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L.LQ^'L «egm Baar^hluvg TorpuSzrüe 10 . Jnirratmbrtrag 2V Ps. N«r»fp»«chstoII* N«. ». Brstrllungm ««dm bei all« Postmrstaltm de« deutsch« Reiche«, für PischostweÄ« and U«g«md bei mrsrrm Zritmrg-botm, sowie t» d« Lxped. d. »l. «ngenomm«. Nutz»«-»« Bestimmungen über den freiwilligen Eintritt znm mehrjährigen aktive« Militärdienst. . . 1. Jeder junge Mann kann schon nach vollendetem 17. Lebensjahre freiwillig zum aktiven Dienst im stehenden Heere oder m der Manne eintreten, falls er die nöthige moralische und körperliche Befähigung chat. 2. Wer sich freiwillig zu . . zwei- oder dreijährigem aktiven Dienst bei den Fußtruppen, der fahrenden Feldartillene oder dem Tram, oder zu dreijährigem Dienst bei der reitenden Artillerie, oder zu drei- oder vierjährigem Dienst bei der Kavallerie melden will, hat vorerst bei dem Civilvorsitzenden der Ersatz-Kommission seines Aufenthaltsortes (d i. in Sachsen der Amtshauptmann) die Erlaubniß zur Meldung nachzusuchen. 3. Der Civilvorsitzende der Ersatz-Kommission giebt seine Erlaubniß durch Ertheilung eines Meldescheins. Die Ertheilung des Meldescheins ist abhängig zu machen: a) von der Einwilligung des Vaters oder Vormundes, . b) von der obrigkeittichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Meldende durch Civilverhältmsse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat. 4. Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppentheils, bei welchem sie dienen wollen, frei. Sie haben ihre Annahme unter Vorlegung ihres Meldescheines bei dem Kommandeur des gewählten Truppentheils nachzusuchen. , . Hat der Kommandeur kein Bedenken gegen die Annahme, so veranlaßt er ihre körperliche Untersuchung und entscheidet über ihre Annahme. 5. Die Annahme erfolgt durch Ertheilung eines Annahmescheines. 6. Die Einstellung von Freiwilligen findet nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, in der Regel am Rekruten-Einstellungs- termin (im Oktober) und nur insoweit statt, als Stellen verfügbar sind. Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung zum Offizier dienen wollen, oder welche in ein Militär-Musikkorps einzutreten wünschen, eingestellt werden. Hierbei ist darauf aufmerksam zu machen, daß die mit Meldeschein versehenen jungen Leute, ganz besonders aber die, welche zum drei« oder vierjährigen aktiven Dienst bei der Kavallerie eintreten wollen, vorzugsweise dann Aussicht auf Annahme haben, wenn sie sich, bei sonstiger Brauchbarkeit^ bis 31. März melden, aber nicht zu sofortiger Einstellung, sondern zur Einstellung am nächsten Rekruten-Einstellungstermine. Wenn keine Stellen offen sind, oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Frei willigen angenommen und nach Abnahme ihres Meldescheins bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimath beurlaubt werden. 7. Die freiwillig vor Beginn der Militärpflicht — d. i. vor dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Betreffende das 20. Lebensjahr vollendet — in den aktiven Dienst eingetretenen Leute haben den Vortheil, ihrer Dienstpflicht zeitiger genügen und sich im Falle des Verbleibens in der aktiven Armee und Erreichens der Unteroffiziers-Charge bei fortgesetzt guter Führung den Anspruch auf den Civilversorgungsschein bereits vor vollendetem , und Mannschaften der Kavallerie und »jenen in der Landwehr I. Aufgebots nur michten und Dies» Zeitschrift nschewt «Sch«Uich drrt Val, DteoStotzS, -«nd