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'' r" Ker säciWe Frzähker. Tageblatt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend. Amtsblatt der Kgl. Amtshauptmannschaft, der Kgl. Schulinspektion und des Kgl. Hauptzollamtes zu Bautzen, sowie des Kgl. Amtsgerichts und des Stadtrates zu Bischofswerda. Fernsprecher Nr. 22. «1ermeVsech^gft-r J«hrg«mg. Telegr.-Adr.: Amtsblatt. Ml be» Möcheatliche« Beilage«: Jeden Mittwoch: Belletristische BeUage; jeden Freitag: Der sächsische Landwirt; jeden Sonntag: Zll«strierteS EmuttagSblatt. -1 Stadtrat Bischofswerda, am 20. Juli 1910. ES werden daher nur dringliche Sache« erledigt. Beim über bas türkisch« Grheimkomitee zum Sturz» In brr Rahe be, Station Roscrea in Irland warben bei einem Eisenbahnunglück über IW Personen verletzt. (Siehe Sonderbericht.) der Regierung werden in Konstantinopel weitere Einzelheiten bekannt. Das Kammermitglied Dr. Riza Rur ist verhaftet worden. (Siehe Balkan und Letzte Depeschen.) Auf der englischen Rorbweftbahn sind 25000 Angestellte in den Ausstand getreten. Inserate, welch« in diesem Blatte die weiteste «erbreituna Aden, werden di» vor«. 10 Uhr angenommen, größere und komplizierte ««zeigen tags vorher. Die vieAespalten« Kor. puLrür 12 di« Rrklamezrile SO ««ringst« Ins- raimbetrag 40 Für Rückerstattung unverlangt ring«, sandtrr Manuskripte übernehmen mr keine Gewähr. Da» «enefte »o« Lag«. Di« brutsche Kaiserin hat in einem Telegramm ihre Freude über bie Rettung brr beiden Berg- leute auf der Zeche „Prinzregent" ««»gedrückt und «m Nachrichten über das Befinden brr Geretteten ersucht. Eine Explosion zerstört« dir Karbomumfabrik i« Friedrichshafen, wobei ei« Arbeiter, »ater von 12 Kindern getötet wurde. (Siehe Sonderbericht.) Der Wert der englischen Terrttorial-Armre. Den Mitgliedern des Oberhauses wurde am Montag wieder das Gespenst der Invasion vorge- führt, offenbar um Stimmung zur Einführung der allgemeinen Wehrpflicht zu machen. Der Earl von Portsmouth, der als Unterstaatssekretär im KriegSministerinm die jetzige Territorialarmee hat organisieren helfen, inzwischen aber zu den Unionisten übergegangen ist, gab den Anstoß zu der Debatte, indem er behauptete, daß die Terri torialarmee nicht imstande sein würde, das Land gegen eine feindliche Landung zu verteidigen. Da» Wegen Reinigung bleiben Mo«taa rmd Dienstag, de« LS. und Körrig!. Starrdesamte wird nur Montag von 4—5 Uhr nachmittags LE. Arrli ILIO, sämtlich« Expeditione« des unterzeichneten Stadtrats expediert. O^chlBff««. CS werden daher nur dringlich« Sach«« erledigt. Beim Stadtrat Bischofswerda, am 20. IM 1910. Gkschebtt jeden Werktag Abend» für den solgrndrn Laa. »er Bezugsprei» ist emschließlüh der drei wöchentlich«, Bella«« bei Abholung vierteljährlich I SO bei kustrllung ins Haus 1 70 «i, bei allen Postanstalten 1 so exklusiv« Bestellgeld. ——— Einzelne Nummern kostm 10 «i > > > -» Bestellungen werden angenommen: Kür Bischosswerda und Umgegend b« «eseeea AeM«-»- sowie in der Geschäftsstelle, Altmarkt IS, ebenso auch bei alle» Postanstalten. Nummer der Zeitungsliste »S87. Schluß der Geschäftsstelle abends 8 Uhr. Sonnadsnd, de« SS. Jrrli ISlO, «achchittagS 4 Uhr, sollen in D««»itz. Lhumitz folgend« «etznskvckr, al«: «aL^U M weiß« Sardt«««, 14 Herrew-Lrikot-Jacke«, 0 Normalhimd««, ea. SSO St. «oaogramms «ad SS d«rsch. Schwitz«» gegen Barzahlung ver steigert werden. Sammelort: KUiugers Liefttmrati»«. Bischofswerda, den 19. Juli 1910. D«r SertchtsvoSzteh«» d«s KSttiglich«« Amtsgerichts. Bekanntmachung, betreffen- -en Grlatz mSnzpolizeilicher Vorschriften. Bom 23. Juni 1910. „ Auf Grund des 8 " des Münzgesetze« vom I. Juni 1909 (Reichs - Gesetzbl. S. 507) hat der Bundesrat folgende Vorschriften erlassen: §1. Medaillen und Marlen «Reklame-, Rabatt«, Spiel-, Speise- und sonstige Wertmarlen) dürfen nicht das Bildnis des Kaisers oder eines BundrSsürsten in der auf den Reichsmünzen befindlichen Gestaltung tragen oder mit einer auf dem Rande befindlichen Schrift versehen sem. Auch dürfen ste nicht bie Bezeichnung einer im Deutschen Reiche geltenden Münzgattung oder die Angabe eines Geldwerts enthalten. Bon dem Verbot im Abs. 1 Satz 1 ist oaS auf Denkmünzen etwa in abweichender Gestaltung angebrachte Bildnis des Kaisers oder eines Bundesfürsten ausgenommen. . „ ° . Unter daS Verbot der Randschrift (Abs. 1 Satz 1) fällt nicht die Anbringung eines Stempelzeichens, des Namens, der Firma des Herstellers oder bei PreiSmedaillen die Anbringung des Namens des Preisträgers. § 2 Marlen (H 1) dürfen nicht mit einem Durchmesser von mehr als 20 bis einschließlich 22 Millimeter hergestellt werden. Dies gilt auch für Medaillen aus unedlem Metalle, die zu geringen Preisen für den Massrnabsatz angefertigt werden. 8 3. Medaillen und Marken von ovaler oder von drei- bis achteckiger Form werden von der Vorschrift in 8 2 nicht berührt. Diese Medaillen Und'Markm, sowie di« Medaillen und Marken mit einem Durchmesser von wenigstens 41 Millimeter find von dem Verbot in 8 1 Satz 1 ausgenommen. ' - - ' 8 4. Die in den 88 1 und 2 enthaltenen Beschränkungen finden keine Anwendung auf solche Medaillen und Marken, die für das Ausland her« gestellt und unmittelbar auSgesührt werden. 8 5. , Es ist verboten, Münzen, die auf Grund der Reichsmünzgesktzc vom Bundesrat außer Kurs gesetzt sind, nachzumachen und solche nach gemachten Münzen in den Verkehr zu bringen oder sonst zu vertreiben, sofern diese nicht vermittels einer festen metallischen Verbindung Bestandteile anderer Gegenstände bilden. 8 6. Wer grwohnheitS- oder gewerbsmäßig obigen Vorschriften zuwider Medaillen oder Marken herstellt, seilhält, verkauft oder zu geschäftlichen Zwecken in Gebrauch hält, oder dem Verbot de« 8 5 zuwider Nachmachungen von solchen Münzen, die auf Grund der Reichsmünzgesetze vom Bundesrat außer Kurs gesetzt sind, in den Verkehr bringt oder sonst vertreibt, wird, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Hast bis zu 6 Wochen bestraft. 8 7. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1912 in Kraft. Berlin, den 23. Juni 1910. De» Reichskanzler. In Vertretung: LLermrrth. «IN I. LSLsd. Aus Grund der von dem Bundesrate erlassenen Bestimmungen für die Vornahme einer Volkszählung am 1. Dezember dieses Jahres hat das Königliche Ministerium des Innern angeordnet, Vorkehrungen dahin zu treffen, daß öffentliche Versammlungen und Feste, Jahr-, Kram- und Biehmärkte, auch Tagung von Verbänden und sonstige ähnliche Veranstaltungen am Donnerstag den 1. Dezember möglichst unterbleiben. Die Ortsbehürden wollen dafür besorgt sein, daß dieser Anordnung nachgegangen wird. Bautzen, am 20. Juli 1910. 4