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Blatt -es Königs. Amtsgerichts und des Stadtrathes WuLsnrh Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Inserate sind bis Dienstag u. Freitag, Vorm, S Uhr aufz igeben. Preis für die einspaltige Cor- PuSzeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. KescHästsslellen bei Herrn Buchbruckereibes.P a b st in Königsbrück, in den An- noncen-BureauS von Haast n- stein L Vogler u. „Jnvaliden- dank" in Dresden, Rudolph Moffe in Leipzig. ^sürPillsmtz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend Als Beiblätter: 1. IllnUr. Sonntags- blatt lwöchentlich), r. Kine tandtvirth- schastttche Weitage (monatlich). Abonnements - PreiS: Vierteljährl. 1 M. 25 Pf. Aas Wunsch unentgeltliche Zusendung. , Druck und Verlag von E. L. Förster's Erben in Pulsnitz. Kufundvierrftgstev Jahrgang. Verantwortlicher Redakteur Gustav Häberlein in Pulsnitz. Sonnabend. Nr. 10. 4. Februar 18S3. Verordnung, die Beiträge der Besitzer von Rindern und Pferden zur Deckung der im Jahre 1892 aus der Staatskasse bestrittenen Verlage an Seuchen re. Entschädigungen betreffend. Nach der im Monate December vorigen Jahres vorgenommenen Aufzeichnung der im Lande vorhandenen Rinder und Pferde ist zur Erstattung derjenigen auf das Jahr 1892 verlagsweise aus der Staatskasse bestrittenen Beträge, die an Entschädigungen nach dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 für die wegen Seuchen auf polizeiliche Anordnung getödteten und,für die nach solcher Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere bez. nach den Gesetzen vom 22. Februar 1884 und vom 17. März 1886 für die an den Folgen der Impfung der Lungenseuche umgestandenen oder wegen dieser Folgen zu schlachten gewesenen Rinder oder für in Folge von Milzbrand gefallene oder getödtete Rinder, zu gewähren gewesen, beziehentlich an Verwaltungskosten erwachsen sind, auf jedes der ausgezeichneten n., Rinder ein Jahresbeitrag von vicrundzwanzig Pfennigen, b., Pferde ein Jahresbeitrag von elf Pfennigen zu erheben. Indem Solches nach Maßgabe der Bestimmungen in Z 4 der Verordnung vom 4. März 1881 — Gesetz- und Verordnungsblatt von 1881, Seite 13 — und der Verord nungen vom 22. Februar 1884 und vom 17. März 1886 — Gesetz- und Verordnungsblatt von 1884, Seite 62 und von 1886, Seite 64 — andurch bekannt gemacht wird, werden die zur Einhebung der beregten Jahresbeiträge berufenen Polizeibehörden (Stadträthe, Bürgermeister, Gemeindevorstände) andurch angewiesen, auf Grund der aus den Kreishaupt mannschaften beziehentlich Amtshauptmannschaften abgestempelt an sie zurückgelangten Verzeichnisse die oben ausgeschriebenen Jahresbeiträge von den betreffenden Rindvieh- und Pferde- besi zern unverzüglich einzuheben und bis längstens den 1. April dieses Jahres unter Beischluß der Verzeichnisse an die Kreishauptmannschaften beziehentlich Amtshauptmannschaften einzuzahlen. Dresden, am 24. Januar 1893. Ministerium des Innern. — —— (gez.) von Metzsch. Bekanntmachung, Hundefperre betreffend. Da der am 26. Januar d. Js. in Großnaundorf verendete, bei der vorgenommenen Untersuchung als tollwuthkrank befundene Hund sich auch in Meißnisch-Pulsnitz umher- getrieben hat,iso wird hiermit in Gemäßheit der Bestimmungen in Z 37 und 38 des Reichsgesetzes vom 26. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, in Verbindung mit ß 28 und 26 der Verordnung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 9. Mai 1891 auch für den hiesigen Stadtbezirk die Festlegung aller Hunde (Ankettung^oder Einsperrung) auf die Dauer von 3 Monaten, nämlich von jetzt bis mit 26. April d. I. sowie)die sofortige Tödtung aller derjenigen Hunde und Katzen angeordnet, rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von dem wuthkranken Hunde gebissen worden sind. Der Festlegung gleich zu achten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorb versehenen Hunde an der Leine; das Anlegen des Maulkorbes allein, sowie das Führen der Hunde an der Leine ohne Maulkorb genügt nicht; nur das gleichzeitige Anlegen des Maulkorbes und Führen an der Leine ersetzt die Festlegung. Ohne polizeiliche Erlaubniß dürfen während der Dauer der Hundesperre Hunds nicht aus dem Stadtbezirk ausgeführt werden. