Volltext Seite (XML)
Schönburgei TageblaN Erscheint tSgllch mit Ausnahme der Tag« nach Sonn- und Festtagen. Annahme von Inseraten für die nächster« scheinende Nummer bis nachmittags 2 Uhr. Der Abonnementspreis beträgt vierteljähr lich 1 Mk 25 Pf. Inserate pro Zeile 10 Ps., Einges. 20 Pf. Expedition: Waldenburg, Obergasse 291L. WaKtNbMW Ayzeigsr. AÄMÄ k«r MNtÄh j« WMtÄNg. Filialen: in Altstadtwaldenburg bei Herrn Kaufmann Otto Forster; in Langenchurs- dors bei Herrn H. Stiegler; in Penig bei Herrn Kaufmann Rob. Härtig, Mandelgafse ; in Rochsburg bei Herrn Paul Zehl; in Wallenburg bn Herrn Emil Rösche; in Ziegelheim bei Herrn Eduard Kirsten. Zugleich weit verbreitet in den Stüdr-N Pemgl L«Nzerr«rr, 8ichtr«ftern-CaÄAberg Md in der, Ortschaften der nachstehenden Standesamtsbezirke: SUst«dt-Waldenburz, BräunSdorf, Ealleüberg, St. Egidien, Ehrenhain, Frohnsdorf, Falken, Krumbach, Kaufungen, Langenchurs sorf, Langen.- K«ba-Riederhain, Langenleuba-Oberhain, Riedernriera, OöergrLfenhain, Oberwiera, Obensinke!, Oelsnitz i. E., Reichenbach, Remse, Rochsburg, Rußdorf, Schlagwitz, Schwaben, Steinbach, Wechselburg, Wiederau, WolLmburg und Ziegelheim. ^N247. Dienstag, den 22. Octvber 1888. Wittcrunflsausüchtcu für den 22. October: Trübes und nebliges Wetter mit Neigung zn Niederschlägen. Temperatur wenig verändert. Barometerstand am 21. October, nachmittags 3 Uhr: 748 mw. Gefallen. Bekanntmachung, Die Liste derjenigen hiesigen Einwohner, welche zu dem Amte eines Schöffen i oder Geschworenen gesetzlich befähigt sind, wird Vom 22. bis mit 29. October 1889 zu Jedermanns Einsicht an Rathsexpeditionsstelle öffentlich ausliegen. Gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste, für deren Aufstellung die nachstchends abgedruckten gesetzlichen Bestimmungen maßgebend sind, kann inner- i halb einer Woche, vom Tage der Anslegung an, schriftlich oder mündlich : zu Protokoll bei uns Einsprache erhoben werden. Waldenburg, am 19. October 1889. Der Stadtrat h. Kretschmer, B. Mllr. z Gerichtsverfassnngsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von s eiHcm Deutschen versehen werden. § 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren s haben. 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Ver- s gehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die z Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann. 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr ! Vermögen beschränkt sind. j Z 33. Za dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr f noch nicht vollendet Habens 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Ge meinde noch nicht zwei volle Jahre haben: 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht : geeignet sind; ! 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; i 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den - Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Militärpersoncn. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwal tungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffm nicht berufen werden sollen, i 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste ? für die Auswahl der Geschworenen. ' Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 rc. enthaltend; vom 1. März 1879 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht be rufen werden: 1. die Abthsilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien; 2. der Präsident des Landesconsistoriums; 3. der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sichrrheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zustän digkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Bekanntmachung. Nach 8 77 der Revidirten Städle-Ordnung vom 24. April 1873 sind zum Erwerbe des Bürgerrechts berechtigt alle Gemeindemitglieder, welche 1 ., die Sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, 2 ., das fünf und zwanzigste Lebensjahr erfüllt haben, 3 ., öffentliche Armcnunterstützung weder beziehen, noch im Laufe der letz ten zwei Jahre bezogen haben, 4 ., unbescholten sind, 5 ., eine direcle Staatssteuer von mindestens 3 Mark entrichten, 6 ., auf die letzten zwei Jahre ihre Staatssteucr und Gemeindeabgaben, Armen- und Schulanlagen am Orte ihres bisherigen Aufenthaltes vollständig berichtigt haben, 7 ., entweder u. im Gemeindebezirke ansässig sind, oder d. daselbst seit wenigstens zwei Jahren ihren wesentlichen Wohn sitz haben, oder e. in einer anderen Stadtgemeinde des Königreichs Sachsen bis zur Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes stimmberechtigte Bür ger waren. Diejenigen hiesigen Einwohner, welche von dieser Berechtigung Gebrauch machen wollen, haben sich zu diesem Behufs bis zum 1. November dieses Jahres in hiesiger Rathsexpedition anzumclden. Waldenburg, am 19. October 1889. Der Stadtrat h. Kretschmer, B. R-btr. Fel-Verpachtung. Mittwoch, deu 3V. October e., Vormittags 8 Uhr soll im Rentamte hier die Parzelle III vom Landmann-Hoffmaun'schen Felde zwischen Friedhof und Krankenhaus hier, an 36,5- Ar --- 198 Quadrat- ruthen groß, auf Sieben Jahre, vom 1. October 1889 bis dahin 1896, meist bietend anderweit verpachtet werden. Waldenburg, am 21. October 1889. Fürstlich Schönburg'sche Rentverwaltuug. —Letz^ König Ludwig von Portugal fi. Attentat auf den württembergischen Thron folger. j 'Waldenburg, 21. October 1889. König Ludwig I. von Portugal ist am Sonnabend Vormittag 11 Uhr gestorben. Nach den in den letzten Tagen aus Lissabon eingegangenen Nachrichten mußte man diesem Ereignisse,' durch welches das portugiesische l Volk in tiefe Trauer versetzt wird, stündlich entgegen- j sehen. König Ludwig war schon länger krank. Der Ursprung seines Leidens soll bis auf das Jahr 1861 zurückreichen, wo fast sämmtliche Prinzen des königli chen Hauses, unter ihnen der jetzt verstorbene, erkrankten- Die Aerzte erklärten damals, daß die Krankheit eine ! typhöse sei; vollständige Genesung wurde nicht erzielt, und König Ludwig hat seit jener Zeit mehrere Rück fälle gehabt. Auch der vor einigen Wochen verstorbene jüngere Bruder des Königs, Prinz August, Herzog von Coimbra, ist, wie erst jetzt bekannt wird, demselben Leiden erlegen. König Ludwig, am 31. October 1838 i geboren, war seinem Bruder Petro V. am 11. No- j vember 1861 auf dem Throne gefolgt und ist seit dem Jahre 1862 mit Maria Pia, eine Tochter des Königs Victor Emanuel II. von Italien und Schwester des jetzigen Königs Humbert, vermählt. Das portugiesische Volk hing an ihm mit großer Liebe und Verehrung. Er hat es während seiner fast 28jährigen Negie^ungs- zeit verstanden, eine große Anzahl von Gegnern der konstitutionellen Monarchie für diese zu gewinnen, so daß das Land sich den Frieden bewahrt und gedeihlich entwickelt hat. Im vorigen Sommer stattete der König noch unserem Kaiser Wilhelm II. in Potsdam einen Besuch ab und nahm ihn in die portugiesische Armee auf. Dem Verblichenen folgt in der Regierung sein ältester Sohn, der bisherige Kronprinz, Karl, geboren am 28. September 1863, vermählt seit dem 22. Mai 1886 mit der am 26. September 1865 geborenen Tochter Kes Prinzen Philipp von Orleans, Grafen