Volltext Seite (XML)
Wochenblatt für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Dehörden zu Pulsnitz und Königsbrück Wo. 69. Sonnabend, den 27. August 1894. Generalverordnung der Königlichen Kreisdirection zu Budissin, die Aufbewahrung der Streichzündhölzchen betr. In der Generalverordnung vom 31. Juli 1857 hat die unterzeichnete Königliche Kreisdirection bereits vor unvorsichtigem und fahrlässigen Gebühren mit Streichzündhölzcken und andern Zündstoffen gewarnt und in's Besondere allen Familienhäuptern .eine sorgfäl tige Verwahrung derselben, in der Art, daß sie namentlich für Kinder nicht zugänglich sind, zur Pflicht gemacht, dabei aber auch aus drücklich bemerkt, daß in Fällen, wo durch Nachlässigkeit in der Aufbewahrung solcher feuergefährlicher Gegenstände Brände veranlaßt worden sind, die Staatsanwaltschaften die Frage, ob demjenigen, welcher die in Rede stehenden Zündstoffe ungenügend verwahrt hat, eins strafbare Fahrlässigkeit zur Last falle, besonders mit in's Auge gefaßt werden wird. Wenn nun in neuerer Zeit wieder mehrere Fälle von Brandstiftungen durch Kinder mittelst Streichzündhölzchen vorgekommen sind, somit aber die nöthige Vorsicht Seiten der Aeltern bei Aufbewahrung der letzteren nicht beachtet zu werden scheint, so findet sich die Königliche Kreisdirection veranlaßt, die eingangsgedachtc Verordnung hiermit in Erinnerung zu bringen. Budissin, am 16. August 1864. Königliche Kreis-Direction. Von Beust. Oertel. aHt machu ngV Erstatteter Anzeige zu Folge sind in der Nacht vom 11. zum 12. dieses Monats von einem Bleichplane in Großröhrsdorf 84 Stäbe weißgebleichtcs belgisches Maschinengarn sammt der Trage, auf welcher das Garn gelegen, gestohlen worden. Solches wird mit dem an Jedermann gerichteten Ersuchen, zur Entdeckung der Thäter und zur Wiedererlangung des Gestohle nen thunlichst mitzuwirken, hierdurch öffentlich bekannt gemacht und zugleich bemerkt, daß der Verletzte demjenigen, welcher eine Anzeige über den Diebstahl macht dergestalt, daß die Diebe auf deren Grund zur Bestrafung gezogen werden können, eine Belohnung von' Zehn Thalern — - — - zusichert. Pulßuttz, am 24. August 1864. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. In Stellverlrclung: Lindner, Aclnar. Srft. Btkannlmir chunfh In das Handelsregister für den Bezirk des unterzeichneten Königlichen Gerichtsamts ist zufolge Protocolls vom 22. August dies. Jahres am cudesgesetzteu Tage das Erlöschen der, ein Färberei und Druckerei-Geschäft betreffenden Firma Carl August Müller in Pulßnitz auf Fol. 25. eingelragen worven, was hierdurch bekannt gemacht wird. Pulßnitz, am 25. August 1864. Das Königliche Gericht samt daselbst. In Stellvertretung: Lindner, Actuar. Bekann tm^chüH Die Verwaltung der Königlichen Porzcllan-Manufactur zu Meißen wird vom 5 bis mit 10. September » c. eine in Königsbrück abhalten, was hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß dieselbe jelcn Tag Nachmittags 2 Uhk beginnt. Königsbrück, am 18. August 1864. Der Stad trath daselbst. I. A. Grahl.