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Großenhainer UMHMiizs- Mi AnzcigktlÄ. -rmts-ratt des Königl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. 89. Donnerstag, den 1. August 1867. Verordnung, Maaßregeln wegen der Rinderpest betreffend; vom S7. Juli 1867. Da nach den vorliegenden amtlichen Nachrichten gegenwärtig die nördlichen und westlichen Theile der Oesterreichischen Monarchie von der Rinderpest frei sind, so wird nunmehr die Bestimmung H 2 der Verordnung vom 27. vorigen Monats hiermit auch auf das aus Ober- und Niederösterreich, Salzburg, Tyrol, Kärnthen, Krain und Steiermark stammende, oder daselbst seit wenigstens vier Wochen gestandene Rindvieh der einheimischen Racen ausgedehnt. Was dem entgegen § 4 der angezogenen Verordnung vorgeschrieben ist, tritt außer Wirksamkeit. — Dagegen bleibt das Einbringen von Rind vieh der Steppenracen (ungarischem, podolischem, galizischem Vieh) noch ferner verboten, indem es hierunter, sowie im Uebrigen bei der Verordnung vom 27. vorigen Monats bewendet. — Zuwiderhandlungen werden nach Z 3 der Aller höchsten Verordnung vom 16. Januar 1860 geahndet. Ministerium des Innern. Dresden, am 27. Juli 1867. Für den Minister: Vr. Weinlig. Forwerg. von Weber. Lingke. Von der Königlichen Kreis - Direktion ist dem Hausler Johann «<-^^444444^44^4444/444»^^ Z^gott Schob aus Glaubitz für die von ihm am 30. Mai dieses Jahres mit rühmlicher Entschlossenheit bewirkte Rettung eines Kindes vom Tode des Ertrin kens eine Belohnung in Geld verwilligt worden, was andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Dresden, am 26. Juli 1867. Königliche Kreis - Direktion. Erledigt hat sich die Subhastation des Fol. 20 des Grund - und Hypothekenbuchs für Adelsdorf eingetragenen Seifert'schen Halbhufenguts. Großenhain, am 25. Juli 1867. Das Königliche Gerichtsamt. Pechmann. von Loeben. Großenhain, am 29. Juli 1867. Der Stadtrath bringt die vom Königlichen Ministerium des Jn- n„n im 16. Stück des diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes erlassene Verordnung, die Lagerung «nd Aufbewahrung von Mineralölen betreffend, vom 6. Juli 1867, nachstehend behufs genauer Nachachtung zum Abdrucke. Der Stadtratb. Kunze. Ueber die Lagerung und Aufbewahrung von Mineral ölen, über den Verkehr damit und die Fabrikation der selben , wird unter Bezugnahme auf § 23 des Gewerbe gesetzes vom 15. October 1861 (Seite 187 des Gesetz - und Verordnungsblattes vom Jahre 1861) verordnet wie folgt: Z 1. Die unter verschiedenen Namen z. B. Lensin, LurninK-üuiü, Ooal-oil, Lräöl, OaZätker, Oasoline, Lei osin, Lol^arin, I^iZroin, I^ubrieatinÖl, Napkta, parattinöl, Petroleum, rohes und rafsinirtes, pctro- leumütlier, pctroleumnapkta, P«troleum8prit, petro- leumterpentin, PIrotoKeu , kkiZoIenc, Kock - oil, 8elneferöl, 8olaröl, 8teinöl, Kün8tliekc8 Terpen tinöl und dergleichen vorkommenden Mineralöle und Mi schungen derselben unter sich und mit anderen Stoffen zerfallen hinsichtlich ihrer Feuergefährlichkeit in drei Classen: n) solche, in denen ein lebhaft brennender Papiersidibus Leim langsamen Eintauchen verlischt, ohne die Flüssigkeit zu entzünden, b) solche, welche sich beim langsamen Ein tauchen eines lebhaft brennenden Fidibus sofort entzünden, c) solche, welche brennbare Ausdünstungen entwickeln, die sich beim Annähern eines brennenden Fidibus bis mit Vs Zoll Abstand von der Oberfläche bereits entzünden. — Beim Anstellen einer solchen Entzündungsprobe wird eine Temperatur des Mineralöls von 20 o k. (25 o 0.), und daß dasselbe in einem flachen Gefäße —1 Zoll hoch stehe, vorausgesetzt. § 2. Diejenigen Mineralöle, welche nach der vor geschriebenen Probe zur Classe a gehören (z. B. Solaröl oder gut rafsinirtes Petroleum, beide im normalmäßigen Zustande), sind in Bezug auf Gefährlichkeit den vegetabi lischen Brennölen gleich zu achten; auf dieselben finden daher die für Classe d und c gegebenen Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung. Es können aber wegen derselben, wie über andere ähnliche Gegenstände, die Orts- polizeLbehörden, dafern sie dieß nach Maßgabe der ört lichen Verhältnisse für erforderlich erachten, Vorschriften erlassen. 8 3. Die zur Classe b und e gehörenden Mineralöle sind zu den im Z 22 des Gewerbegesetzes vom 15. October 1861 aufgeführten gefährlichen Stoffen zu rechnen. — Niederlagen derselben sind daher an das im § 24 und folgende des genannten Gesetzes vorgeschriebene Geneh migungsverfahren gebunden (vergl. jedoch 4 und 5). 8 4. Als Niederlage im Sinne von tz 22 des Gewerbe gesetzes wird ein Lagerraum angesehen, in welchem mehr als 300 Pfund zusammen von den verschiedenen Oelen der Classe d oder mehr als 10 Pfund zusammen von den Oelen der Classe c aufbewahrt werden. § 5. Bis zu den im § 4 angegebenen Mengen ist die Aufbewahrung von Mineralölen der Classe b in gut ver schlossenen Ballons, Blechgefäßen oder Glasflaschen, letztere von nicht über 10 Pfund Wasserinhalt, der Classe e in gut verschlossenen Blech- oder Glasflaschen von nicht über 2 Pfund Inhalt, obne Einholung der Genehmigung in solchen Kellern oder Parterreräumen gestattet, welche kühl, nicht heizbar, vom Tageslicht erhellt, oder von außen