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Donnerstag. Nr. 112. 22. September 1881. Weißerih-Fettung. Amts-Matt für die Königliche Amtshauptmannfchast Dippoldiswalde, sowie für die Königüchen Amtsgerichte und die Stadträthe zu Dippoldiswalde und Irauenstein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Ichne in Dippoldiswalde. Diese- Blatt erscheint wöchmtlich drei Mal: Dienstag», Donnerstags und Sonnabend«. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 88 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage de- Blatte- eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. für die Spalten-Zeile, «der deren Raum, berechnet. Amtlicher Theis. Bekanntmachung, die Aufstellung der Urlisten zur Wahl der Schöffen und Geschworenen betreffend. Nach der für die Ausführung der Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Schöffen und Geschwo renen maßgebenden Verordnung vom 23. September 1879 (Blatt 375 des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachseil vom Jahre 1879) hat die Auslegung der Urlisten, d. i. der Verzeichnisse der in den Gemeinden wohn haften Personen, welche zu dem Schöffen- und Geschworenen-Amte berufen werden können, in den Gemeinden im Monat Oktober zu erfolgen. Mit Rücksicht hierauf nimmt die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft Veranlassung, die Herren Bürger meister der mittleren und kleinen Städte, sowie die Herren Gemeindevorstände daraus hinzuweisen, daß sie, soweit dies nicht bereits geschehen, unverzüglich mit der Aufstellung dieser Urlisten vorzugehen haben. Hierbei wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, 1. daß die Bewohner der vom Gemeindebezirke eximirten Gutsbezirke in die Ortsliste mit aufzunehmen sind, 2. daß die Vorschriften über die Auslegung der Urlisten in der Gemeinde in § 3 und 4 der oben angezogenen Verordnung vom 23. September 1879 auf das Genaueste innezuhalten sind, widrigenfalls eine Wieder holung der Auslegung sich nöthig machen würde, und 3. daß die Einsendung der Urlisten nach § 5 derselben Verordnung spätestens bis zum 31. Oktober an das betreffende Amtsgericht zu erfolgen hat. Formulare für die Urlisten, sowie für die vorgeschriebene Bekanntmachung bei der Auslegung derselben, sind bei der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft zu beziehen. Dippoldiswalde, am 20. September 1881. Königliche Amtshauptmannfchaft. I. V.: Teubert. Ludwig. Nachdem anher gelangter Mittheilung zufolge die Rin derpest in Galizien, Croatien, Slovenien und an mehreren Orten Nieder-Oesterreichs ausgebrochen ist, macht sich in mehreren Punkten eine Ergänzung der Verordnung, die Ein- und Durchfuhr von Vieh und thierischen Theilen ans Oesterreich-Ungarn betreffend, vom 8. September 1879 (ab gedruckt in Nr. 213 des „Dresdner Journals" und in Nr. 218 der „Leipziger Zeitung" von 1879) nothwendig und werden daher an Stelle dieser hiermit aufgehobenen Ver ordnung die nachstehenden Bestimmungen getroffen: I. Rindvieh betreffend. 8 1. Die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh aus Oesterreich-Ungarn ist bis auf Weiteres verboten. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Verbote ist nur rücksichtlich der Einfuhr für Fälle der in § 2 gedachten Art zulässig. 8 2. Den Wirthschaftsbesitzern innerhalb der an das Königreich Böhmen grenzenden Amtshauptmannschaften Oels- nitz, Auerbach, Schwarzenberg, Annaberg, Marienberg, Frei berg, Dippoldiswalde, Pirna, Bautzen, Löbau und Zrttau Bekanntmachung. Das Königliche Ministerium des Innern hat in Betreff des Viehverkehrs an der sächsisch-böhmischen Grenze und der Ein- und Durchfuhr von Vieh und thierischen Theilen aus Oesterreich-Ungarn eine Verordnung er lassen, welche in Nachstehendem allen Wirthschaftsbesitzern und Denen, welchen es sonst angeht, zur Nachachtung andurch noch besonders bekannt gemacht wird. Königliche Amtshauptmannschaft. Dippoldiswalde, am 20. September 1881. I. V.: Teubert. Semig. Verordnung, die Ein- und Durchfuhr von Vieh und thierischen Theilen aus Oesterreich-Ungarn betreffend, vom 15. September 1881.