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß dieselben fest angeschirrt mit einem sicheren Maulkorb versehen und außer der Zeit des Gebrauchs festgelegt werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Heerde, von Fleischerhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd wird untersder Bedingung gestattet, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauches (außerhalb des Jagdreviers) festgelegt oder mit einem sicheren Maulkorbe versehen an der Leine geführt werden. Hunde, welche vorstehenden Bestimmungen zuwider innerhalb des Stadtbezirkes frei umherlaufcnd betroffen und dabei weggefangen werden, werden unter Umständen sofort getödtet; außerdem wird der Besitzer des Hundes mit Geldstrafe bis zu 150 Alk. —- oder entsprechenden Haft belegt. Bei Vermeidung gleicher Strafe sind die Besitzer von Hunden verpflichtet, vom Eintritt verdächtiger Erscheinungen, welche den Ausbruch der Tollwuth bei ihren Thieren befürchten lassen, oder wenn ihnen ein Hund entweichen oder sonst abhanden kommen sollte, sofort und spätestens binnen 24 Stunden bei dem unterzeichneten Stadtrath Anzeige zu erstatten. Wissentliche Uebertretungen der vorstehenden angeordneten Vorsichts-Maßregeln werden nach § 328 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Gefängniß bis zu einem Jahr bestraft. Zur Untersuchung und Urtheilung derartiger Falle ist das betreffende Amtsgericht zuständig. Schließlich wird das Mttbringen von Hund- n in die zum Verkehr des Publikums bestimmten, in der inneren Stadt gelegenen Gast« und Schanklocale bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 180 Pik. —« oder entsprechenden Haft für die Zukunft verboten Pulsnitz, den 2. Februar 1893. Der Stadtrath. Schubert, Brgrmstr. Hundesperre betreffend. Am 26. dieses Monats ist in Großnaundorf ein dem Gutsbesitzer Karl August Brückner daselbst gehöriger Hund — schwarzer Spitzbastard mit weißer Kehle, ca. 2 Jahre alt — verendet, welcher bei der amtlichen Untersuchung für tollwuthkrank befunden worden ist. Nach ZK 37 und 38 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, in Verbindung mit 25 und 26 der Verordnung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 9. Mai 1881, wird daher für die Ortschaften Großnaundorf, Höckendorf, Kleindittmannsdorf, Mittelbach, Friedersdorf mit Thiemendorf, Ober- und Nirdrrlichtenau, Gräfenhain, Lichtenberg und Pulsnitz M- S. die Festlegung (Anleitung oder Einsperrung) aller Hunde auf die Dauer von 3 Monaten, also bis mit 26. April dieses Jahres verhängt und die sofortige Tödtung aller derjenigen Hunde und Katzen angeordnet, rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von dem wuthkranken Thiere gebissen worden sind. Der Festlegung gleich zu achten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunds an der Leine; ohne polizeiliche Erlaubniß dürfen Hunde aus den als gefährdet geltenden vorgenannten Ortschaften nicht ausgeführt werden. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß sie fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauchs festgel t werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Heerde, von Fleischerhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd kann unter der Bedingung gestattet werden, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs (außerhalb des Jagdreviers) festgelegt, oder mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. Wenn Hunde der Vorschrift zuwider innerhalb des gefährdeten Bezirks frei umherlaufend betroffen und dabei weggefangen werden, so kann deren sofortige Tödtung angeordnet werden, falls dies durch die Umstände geboten erscheint, außerdem aber ist der Besitzer eines solchen Hundes mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft zu belegen. Wissentliche Uebertretungen der vorstehend angeordneten Vorsichtsmaßregeln werden nach H 328 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. Zur Untersuchung und Aburtheilung solcher Fälle ist das betreffende Amtsgericht zuständig. Im Uebrigen find die Besitzer von Hunden bei Vermeidung einer Geldstrafe von 150 Mark oder Haft nicht unter einer Woche verpflichtet, bei verdächtigen Erscheinungen der Thiere, welche den Ausbruch der Tollwuth befürchten lassen, oder wenn ihnen ein Hund entweichen oder sonst abhanden kommen sollte, spätestens binnen 24 Stunden der Orts polizeibehörde Anzeige zu erstatten, welche solche nach davon genommener Kenntniß unverzüglich hier einzusenden hat. Kamenz, am 28. Januar 1893. Königliche Amtshaupt Mannschaft. von Erdmannsdorff.