der Königlichen Kreishauptmannschaft festgesetzt und durch die Gemeindebehörden 'danntgegeben. 8 6. Die von der Amtshauptmannschaft mit Verfügungen vom 23. Juli 1915 — 1588 — und "5- Juli 1916 — 925 — dieserhalb erlassenen Anordnungen werden in der nachstehend ersichtlichen veise verschärft. Nach einem vom Königlichen Ministerium des Innern von der landwirtschaftlichen Versuchsstation ' Dresden herbeigezogenen Gutachten kommen für die Bekämpfung d«r SperUnge noch folgende llaßnahmen in Betracht: , 1. Im Winter, wenn die Nahrung knapp wird, bietet das Fangen der Sperlinge inlgen Erfolg. Zum Fangen sind besonders die Schlagnetze von K. E. A. Müller in Schlottheim in htUNKHüringen geeignet. Das Aufstellen und Bedienen dieser Netze ist zuverlässigen Personen zu rkauföbertragen, die für die Freilassung ins Netz gegangener nützlicher Vögel (Finken, Meisen usw.) Ge- r«ß« )ähr bieten. . 2. Als «in sehr wirksames und überall ohne Nachteil und wesentliche Kosten ausführbares ittttMittel erweist sich da» Zerstören d«r Sperlingsbrut an Stellen, die der Sperling als Nistplatz 4»"*evorzugt (Dachsimse, Balkenvorsprünge usw.). Der Erfolg dieses Mittels wird wesentlich erhöht, wenn rufen urch Aufhängen von Sperlingsnestern für Vermehrung der Nistgelegenheiten gesorgt wird. Sobald trastt er Sperling die Nester bezogen hat und brütet, werden sie ausgenommen. Dieses Verfahren wird viederholt, sobald «ine neue Brut beginnt, mutz aber gewissenhaft besorgt werden, wenn 4e Nester wirklich der Vernichtung und nicht d«r Vermehrung der Sperlinge dienen sollen. —. Nistkästen für Singvögel, die von Sperlingen bezogen sind, was man bereits an dem liederlichen str. Nestbau mit heraushängenden Strohhalmen erkennt, wird die Sperlingsbrut durch Ausschütten der Kästen ,-Kinkntfernt. Sperlingsnester zum Aushängen liefert die Firma Walter Menzel, Dachziegelwerk in lolzkirchen bei Lauba in Schlesien, zum Preise von 20 Psg. für das Stück. r. 20,^ 3. Erlaubnis zum Abschietzen von Sperlingen als einer gemeinnützigen Tätigkeit ist hinreichend "verlässigen Personm, Pflanzenbauern und Liebhabern, künftig in möglichst entgegenkommender ykr,veise zu erteilen. HM LAW M stubeiV 4. Das Vergiften der Sperlinge mit Strychnin-Weizen ist auf eingefriedigte Räume, verkaidpeicher usw. zu beschränken, in die der Sperling eindringt, andere nützliche Vögel aber und sonstiges »benflkeflügel keinen Zutritt haben. pari Der Erfolg -er Bekämpfung der Sperlingsplage hängt von der allgemeinen Durch- .. Hv^hrung der vorstehend unter Pkt. 1—4 genannten Maßnahmen im ganzen Lande ab. Zu Pkt. 1. Um zum Fangen der Sperlinge anzuspornen, hat das Kgl. Ministerium des Innern Ve Gewährung einer Fangprämie von 5 Pfg. für je einen abgelieferten Sperling aus Staats- ^Mjstitteln in Aussicht gestellt. Fangprämien sollen zunächst nur für bis zum 3V. April 1918 abgelieserte vergeben werden. Die Gemeindebehörde hat über die verlagsweisc aus der Gemeinde- s Sieglasse zu zahlenden Fangprämien eine g«nau« Nachw«isung zu führen und die Nachweisung bis zum "stein 9. Mai 1918 zur Vermeidung des Verfalls der Forderung zur amtshauptmannschaftl. Kasse e. Zwecks Erstattung des verlegten Betrags einzureichen. - Zu Pkt. 2. Das Zerstören der Brutstätten der Sperlinge wird den Gemeinden hier» str. -uit besonders znr Pflicht gemacht. Zum Ankäufe von Sperllngsnestern ist das Ministerium ses Innern evtl, bereit, bedürftigen Gemeinden auf Antrag — dieser wäre bei der Amtshauptmannschaft traffe "nzureichen — Beihilsen bis zur vollen Höhe des Kaufpreises zu gewähren. Eine nähere Anweisung über die Vertilgung der Sperlinge durch aufzuhängende Nistkästen mthält die Nr. 13 der