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Erscheint Mittwochs und Sonnabends. Abonnementsprcis: Vierteljährlich 10 Ngr. WechciMtt für Inserate, welche in Königsbrück bei Hrn. Kauf mann I. And. Grahl angenommen werden, sind in Pulsnitz bis Montags und Donnerstags Abends einzusenden. Preis der dreispalt. Corpuszeile 1 Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Amtsblatt -er Königlichen Verichtsbehör-en und -er städtischen Dehör-en zu Pulsnitz und Königsbrück. Wo. 48. Sonnabend, dm is. 188V. Verordnung, Maaßregeln wegen der Rinderpest betreffend. Nachdem wegen der Rinderpest in Bayern amtlicher Mittheilung der k. k. Statthalterei sür Böhmen in Prag zu Folge die geeigneten Vorkehrungen getroffen worden sind, um die Einschleppung der Seuche nach Böhmen zu verhüten, in Böhmen selbst aber dermalen die Rinderpest nicht herrscht, auch gegen das Eindringen derselben aus anderen österreichischen Ländern geeignete Vorsorge getroffen ist, so erscheint eS unbedenklich, die gegen Böhmen verfügten Sperrmaaßregeln nunmehr wiederum zu mildern. Zudem daher die in dieser Beziehung erlassenen Verbote hierdurch wieder aufgehoben werden, verordnet daS Ministerium des Inner« wie folgt: 1. Das Einbringen von Rindvieh des Böhmischen Landschlages, sowie von Schaafen und Ziegen aus Böhmen nach Sachsen mittelst der Eisenbahn ist, wenn durch obrigkeitliche Ccrtisicate glaubhaft bescheinigt wird, daß die Thiere aus Böhmen stammen oder sich wenigstens seit vier Wochen daselbst befunden haben, im kleinen Grenzverkehre aber auch ohne solche Bescheinigung, wieder gestattet. 2. Völlig trockene und harte Häute, trockene Knochen, trockene von allen häutigen Anhängen und den Stirnzapfen befreite Hörner, gesalzene und trockene Därme, geschmolzener Talg in Fässern, Wolle, Haare und Borsten in Säcken dürfen aus Böhmen eingeführt werden, wenn durch obrigkeitliche Cer- tisicate glaubwürdig bescheinigt ist, daß sie aus seuchenfreicn Gegenden stammen. 3. Die Einfuhr und der Eintrieb von Steppenvieh (ungarischem, podolischem, galizischem Vieh) ferner von Rindvieh ohne Unterschied der Race aus den übrigen Provinzen und Ländern der österreichischen Monarchie bleibt noch ferner schlechterdings verboten. 4. Thierische Rohproducte von Rindern, Schaafen und Ziegen in frischem Zustande, insbesondere rohes Fleisch, Eingeweide, frische Knochen, ungeschniolzencr Talg, frische Häute, Hörner und Klauen, ingleichen nicht in Säcken verpackte Wolle und Haare dürfen nur insoweit, als sie nachweislich aus Böhmen stammen, im kleinen Grenzverkehr, nicht aber ans Eisenbahnen eingebracht werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden nach Maaßgabe Z 3 der allerhöchsten Verordnung vom 16. Zanuar 1860 gestraft. Dresden, am 8. Luni 1867. Ministerium des Innern. von Nostitz-Wallwitz. Forwerg. Bekanntmachung. Im Anschlusse an vorstehende Verordnung wird zur Kenntniß des betheiligten Publikums gebracht, daß nach einer Mittheilung der Königlich Preu ßischen Negierung die Durchfuhr von aus Böhmen über Sachsen kommenden Rindvieh böhmischer Landrace durch Preußen dann gestattet wird, wenn den betreffenden Viehtransporten Certisicate Königlich Sächsischer Behörden beigegcben sind, in welchen bezeugt wird, daß das Vieh als einheimisches böhmi sches Landvieh nachgewiesen und bei dem Eingänge nach Sachsen untersucht und gesund befunden worden sei. Zu derartigen tierärztlichen Untersuchungen ist an den in Betracht kommenden Eisenbahnen Gelegenheit sür die Zittau-Reichenberger Bahn in Zittau, für die Bodenbach-Dresdner Bahn in Pirna oder Dresden, für die voigtländische Bahn in Adorf oder Oelsnitz. Die von den Bezirks- und Amtsthierärzten oder lcgitimirten Thierärzten darüber ausgestellten Zeugnisse sind von den Ortspolizeibehörden zu be glaubigen. Dresden, am 8. Juni 1867. Ministerium des Innern. von Nostitz'Wallwitz. Forwerg. Freiwillige Versteigerung. Seiten des unterzeichneten Gerichtsamtes soll auf Antrag der betheiligten Erben -en SS. dieses Monats in der zum Nachlaß Karl Wilhelm Ziegenbalgs gehörigen Häuslernahrung Nr. 100 des Brandcatasters zu Lichtenberg, besagte nebst den Parzellen Nr. 99 und 633 des Flurbuchs aus Folinm 97 des Grund- und Hypothekenbuchs für gedachten Ort eingetragene, zusammen 175 Quadratruthen enthal tende und am 5. dieses Monats ortsgerichtlich auf 837 Thlr. abgeschätzte Nahrung freiwillig versteigert werden. Mit Hinweis auf die im hiesigen GerichtSamtShause und in Klotsche'S Schenke zu Lichtenberg aushängenden Anschläge wird dies hierdurch bekannt gemacht. Pulßnitz, am 11. Juni 1867. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Fellmer. Bekanntmachung. In Gemäßheil Z 45 der Ausführungs-Verordnung zum Gesetze vom 19. October 1861 wird hierdurch auf die vorzunehmende Revision der Listen für die Wahlen deS Bauernstandes und der Vertreter des Handels- und Fabrikwesens im Bezirke des unterzeichneten Gerichtsamtes, sowie auf die jeden Betheiligten freistehende Einsicht der Wahllisten mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, etwaige Reklamationen rechtzeitig anzubringen, indem dieselben nach erfolgter Anordnung einer Wahl keine Beachtung finden können. Pulßnitz, am 11. Juni 1867. DaS Königliche Gerichtsamt daselbst. Fellmer.