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8 «Sm nng^ laS in ah Wochenblatt für Reichenvrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein nnd Rottluff. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werden in der Expeditton (Reichenbrand, Nevoigtstratze 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand, Kaufmann Emil Winter in Rabenstein und Albin Thiem in Rottluff entgegen- genommen und pro Ispaltige Petitzeile mit 15 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt- Anzeigen-Aunahmc i« der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags 3 Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags S Uhr. Vereinsinserate müssen bis Freitags nachmittags 2 Uhr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. Fernsprecher Amt Siegmar 244. O 15 Sonnabend, den 14. April 191V Ausruf. Der siegreiche Ausgang des Kampfes um unsere Selbständigkeit und nm °ie Freiheit von fremder Willkür hängt davon ab, daß wir bis znr neuen Irnte mit den vorhandenen Nahrungsmitteln auskommen. Die Ungunst des Wetters zwingt uns mit einer späteren Ernte zu rechnen. Wir müssen deshalb unsere knappen Vorräte aufs sorgfältigste einteilen. Wir haben auch in diesem Jahre die Gewißheit, daß wir durchhalten können. Die nächsten Aouate fordern aber, daß wir alle Kräfte aufs äußerste anspannen und °ie Entbehrungen willig tragen, die unvermeidlich sind. Mit höchster Hingabe Und vollem Verständnis für die drohende Gefahr hat das gesamte Volk Jahre lang den Feinden standgehalten, in dem Bewußtsein, daß unabsehbares Aend und dauernde Not uns alle erdrücken würden, wenn wir «ns dem Willen der Feinde beugten. Diese beispiellosen Opfer können nicht vergeblich gebracht sein; dem Ziele nah, darf die Kraft nicht erlahmen. Einmütig steht, Kotz feindlicher Hetzerei und Verleumdung, das Volk mit seiner Regierung Zusammen, um unseren Friedenswillen durchzusetze». Das gegenseitige Ver- kauen ist die Grundlage für die Sicherheit nnd Freiheit der deutschen Zukunft. Dies gilt es in schwerer Zeit zu bewahren und kein mißgünstiger Schwätzer wll es uns rauben. Es ist dafür gesorgt, daß auch in den kommenden Monaten kine Hungersnot entsteht. Insbesondere wird an allen Orten, an denen die ^artoffelversorgung durch Transportschwierigkeiten zeitweilig stocken sollte, Ersatz durch Brot und Mehl gegeben werden. Die Fleischversorgung ist gesichert. Es ist ein knappes Auskommen, aber genug für den festen Willen zum Durchhalten. In Stadt und Land müssen alle sich Entbehrungen auf- ^rlegen. Durch die höchste opferwillige Leistung der Landbevölkerung muß Ae Leistungsfähigkeit der Industrie erhalten werden. Indem das Land mr die Stadt, die Stadt für das Land arbeitet, decken wir «»seren Truppen An Rücken, an deren Heldenmut der Haß unserer Feinde zerbricht. Im vertrauen, daß jeder einzelne bei seiner Arbeit ausharrt, hat das deutsche vvlk die Gewähr, daß nach schweren Tagen ein gesicherter Frieden wiederkehrt. Die Ministerien der Uultur und öffentlichen Unterrichts, des Innern, der Finanzen, der Justiz, -es Krieges. Vaterländischer Hilfsdienst. Aufforderung zur freiwilligen Meldung gemäß 8 7 Absatz 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. , Hilfsdienstpflichtige werden zur Verwendung bei militärischen Behörden und Zivilverwaltungen besetzten Gebiete gesucht. Es kommen in Betracht alle vorhandenen Berufe und Beschäftigungsmöglichkeiten. Frauen und solche Männer, die im wehrpflichtigen Alter stehen, auch wenn sie als d. u. bezeichnet ""er zurückgestellt sind, kommen zur Anwerbung nicht in