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durch diesen m, be be von egiuni, ndener ucb an Idwebel e hen- > seinen er und Neulich tzll le Ul. Ut. eladcn, ll, t zahl- u —- «r. an. k, enogl« egen mchM Mkonff WM, Nchn, §icMeh» M die DMÜce. Amtsblatt El die Kgl. KmLshauptmannschaft zu Meißen, das Kgl. Amtsgericht und den Aadkath zu Mtsdnlff. ^scheint wöchcnUich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonnementpreis vierteljährlich 1 Mark. Einzelne Nummern 10 Pfg. — Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Hx. 80. Freitag, den 7. Oktober 1887. Aufgebot. Auf Antrag des Vertreters im Nachlasse der in Möhrsdorf bei Wilsdruff geborenen, am 25. Juli d. Js. daselbst verstorbenen Johanne Christiane verw. Gottschalk aeb. Schumann ist behufs Ermittlung der unbekannten Erben von dem unterzeichneten Amtsgerichte der 1S. November 1887 Bormittag» II Uhr M Aufgebotstermin bestimmt worden. , . Es werden daher die etwaigen Erben der pp. Gottschalk hiermit aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermin zu erscheinen, über ihre Per- !°nm sich auszuweisen bez. ihre Rechte und Ansprüche anzumelden, widrigenfalls der betreffende Nachlaß für erblos angesehen und den Gesetzen ge- über denselben verfügt werden wird. König!. Amtsgericht Wilsdruff, dm 7. Sept-mber 1887. vr. Mancke, Ref. Oeffentliche Zustellung. Der Rittergutspachter Emst Emil Horst zu Rothschönberg klagt gegen den Ziegelmeister Friedrich Wilhelm Birkigt, früher in Roth enberg aufhältlich, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen Rückerstattung zweier in seinem Auftrage einkassirten Posten für verkaufte Ziegeln im ^ammtbetrage von 311 M. —, welchen Betrag er freiwillig auf 300 M. — herabgesetzt hat, mit dem Anträge, den Beklagten kostenpflichtig zu Mrtheilen, an den Kläger 300 M. — zu zahlen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königlich^ ^saericht zu Wilsdruff auf den 9. November 1887, Bormittags 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Wilsdruff, den 29. September 1887. 8)usch. Gerichtsschreibcr des Königlichen Amtsgerichts. Bekanntmachung. Der diesjährige Herbstmarkt wird Donnerstag, den 2V «nd Freitag, de« 21. Oktober schalten. Wilsdruff, am 29. September 1887. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. Bekanntmachung. Nachdem in Gemäßheit der Verordnung zur Ausführung des § 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung für das deutsche Reich 3. Mai 1879, die Bildung von Schöffengerichten bei den Amtsgerichten betreffend, von dem unterzeichneten Stadtgemeinderath eine Liste der ? Ker hiesigen Stadt wohnhaften Personen aufgestellt worden ist, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen zu dem Schöffenamte und Geschwornen- berufen werden können, wird dies hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diese Liste vom 9. dieses Monats ab Woche lang zu Jedermanns Einsicht in der hiesigen Rathsexpedition ausliegt. Einsprachen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste sind innerhalb der einwöchigen Frist, also bis mit 15. ds. Mts., bei dem ^zeichneten Stadtgemeinderathe schriftlich oder zu Protokoll anzubringen. Gleichzeitig wird vorschriftsgemäß auf die nachstehenden sud ersichtlichen Gesetzesbestimmungen aufmerksam gemacht. Wilsdruff, am 5. Oktober 1887. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. iT.. GerichtSverfaffungSgefetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Daffelbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. § 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind; § 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen, oder in drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; Dienstboten. § 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: Minister; Mitglieder der Senate der freien Hansestätte; Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt wer den können; richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; Religionsdiener; Volksschullehrer und dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Militärpersonen. , Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Scköffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32—35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. st St Gesetz, Bestimmungen zur Ausführung de» GerichtHverfaffungSgesetze» vom S7 Januar 1877 u. s. w. enthalten-, vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: