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IE >enau bezeichnet, iniglichen Amts- mit Geldstrafe bi- zu IVO Mark oder mit hrtft «scheint wöchenüich dret Mal, .. _»»«Äaas m>d S»«u»0«r0»,rmi> ,Lieblich d« Sonnabend» erschetnmd« tntVsch«, V-üa,e" vtertchShrltch Mark 1 so Ps. Nummer d« Zettung»prei»Iiste «S7V. früh 9 Uhr - LorpurzeUe 10^.. Jnfnatenbetrag 2S Pf. begonnen (d. h. mit gesetzlichen Bestimmt Zu diesem" Zwecke wird der Örtsbehörde von jeder stehenden Vorschriften beigefügt. Dieselben enthalten zur Erleichterung welche hauptsächlich in Obacht zu nehmen sind. Die Ortsbehörden - i' ' ' sür mittlere und kleinere Städte hiermit Beauftragten — yaven^even versehen. Nachbargrenze oder den benachbarten Gebäuden), sind überdies, wenn sie ihrer Geringfügigkeit halber mittelst des beigefügten Maßstabs nicht bis auf den Centimeter nachgemessen werden können, besonders einzutragen. Neu-, Um- und Anbauten müssen sich von den bereits vorhandenen Baulichkeiten, welche nicht Gegenstand des Bauvorhabens sind, farbig unterscheiden. Die Zeichnungen müssen so angefertigt sein, daß der Grund hell, die Zeichnung selbst dunkel ist. Mindestens ein Exemplar der einzureichenden Zeichnungen muß von Pausleinwand sein. Sämmtliche Unterlagen sind vom Bauherrn, dem Bauleiter und dem Bauausführenden zu unterschreiben. III. Für umfangreichere Hochbauten, desgleichen sür Bauwerke, an die wegen ihrer Tragfähigkeit, Dauerhaftigkeit oder Feuersicherheit besondere Anforderungen gestellt werden müssen, nicht minder für andere Bauten als Hochbauten (z. B. Brunnen), bleibt für den Einzelfall besondere Anordnung (so z. B. die Beibringung von Beschreibungen usw.) Vorbehalten. Insbesondere sind, wenn eiserne Träger und Säulen als Konstruktionstheile von Gebäuden verwendet werden sollen, Trägerberechnungen in doppelten Exemplaren beizufügen. e. Blmaufficht I. Die Ortsbehörde (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) hat darüber zu wachen, daß kein Bau ohne die erforderliche Genehmigung dßr Grundlegung und sonstigen Ausführung des Baues oder mit dem Abbruche angefangen) und jeder Bau unter Beobachtung der r— "Aäne und der dabei etwa vorgeschnebenen besonderen Bedingungen ausgeführt wird. eine Abschrift zugefertigt. Dieser Abschrift werden die unter (I nach- stSführung eine Zusammenstellung derjenigen baugesetzlichen Bestimmungen, oder die sonst nach Maßgabe von 8 78 der revidirten Landgemeindeordnung, bez. Art. IV § is der Städteordnuna /—— haben jeden Neubau nach Maßgabe dieser Bauvorschriften und der etwa gestellten besonderen Bedingungen zu beaufsichtigen und zu diesem Zwecke bis zur Beendigung des Rohbaues mindestens alle 14 Tage und alsdann nochmals nach Herstellung der Fehlböden und vor dem Verlegen der Dielen zu besichtigen. - --- .... - - , die genehmigten Bauzeichnungen nebst Beilagen müssen auf jedem Biju zur jederzeitigen Einsichtnahme ausliegen e Bauten (z. B. Fabriken, größere Miethhäuser, Schulen, Kirchen) bleibt die Anordnung von weiteren Zwischen- ig, an welche sich diese Zwischenbesichtigungen ««schließen, werden bei der Baus Bau bis zu einem der in der Baugenehmigung bezeichneten Abschnitte Hergestei soweit nicht in dem Gesetze höhere Strafen angedroht sind »«»»sprachst««« »S. Bestellungen werden bet all« Postanstalt« de» deutsch« Reiche«, sür Bifchos»werd« und Umgegend bet «ns«« Zritimg»botm, sowie t» d« Exprd, d. Bl. angenommen. r«ch»««»sst»s»tast«r Iah»«««». Die Unterlagen für Hochbauten haben in "der Regel zu bestehen aus einem Bauplan in Vroo und einem Lageplan in Viooa der natür- 1. Die Baupläne müssen bestehen aus Grundrissen der verschiedenen Geschosse einschließlich der Keller- und Dachgeschosse, einem Aufriß (Querschnitt), Vorder- und Seitenansichten. In besonderen Fällen können auch weitere Zeichnungen, insbesondere die Zeichnungen für einzelne Bautheile gefordert werden. 2. Die Lagepläne müssen genau gezeichnet sein und ersehen lassen: . ») die Grenzen, sowie die Flurbuchs- und Brandversicherungskatasternummer des Baugrundstückes und der benachbarten Grundstücke; d) die Lage und den Umfang des geplanten Baues, sowie der auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken bereits vorhandenen Gebäude, ingleichen Bauart, Bedachung und Zweck der Letzteren (z. B. massives Wohnhaus, Schuppen mit Strohdach); o) die den Zugang zum Baugrundstück vermittelnden, sowie etwaige an dem Baugrundstücke vorüberführenden Wege, ihre Breite, ihre Eigenschaft (Staatsstraße, Kommunikationsweg, Privatweg) und ihre Bezeichnung (besonderer Name, Flur buchsnummern); ä) die bis zu 100 Meter Entfernung vom Bau vorhandenen Eisenbahnen und die bis zu 30 Meter Entfernung befindliche Wald-(Holzbestands- -grenze, sowie die in der Nachbarschaft etwa befindlichen Bergwerke, brennenden Halden, Sprengstofffabriken und ähnliche den Bau möglicherweise gefährdenden Anlagen; o) die in der Nähe befindlichen Gewässer und deren Bezeichnung. Sowohl die Bau- als die Lagepläne sind mit einem genauen Maßstab, die Lagepläne auch mit der Bezeichnung der Himmelsrichtung zu Entfernungen, auf welche es bei der Beurtheilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens ankommt (z. B. die Entfernung des Baues von der tn dw-m Matte dir weiteste »rrbrewm, » Montag, Mittwoch mW Kreitag benommen und kostet die vieraefpaltmr ., unter „Eingesandt" 20 Pf. Geringster „ «MM« w Pf. Auf Grund der die Beaufsichtigung der Bauten betreffenden Bestimmung in 8 158 Abs. 2 des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 wird unter gleichzeitiger Hervorhebung verschiedener, damit in Zusammenhang stehender Vorschriften dieses Gesetzes Folgendes für den Bezirk der König lichen Amtshauptmannschaft Bautzen angeordnet. Jeder Bau ist, soweit nicht durch 8 33 in Verbindung mit 8 3^4 der^Ausführungsverordnung vom 1. Juli 1900 oder durch Ortsgesetz etwas Anderes bestimmt ist, der Königlichen Amtshauptmannschaft zur Genehmigung anzuzeigen. Als Bauten im obigen Sinne gelten: Hochbauten aller Art, sowie die für deren Zwecke erforderlichen Herstellungen und Veränderungen von Straßen, Plätzen, Brucken, Damm- und Uferbauten, Schleusen, Brunnen, Wasserleitungen, Beleuchtungsanlagen und dergleichen, ferner jeder Abbruch und jede Veränderung von Gebäuden und Gebäudetheilen, insbesondere auch jede Errichtung oder Abänderung von Feuerungsanlagen. v Bauauzeigen. I. Bauanzeigen sind zunächst bei der Ortsbehörde einzureichen und von Letzterer der Königlichen Amtshauptmannschast vorzulegen. Die Ortsbehörde hat etwaige Bedenken, welche ihr gegen das Bauvorhaben beigehen, der Königlichen Amtshauptmannschaft bei der Ueberreichung der Bau anzeige mitzuthcilen. Die Anzeige muß vom Bauherrn mit seinem vollen Namen unter Beifügung des Orts und Datums unterschrieben sein und das Bauvorhaben näher bezeichnen (z. B- Erbauung eines Wohngebäudes, Schuppens). . - Den Bauanzeigen sind die zur Beurtheilung der Zulässigkeit erforderlichen Unterlagen in doppelter Ausfertigung beizufügen. I ..... ... ..... . . lichen Größe. Der Baubeginn ist der Ortsbehörde mindestens 3 Tage vorher anzuzeigen. Die Bauerlaubniß und I - - . - II. Für umfangreichere besichtigungen Vorbehalten. Die Abschnitte der Bauhers Die Bauherren sind verpflichtet, sobald „ Hauptmannschaft zur Vornahme der Zwischenbesichtigung sofort Anzeige zu erstatten. Zuwiderhandlungen werden — soweit nicht in dem Gesetze höhere Strafen angedroht sind — Haft geahndet. Bautzen, am 19. Dezember 1901. Königliche Amtshauptmannschaft. 1188 0.1. Per sachW ZrMer, Bezirksauzeiger fSr Bischofswerda, Stolpe« ««d Umgegend. AwNwlMt da Kgl. Amtshmptsmmschoft, da Kgl. S-Äblstatim L des Kgl. Hmldtzvllimtes z» Batches, sowie des Kgl. Amtsgerichts ssd des" StadkMes M vischosswada.