Betracht. . Hilssdienstpflichtige mit französischen, vlämischen oder polnischen Sprachkenntnissen werden besonders ^ücksichtigt. Bis zur endgültigen Überweisung an die Bedarfsstellen des besetzten Gebietes wird ein 'vorläufiger Dienstvertrag" abgeschlossen. Die Hilfs dienstpflichtigen erhalten: a) freie Verpflegung oder Geidentschädigung für Selbstoerpflegung; d) freie Unterkunft; c) freie Eisenbahnfahrt zum Bestimmungsort und zurück; ä) freie Benutzung der Feldpost, freie ärztliche und Lazarettbehandlung; . ej Rückerstattung des Fahrgeldes 4. Klasse vom Wohnort nach Leipzig, I v>ie täglich 2—4 Mark, je nach dem Alter, im Bedürftigkeitsfalle Familienunterstützung für die Dauer vorläufigen Dienstvertrages. Die endgültige Höhe des Lohnes oder Gehalts kann erst bei Abschluß endgültigen Dienstvertrages festgesetzt werden und richtet sich nach Art und Dauer der Arbeit sowie "vch der Leistung. Eine auskömmliche Bezahlung wird zugesichert. Die sich Meldenden werden vor Abschluß des Dienstvertrages in Leipzig militärärztlich untersucht vo geimpft; nur diejenigen, die hiermit einverstanden sind, können sür die Etappe angeworben werden. ,, Bei der Abreise sind genügend Wäsche und warme Kleidung, Eßbesteck und Schüssel, sowie mög est zwei warme Decken mitzubringen. Die sich Meldenden haben sich etwa vom 24. April ab zur Verfügung zu halten. Meldungen nimmt entgegen die zuständige Hilfsdienstmeldestelle, die im Zweifelsfall bei jeder "usbehörde erfragt werden kann. An die Kriegsamtstelle selbst sind keine Meldungen zu richten. Bei der Meldung sind beizubringen: 1. polizeiliches Führungszeugnis; 2. etwaige Militärpapiere; 8. Arbeitspapiere; 4. bei Minderjährigen (bis zu 21 Jahren) die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Vater, Vormund, Mutter). Bei der Stellung sind diese Ausweise wiederum mitzubringen; weiter sind dabei vorzulegen: 5. Bei Verheirateten polizeilich beglaubigte Angabe der zu unterhaltenden Familienangehörigm und der Bedürftigkeit; 6. Qutttungskarten der bisherigen Kranken- usw. Kassen; 7. Abkehrschein, der auf einem besonderen, von den Arbeitspapieren getrennten Blatte erteilt sein und die Bemerkung enthalten muß, daß der Hilfsdienstpflichtige die Stellung mit Zu- stimmung des Arbeitgebers verläßt. Jeder sich Meldende braucht einen Abkehrschein, ausgenommen hiervon sind: a) Leute, die noch nicht 17 oder über 60 Jahre alt sind; b) Leute in selbständigen Stellungen; c) Leute, die sich länger als 14 Tage außer Stellung befunden haben. Kriegsamtstelle Leipzig. Zeichnungen aus die 6. Kriegsanleihe Sonntag, den ISMpril 1917, n Her Zeit von 11 Uhr vormittags bis 5 Uhr nachmittags bei den unterzeichneten ^lsenverwaltungen entgegengenommen. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt und Rabenstein, am 12. April 1917. Dit Sparkassenverwaltungen. Nachstehende Bekanntmachungen werden hiermit zur Kenntnis der Einwohnerschaft gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 11 April 1917. Die Gemeindevorstände. Nr. 19. Regelung des Verkehrs mit Mehl und Brot im Bezirke der Amtshauptmannschast Chemnitz. 8 1- Vom 16. April 1917 wird der Verbrauch von Brot und Mehl für den Bezirk der Amtshaupt mannschaft Chemnitz einschließlich der Stadt Limbach wie folgt geregelt: Es erhalten wöchentlich: a Ein Pfund Brot: Kinder im Alter bis zu 1 Jahre. b. Drei Pfund Brot und 5V Gramm Mehl: Alle Personen über 1 Jahr. c Bier Pfund Brot und 125 Gramm Mehl: 1 Schwerarbeiter. 