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Fernsprecher Nr. 22. Die „Sächsisch- Elb,cit»»g" erscheint DicuStan, Donners tag und Sonnabend. Die Ausgabe dcS Blattes erfolgt tagS vorher nachm. 5 Uhr. AbonnementS-PrelS vicrtcl- jährlich1.75Mk.,2nio»atllch 1.20 Mk., 1 monatlich 60 Pfg. Einzelne Nummern 10 Pfg. Alle kaiserlich. Postanstaltcn, Postbote», sowie die ZeitnnnStrngcr nchmcn stets Bestellungen ans die »Sächsische Elbzcitnng" an. Sonnabends: „JllnstrierteS UnterhaltnngSblatt". 5WklHc MzeitiiW. Amtsöl'att sSk AiliBltk Misznilii, das MM: ßWtzslnt M Sei öiülnt z« EitzaiSii, smic sir Seo AMWMmi za ßahHm. Tel.-Adr.: Tlbzeitung Anzeigen, bei der weiten Bcr- breitnng d. Bl. von großer Wirkung, sind Montag«, Mittwoche und Freitag! bis spätestens vormittags 9 Uhr aufzugcben. LokalprciS für die 5 gespaltene Petitzcile oder deren Ranne 18 Pfg. bei auswärtigen Inseraten 20 Pfg. (tabellarische nnd komplizierte Anzeigen nach Ucbereinknnft). „Eingesandt" nnd „Reklame" 50 Pfg. die Zeile. Bei Wiederholungen ent sprechender Rabatt. Tägliche Roman-Beilage: „Unterhaltungsblatt". Zeitung für die Landgemeinden: Altendorf, Kleinhennersdorf, Krippen, Lichtenhain, Mittelndorf, Ostrau, Porschdorf, Postelwih, Proffen, Rathmannsdorf, Neinhardtsdorf, Schmilka, Schöna, Wendischfähre, sowie für das Gesamtgebiet der Sächsisch-Böhmischen Schweiz. Im jsallc höherer Mewalt tKrleg od. sonftlper Irgendwelcher Störungen de« Retriebc« der Zeitung, der Lieferanten od. der BeISrdcrnng«elnrtchtungcn) hat der Bezieher keinen Anspruch aus Lieferung od. NachNekerung der Leitung od. aus Rückzahlung de« Bezugspreise«. Jnscratcn <A n n a hm cst c lle n: In Schandalt: Geschäftsstelle Zaukenstraßc 184; in Dresden nnd Leipzig: die Anuonccn-BurcauS von Haasenstcin L Vogler, Jnvalidcndank und Rudolf Mosse; - in Frankfurt a. M.: G. L. Daube L Co. Nr. 27 Bad Schandau, Sonnabend, den 3. März 191/ 61. Jahrgang. LU SuUäUUäU. Uin1«nIvgung»»1«IIv Ki'ivgssnleikv. I'oslsvkevlrkonl« l-viprig Ißn. 18S17» LinsFuss 3 o/o Amtlicher Teil. Brot- und Mehlversorgung im Erntejahre 19161917. In Ergänzung der Bekanntmachung vom 26. September 1916 über die Brot- und Mehlversorgung im Erntejahr 1916/17 wird folgendes bestimmt: 8 1. Bei der Belieferung der Brotkarten sind die Verkäufer verpflichtet, die erhaltenen Brotkarten sofort in auffälliger und unverwischbarer Weise durch starke Kreuzstriche mit Tintenstift oder Stempelfarbenstlft zu entwerten. 8 2. Die Belieferung entwerteter Brotkarten ist verboten. Im Zwischenhandel dürfen die Brotkarten nur beliefert werden, wenn sie in d-r in 8 1 oorgeschriebenen Weise entwertet sind. Broterzeuger dürfen sonach an Wiederverkäuser markenpflichtiges Gebäck nur gegen Abgabe entwerteter Brotkarten liefern. 