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MO« TAH. Mittwoch, den S. November 1MHH. Aauhener W Machrichten. Kreisblatt für dm Kreis-Directions-Sezirk Kantzm. Amtsblatt für die Gerichts- und Verwaltungsbezirke Lautzen, Schirgismalda, Rönigswartba, Weitzenberg und Herrnhut. Redakteur und Verleger: E. M. Monse in Bautzen. Verordnung, Maaßregeln wegen der Rinderpest betreffend. In Bezug auf die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh aus den k. k. österreichischen Staaten nach Sachsen ist in Berücksichtigung, daß die Kronländer Böhmen und Mähren schon seit längerer Zeit von der Rinderpest völlig frei geblieben sind und daß die Seuche der malen nur noch in Ungarn und Galizien vorkommt, von dem Ministerium des Innern beschlossen worden, die Bestimmungen unter 1 und 2 lcr Verordnung vom 22. Dccembcr vorigen Jahres nunmehr wieder aufzuheben und an deren Stelle folgende Vorschriften treten zu lassen: l) Rindvieh des Landschlags aus Böhmen und Mähren darf nach Sachsen ohne Weiteres eingcführt werden, wenn der betreffende Transport mit einem von der Ortsbehörde desjenigen Orts, aus welchem das Vieh stammt, in deutscher Sprache ausgefertigten Viehpasse versehen ist, und in diesem nicht nur die Vichstücke nach Zahl und äußeren Merkmalen (Geschlecht, Farbe und Abzeichen) genau angegeben find, sondern auch die Bestätigung enthalten ist, daß in der Ortschaft und deren Umgebung, aus welcher die Thicre kommen, eine seuchen- artige Krankheit unter dem Hornvieh nicht herrsche und die Viehstücke bei dem Abtriebe gesund befunden worden seien. 2) Rindvieh der Steppenracen (podolisches, ungarisches und galizisches Vieh) ist dagegen ohne besondere, in jedem einzelnen Falle vorher «inzuholende, Genehmigung des Ministeriums des Innern nur unter der Voraussetzung über die Grenze einzulassen, daß 1) der Transport auf der Eisenbahn und in besonder» Wagen ohne Vermengung mit anderem Viehe erfolgt, daß 2) der Transport den diesseitigen Acnzvolizei-Commissariatcn resp. in Zittau und Bodenbach und bcziehendlich der diesseitigen Grcnzpolizeiinspcction in VoiterSreuth vorher angcmcldet worden ist, daß 3) der vorschriftsmäßige Vichpaß (oben sul> 1) beigebracht wird und daß 4) in diesem Passe oder durch ein anderes völlig glaubwürdiges behördliches Zeugniß bescheinigt ist, daß und an welchem Orte das betreffende Vieh bisher in Böhmen oder Mähren mindestens seit bereits drei Monaten ununterbrochen gestanden habe. Soll ein derartiger Transport durch Sachsen hindurch und weiter oder durch Preußen gehen, so ist überdieß die Genehmigung der klaffenden Königlich Preußischen Regierungsbehörde zum Einlaß des Transports nach oder durch Preußen bcizubringcn. Zuwiderhandlungen gegen die obigen Bestimmungen werden nach tz 8 flgde. des Gesetzes, die Verhütung und Tilgung der Rinderpest ec. betreffend, vom 30. April 1868 (Gesetz- und Verordnungs-Blatt Seite 264) bestraft. Dresden, am 22. October 1869. Ministerium des Innern. von Nostitz-Wallwitz. Forwerg. Bekannt mach U N 6. In der Zeit zwischen dem 29. vorigen und dem 2. dieses Monats sind drei zu den Rittergütern Kauppa und Jetscheba gehörige Teiche Lurch verbrecherische Hand aufgcrisscn und dadurch zum Theil ihres Fischinhalts beraubt worden. Da die bisherigen Erörterungen erfolglos gewesen sind, so wird Solches mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß auf die Er- miilching des Thäters oder der Thyter die Verletzten eine Belohnung von Zwanzig Thalern ausgesetzt haben. König!. Gerichtsamt Bautzen, am 30. October 1869. Bodel W. Bek a n n t in a ch u » g. Von der Unterzeichneten Bauverwaltung soll Dienstag, den 5». November a. e., Vormittags ll Uhr, in der Expedition derselben,, die diesjährige Weidcnnntznng, für Korbmacher passend, auf der Nieskver Straße von Brösa nach Guttau zu, meistbietend verkauft werden und die fernere Nutzung auf fünf hintereinander folgende Jahre verpachtet werden. Die Bedingungen werden am Termine selbst bekannt gemacht und ist der dortige Straßcnaufseher Voigt in Guttau beauftragt, den Interessenten die Weidenpflanzungen zu zeigen. Bautzen, den 1. November 1869. Die Königliche Bauverwaltung daselbst. Aster. Bothwend i g e V c r st c i g e r u n g. Von dem unterzeichneten Terichtsamte im Bezirksgericht sollen den 1o. November 186K di! dem Mühlenbefitzer Georg Droscha in Bautzen zugehörigen Mühlen- und Feldgrundstücke No. iizS/ de« CatasterS, No. 727ad de- Flur- buch« und No. 298, 387 und 388 de« Grund- und Hypothekenbuch« für di- Stadt und die Stadtfluren von Bautzen, welche Grundstücke