Sachs, landwirtschaftl. Zeitschrift vom 30. März 1912, Seite 164/165. I 3« Pkt. 3. Zur Erteilung der Schießerlaubnis ist im vorliegenden Falle nur die Amts- 4V4»hauptmannschaft zuständig. Dahingehende Gesuche würden bei der Gemeindebehörde einzureichen und enabf^on dieser mit Aussprache über die Zuverlässigkeit des Nachsuchenden und die Lage des Grundstückes, auf dem der Abschuß erfolgen soll, an die Amtshauptmannschaft weiterzugeben sein. Siegn^ Königliche Amtshauptmannschast Chemnitz. (04 sti Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. ezngspreis: Vierteljährlich 30 Pf. — Anzeige« werden außer in der Geschäftsstelle (Reichenbrand, Nevoigtstraße 11) von Herrn Friseur Weber in Reichenbrand und von Herrn Kaufmann Emil Winter Rabenstein entgegengenommen und die Ispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 20 Pf. berechnet. Schluff der Anzeigcn-Annahmc Freitags nachmittag 2 Uhr. — Fernsprecher Amt Siegmar 244. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 15 Februar 1918, Die Gemeindevorstände. Eierablieferung im Bezirke -er Amtshauptmannschast Chemnitz. Auf Grund der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 19. Januar 1918 II 8 VI b — wird bestimmt: bis zum 30. April insgesamt 20 vom Hundert, - - 31. Mai - 60 . - , . - - 30. Juni - 90 - - , - - 31, Juli . 95 - - , - - 30. September - 100 - - . 8 4. Die Abliefernngsstelle wird von der Gemeindebehörde bestimmt. 8 5. Der Preis für die Eier wird in den einzelnen Monaten jeweilig von der Amtshauptmannschast Meldeamt Sparkassen. zimmer Gemeindekassen zimmer. Zur Inempfangnahme.haben die Haushaltungsvorstände oder deren Stellvertreter (Ehe frauen) zu erscheinen. An andere Personen erfolgt die Ausgabe nur in Behinderungsfällen (als solche gelten nur Krankheit) und nur gegen Abgabe eines von dem fraglichen Haushaltungs vorstand« ausgestellten Ausweises. An Kinder Können Brot- und Fleischkarten nicht ausgehändigt werden. Außerhalb, der obengenannten Zeiten werden Brot-und Fleischkarten nicht ausgegeben. Die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter werden ersucht, ihre Mieter — Haushaltungsvorstände — an die pünktliche Abholung der Brot- und Fleischkarlen zu erinnern. Vernichtung der Sperlinge. i Es ist viel darüber geklagt worden, datz di« Sperling« seit Ausbruch des Krieges mangels lpil nderweiter Nahrung die Weizen-, Gersten- und Haferfelder und Obst- und Gemüsepflanzungen in ärkerem Maße als früher heimsuchen und Ernteschädigungen verursachen, die unter den heutigen kfen Verhältnissen schwer ins Gewicht fallen. Die von den Landwirten, Gärtnern und Obstzüchtern schon c Stk.üher geforderte Bekämpfung der Sperlingsplag« wird daher zu einem dringenden Gebot. Die Kmr-enlisten bei den hiesigen Fleischern sind aus Anordnung zu erneuern. Anmeldungen sind Dienstag, den 19. Februar, von nachmittags 2 Uhr an bei den hiesigen Fleischern allenthalben erneut zu bewirken. Brothefte sind zur Abstemplung vorzulegen. Nichtanmeldung zieht den Verlust der Fletschabgabe nach sich. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 15. Februar 1918. Für das Legen von Kartoffeln in Zeilen auf Rittergutsareal Niederrabenstein werden vorläufige Anmeldungen von Ortseinwohnern Montag, den 18. Februar 1918 vorm. 9—12 und nachm. 2—5 Uhr im Rathause, Zimmer 5, entgegengenommen. Die Gutsverwaltung Nieder-Rabenstein, 14. Februar 1918. und zwar an die Haushaltungen des I. Bezirks Brotkartenheft Nr. 1— 150 nachm. von 2 — 3 Uhr i . „ 151- 300 „ „ 3-4 „ H Bezirks „ „ 301— 450 „ „ 2 —3 „ s . „ 451- 600 „ „ 3-4 „ / III. Bezirks „ „ 601— 750 „ „2 — 3 „ t im „ 751- 900 „ „ 3-4 „ ) TV. Bezirks „ „ 901—1050 „ „ 2 —3 „ s im „ 1051-1200 „ „ 3-4 „ /