8 3. Bescheinigungen der Gemeindebehörden über abgelieferte Brotkarten und Mehlbezugsscheine für Brotkarten dürfen nur ausgestellt werden, wenn die Brotkarten in der in 8 1 oorgeschriebenen Weise entwertet sind. Nicht entwertete Brotkarten sind ohne Zubilligung von Mehl innezuhalten. 8 4. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. 8 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden nach 8 57 der Bundesratsverordnung vom 29. Juni 1916 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Außerdem werden bei Nevisionen in den Geschäften vorgefundene, nicht entwertete Brotkarten eingezogen, ohne daß hierfür Mehl zugebilligt wird. Dresden, am 26. Februar 1917. Der Kommunalverband Mitlelsachsen für den Kommunalverband Dresden und Umgebung. Verkehr mit Eiern. Für die am 5. März 1917 beginnende und bis zum 19. August 1917 laufende Dersorgungsreihe werden von den Gemeindebehörden neue Eierkarten an die Verbraucher ausgcgeben. Diese haben sich daher an ihre zuständige Ausgabestelle zu wenden. Im übrigen bleiben die bisher erlassenen Verordnungen des Vorstandes des Bezirksverbandes der Kgl. Amtshauptmannschaft über den Verkehr mit Eiern in Kraft. Pirna, 26. Februar 1917. Der Vorstand des Vezirksverbandes der Kgl. Amtshauptmannschaft. Mit Rücksicht daraus, daß die Maul- und Klauenseuche neuerdings wieder vn Ausbreitung zunimmt, wird unter Aushebung der Verordnungen vom 10. Februar, 17. April, 11. Mai und vom 26. August 1916 (Sächsische Staatszeitung und Leipziger Zeitung Nr. 36, 90, 111 und 200) bestimmt, daß von den verschärften Maßregeln >gegen diese Seuche (8 45 der Ausführungsverordnung vom 7. April 1912 — Gesetz- mnd Verordnungsblatt Seite 56 —) die Vorschriften des 8 45 unter a Absatz 1 (Ursprungszeugnisse) und unter o (zehntägige Beobachtung) für den Handel und Ver kehr mit Rindern (einschließlich der Kälber), Schafen und Schweinen aus folgenden Gebieten Anwendung zu finden haben: 1. Königreich Preußen, 4. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin, 2. - Bayern, 5. Tlsaß-Lothringen. 3. - Württemberg, An Stelle von Ursprungszeugnissen aus den eigentlichen Herkunftsorten der Tiere können auch solche aus Markt- oder Sammelorten und tierärztliche Gesundheits zeugnisse zugelassen werden. Für Schweine und Schafe aus den genannten Gebieten wird die polizeiliche Beobachtung aus 6 Tage festgesetzt, wenn der Einführende jeweils ausschließlich Schweine oder Schafe in derselben Ortschaft unter Beobachtung stellt. Von der in 8 45 unter o Absatz 2 vorgeschriebenen bezirkstierärztlichen Unter- suchung ist Klauenvieh befreit, das ohne weiteren Zwischenhandel binnen zwei Tagen vom Eintreffen am Beobachtungsorte ab geschlachtet werden soll. Im übrigen ist bei der Einfuhr von Klauenvieh nach Sachsen die Verordnung vvm 7. Juni 1914 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 160) zu beachten. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Ueber Einzelheiten der hiernach zu beobachtenden Vorschriften geben die Polizei behörden und die Bezirkstierärzte Auskunft. Dresden, am 24. Februar 1917. 