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«.»-um,-.. d.. - .inj, Handelspolitik, ' - GkwerbsversaDg, GtumbWirthM und Statistik. Inhalt: Gesetz in Oesterreich zum Schutze der gewerblichen Marken und anderen Bczeichnunqc» — Neber Stennara^i, vr. ^rl Albreckt. - Brief!. Mitt Heilung en. Handelsbericht aus Odessa. - Nepper und P es,N,Lr W^'-brüt, Fre.gedung des KornbandelS in Grvßbritanien. - Die Smaltcprodukzinn Preußens. - Fez und Fac^oU - Ergebnisse der ,ranzvinck)e AeiIßkrung Uber die österreichischen Eisenbahnen. — Arbeiterklassen in England. — Der Aufschwung des bavrttcken'SV n^Ebruche auf den Sandbänken von Bahama. — Einführung der Industrie der Seidenweberei im Elsaß flotzc in den vereinigten Staaten. - Die schwedische Industrie. - Büch er schau. ' Ste,»kohle,i- Geseh in Oesterreich zum Schutze der gewerblichen Marken und anderen Bezeichnungen. Wir beglückwünschen die Gewerbtreibenden Oesterreichs, daß Gesetze erlassen worden sind, das Recht des Eigenthums an ihren Fabrikzeichen und Verkaufsmarken kräftig zu schützen, aber nicht allein an Marken und Zeichen, sondern auch an Mustern und Modellen von GewerbSerzeugniffen. Wir geben das erste Gesetz, abgedruckt in der Wiener Zeitung vom 21. Dezember über das Recht von Marken und Fabrikzeichen. Das zweite Gesetz werden wir in Heft 2. 1859 unseren Spalten einverleibcn und in den selben näher besprechen. Wol möglich, daß eine bängliche bü rokratisch-juristische Auffassung Allerlei in den betreffenden Ge setzen bemängeln und Zweifel an der Wirksamkeit und dem Nutzen derselben hegen könnte, wir aber glauben, daß es vor allen Din gen darauf ankomml, ein Gesetz zu geben, um dessen Wirkung beurtheilen zu können und aus derselben zu entnehmen, was viel leicht noch zu ändern und zu bessern ist am Gesetze. Es bilde sich nur kein Gesetzmacher ober Jurist ein, daß er seine Gesetze von vornherein so richtig und wohlthätig machen kann wie die Naturgesetze. Aber eben deswegen bleibt eS zu bedauern, daß auS dem Grunde — weil möglicherweise ein gegebenes Gesetz nicht so wirkt, wie man wünschen möchte — dasselbe gar nicht erlassen wird, und man der schrankenlosen Willkür und dem Faustrccht der Pfiffigkeit, des großen Kapitals und deS spürnasigen Handels geistes die Herrschaft im Gebiete der Gewerbskunst überläßt, mit anderen Worten kein Gesetz erläßt wider Entfremdung von Marken und Mustern. Wir veröffentlichen das österreichische Gesetz über den „Mar kenschutz" untenstehend mir nur wenigen Bemerkungen — denn es erscheint uns dem Bedürfnisse und der Lage der Sache ganz angemessen, — alle Bestimmungen gehen so recht natürlich auS ihr hervor. Mit lebhafter Freude sehen wir auS 8- 9, daß die Handels- und Gewerbskammern — die u. A. in Sachsen, dem gewerbrcichen Lande, noch immer zu den frommen Wünschen ge hören, wie lebhaft sie auch vom Handels- und Gewerbsstandc seit langen Jahren gewünscht wurden — die Behörde sind, wo die Markesteinzeichnungen geschehen müssen. Mit Fug und Recht fließt den Kammern dadurch eine kleine Einnahme zu. Durch eine maßvolle behördliche Stellung gewinnen die Handels- und Gewerbskammern an Ansehen bei den Genossen, während durch absichtliches Bciseitliegenlassen von Organen des GewerbsstandcS — wie eS u. A. dem Jndustrievcrein für das Königreich Sachsen geschah — diese der Vergessenheit und Nichtbeachtung verfallen —. Eine erleuchtete Regierung wird cs sich, da sie sich die Sache leicht und diese selbst recht machen will, zur Aufgabe stellen, den gewerb lichen Körperschaften ein thunlichst großes Maß von Selbstver waltung ihrer Angelegenheiten zu öffnen. Die Tarc für die Einzeichnung H. 11 erscheint uns nicht hoch. — Entsprechend ist die Beschränkung §. 4, die jedenfalls so zu verstehen ist, daß beispielsweise ein Zeichen, was auf einer Sense 57