Gamrabe*»«, and lastet «krschltMch der Gonnabmd« erscheinend« „Setw- «rWYcha» Varias vierteljährlich 1 Varl so Ps. Nummer d« Zeitungspreisliste «S7V. Ker siichM Frzähker Bezirksauzeiger für Bischofswerda, Stolpe« ««d Umgegend. UMSVlatt der «gl. AwtShmHtmamschaft, der Kinder aus gemischten, d. h. unter Personen evangelischen und katholischen Glaubensbekenntnisses geschlossenen Ehen, sind in der Regel in der Eonfession des Vaters zu erziehen. Es ist jedoch den Eltern gestattet, durch einen vor Gericht abzuschließenden Vertrag unter Beobachtung der in § 7 flgd. des Gesetzes vom 1. November 1836 angegebenen Erfordernisse hierüber unter sich etwas anderes festzusetzen, so lauge die Kinder daS «. Lebensjahr «och «lcht erfüllt habe« Die unterzeichnete Königliche Bezirksschulinspektion macht hierauf mit dem Bemerken aufmerksam, daß der Abschluß derartiger Verträge ebenso wie die Aufhebung und Veränderung derselben, auf die religiöse Erziehung derjenigen Kinder, welche das 6. Jahr bereits erfüllt haben, ohne Ebrmch tft. Bautzen, am 4. Januar 1901. Königliche Bezirksschulinspektion. I- B.: Arhr vo« Oer, Regierungsrath. Schulrath Schütze. M. Auf dem die Firma Er«st Lange in Bischofswerda betreffenden Blatt 198 des Handelsregisters für das unterzeichnete Amtsgericht -ist heute eingetragen worden, daß der Kaufmann Ernst Emil Lange in Bischofswerda als Gesellschafter in das Handelsgeschäft emgetreten ist, und daß die dadurch begründete offene Handelsgesellschaft am 1. Januar 1901 begonnen hat. Bischofswerda, am 9. Januar 1901. Königliches Amtsgericht. » Reg. II. 2 /01. ür. «r«g, Ass. Totta. DaS Einlagebuch unserer Sparcasse Nr. 41,660, auf Bruno Stoch in Bischofswerda lautend, ist erstatteter Anzeige zufolge abhanden gekommen. Wir fordern den etwaigen Inhaber dieses Buches hiermit auf , seine Ansprüche daran bei deren Verlust innerhalb drei Monaten bei unserer SparcaffengeWftSstelle anzumelden. Bischofswerda, am 7. Januar 1901. - DerStadtrath. Lemgo. So» LS. SLOß, tv VNo, komm« in Bischofswerda folgende Sachen, als: MTWUMWfUWWKERUW, R WDUUGEIWvVVTWl W dßWUUUMffUUUEVWWWp 'M UDHDWUW, R Berfttigenmg. Gbmmelort: König!. PS » e r d a , am 11 stan««>^ 7. Die freiwillig vor Beginn der Militärpflicht — d. i. vor dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Betreffende das 20. Lebensjahr - in den aktiven Dienst eingetretenen Leute haben den Vortheil, ihrer Dienstpflicht zeitiger genügen und sich im Falle des Verbleibens in der 32. Lebensjahre und die Dienstprämie von 1000 Mark erwerben zu können. 8. Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und des Trains, welche freiwillig reitenden Artillerie, welche gemäß ihrer Dienstverpflichtung im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, , drei statt fünf Jahre. Dasselbe gilt auch sür Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verp diese Verpflichtung erfüllt haben. 9. Diejenigen Mannschaften, welche bei der Kavallerie freiwillig vier Jahre aktiv gedient haben, werden zu Uebungen während des Reserve verhältnisses in der Regel nicht herangezogen; ebenso wird die Landwehr-Kavallerie im Frieden zu Uebungen nicht einberufen. 10. Militärpflichtigen, welche sich im Musterungs-Termine freiwillig zur Aushebung melden, erwächst ein besonderes Recht auf die Aus wahl der Waffengattung oder des Truppentheils nicht, . Dresden, den 8. Januar 1901. Kriegs-Mini st erium. v. d. Planitz. Religiöse Erziehung von Kindern. feute r die