218 UV Ministerium des Innern. 958 Eröffnung der Volksküche. Die Volksküche wird lüontax, üon 5. Lür» ü. 3., eröffnet. Die Kusgsbe ilvn 8p»is«n erfolgt in dem HruutlMiolc üv8 Ilorru KIvi80llormvi8tvr Nivlnsrrk, KaÜ8tra88« Ar. 181. Eingang durch die Hausflur. Ausgabezeit von ^»12 bis l/21 Uhr mittags. Da die Volksküche zur Herstellung von höchstens 300 Portionen für einen Tag eingerichtet werden konnte, die Beteiligung aber doppelt so groß ist, können vorerst die einzelnen Markenabschnitte nur dreimal wöchentlich beliefert werden. Die Belieferung erfolgt auf Nr. 5 8 7 8 S 10 am 5./3. 7./3. 9./3. 12./3. 14./3. 16./3. aus Nr. IS 18 17 18 IS 20 am Ü./3. 8./3. 10./3. 13./3. 15./3. 17./3. Schandau, den 2. März 1917. Der Stadtrat. Lebensmittel betr. Es gelangen zur Abgabe 8oonabvuü, üvn 3. Zlllrz.: LnülLS — Restbestände — bei Vravlv, llaa8v, klomm, Kou8umvoroiii, Löolrrltz, Rilllvr und ktau, auf dlnuv Izvdvu8mlttvlmarlcv Ar. 11, auf die Marke 100 Gramm, Preis 30 Pfg. das Pfund. 8sF«n«nvkI — bei ttraot'o, lla»8v, klomm, knüpkol, Kou8umvvrvlu, kövkrltz, lllurtln und ttiillvr aus I>Inuv Iz0dvll8mlttvlmarko Ar. 12, auf die Marke 200 Gramm, Preis 44 Pfg. das Pfund. 0» Ferner: Koklnübvn — Ausgabe in 8bliöu1'vlü'8 Kollier, und zwar für die Häuser Nr. 151—264 vorm. 8—12 Uhr, - - - - 1—150 nachm. 1— 4 Uhr. Dor der Abholung sind bet IVvrnvr — La8tvlplatz — zu den gleichen Zeiten ^I)Il0lung8-Rn,rkvn zu entnehmen, dabei sind abzugeben die Loltlrübonmurllvu Ar. 5, aus eine Marke entfallen 8 Pfund, Preis 6 Pfg. das Psund. Außerdem gelangt Nontng, üvu 5. Mr/,, zur Ausgabe: — bet ttraol'v, Ilario, klomm, Koli8umvvrvlii, kuilplvl, Aurtiii, Sliillvr und 1'1'uu, aus dluuv IzvhvN8mittvlmarkv Ar. 13 bei ^lviobxvltlxvr Abgabe der Landessettmarke aus die blaue Marke >/u Pfund, Preis 2 M. das Psund. Schandau, den 2. März 1917. Der Stadtrat. Kvutax, den 5. März ds. Is., von nachmittag 2 Uhr an kommt im Gasthaus „Stadt Zittau" Hühnerfutter zur Verteilung. Zur Entnahme des Futters sind jedoch nur solche berechtigt, welche sich verpflichten, Etcr an die städtische Sammelstelle abzuliesern. Schandau, am 2. März 1917. Der Stadtrat. Holzversteigerung ms HiMhemsdnsn AuMsimier. Hotel „Sächsischer Hof" in Sebnitz, Donnerstag, den 8. März 1817, vorm. 'sglv Uhr: 8188 w. Kloß-, und Gasthof zum „Erbgericht" in Hintcrhcrmsdorf, Montag, den 12. März 1917, vorm. 11 Uhr: 34,5 nn h. u. 22 >m w. Brennscheitc, „9 nn b. u. 41 nn w. Bremikmippel, 2 nn h. ». 5,5 nn w. Zacke», 11,5 nn h. »nd 54 -in w. Äste, 12 nn w. Stöcke/ und 110 w. Reisslängen. Kahlschlägc Abt. 2, 30 »nd 88, Durchforstungen Abt. 12 »»d Absä»»uuigc» Abt. 7, 12, 17, 28, 31, 51, 61, 63, 89, 92, 95 »nd 98. Kgl. Forstrevierverwaltung Hintcrhcrmsdorf und Königl. Forstrentamt Schandau. Fortsetzung des amtlichen Teiles in der Beilage.