2 Werdende und stillende Mütter auf 4 Monate vor der Entbindung und während der Dauer des Stillens; der erforderliche Nachweis ist durch ärztliches Zeugnis oder Bescheinigung der Hebamme bei jeder Markenausgabe erneut zu führen. a. Sechs Pfund Brot und 125 Gramm Mehl: Schwerstarbeiter. 8 2. Die Ausgabe der Schwerarbeiterzulagen erfolgt durch die Gemeindebehörden des Wohnorts; die Schwerstarbeiterzulage gelangt auch weiterhin durch die Betriebsverwaltungen zur Verteilung. Diesen steht es frei, im Einvernehmen mit der Vertretung ihrer Arbeiter, eine gleichmäßige Verteilung der Schwerstarbetterzulage vorzunehmen, so daß auch an sich nicht zulageberechtigte Arbeiter von dieser einen entsprechend geringeren, bei den Berechtigten zu kürzenden Anteil erhalten können. In diesem Falle muß auf den verschiedenen Arbeitsstätten mit gleichartigen Verhältnissen in gleichmäßiger Weise verfahren werden. Anträge auf Anerkennung als Schwerarbeiter sind bei den Wohnortsbehörden zu stellen, von diesen auf ihre Berechtigung genau zu prüfen und sodann der Königlichen Amtshauptmannschast Chemnitz einzureichen. 8 3. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Bekanntmachung über Regelung des Verkehrs mit Mehl und Brot im Bezirke der Amtshauptmannschast Chemnitz vom 16. Juni 1916, Chemnitzer Tageblatt Nr. 167 vom 18. Juni 1916, bleiben, soweit sie nicht aufgehoben sind oder durch vorstehende Neuregelung ersetzt werden, bestehen. 8 4. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden aus Grund von 8 57 der Bundesratsverordnung vom 29. Juni 1916 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. Insbesondere wird auch bestraft, wer den zuständigen Stellen gegenüber zur Erlangung von Brotkarten unrichtige Erklärungen abgibt oder etwa versehentlich an ihn ausgegebene Hefte oder Karten nicht unverzüglich an die Ortsbehörde zurückgibt. Chemnitz, am 5. April 1917. 698 c L. iv. Der Bezirksverband der Amtshauptmannschast Chemnitz. Auf Grund von 8 50 der Bekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 782) wird bestimmt: 1. In Bäckereien und Konditoreien ist die Herstellung von Kuchengeback jeder Art (einschließlich Keks, Napfkuchen, Blätterteige und Königskuchen) verboten, auch wenn zur Herstellung lediglich aus ländisches Wehl oder sogenannte Ersatzmehle verwendet werden sollen. 2. Verboten ist ferner die Herstellung von Torten, Obsttorten, Teegebäck und Puddings (Lremc- torten) in solchen Betrieben, in denen inländisches Mehl zu Schwarz- oder Weißbrot verbacken wird. 3. Gestattet bleibt die Herstellung von Gebücksorten, zu denen keine Getreidemehle oder deren Ersatzmehle verwendet werden (Makronengebäck usw.). 4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Gast- und Schankwirtschaften und ähnliche Betriebe entsprechende Anwendung. 5. Die bereits bestehenden, zur Einschränkung des Kuchenbackens erlassenen Vorschriften bleiben, soweit sie durch diese Verordnung nicht gegenstandslos geworden sind, unberührt. 6. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 57 der Bekanntmachung vom 29. Juni 1916 (Reichs gesetzblatt Seite 782) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 7. Diese Verordnung tritt mit dem 16. April 1917 in Kraft. 450 II L I b. Dresden, den 6. April 1917. Ministerium des Innern. Waldbrände. Zur Bekämpfung von Waldbranden wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß zu einer Hilfeleistung bei solchen nicht nur die Feuerwehr, sondern auch das Publikum, das meist in Menge herbeiströmt, gesetzlich verpflichtet ist. Es ist nun mehrfach die Wahrnehmung gemacht worden, daß das Publikum von dieser Verpflichtung nicht unterrichtet ist und wird deshalb darauf hingewiesen, daß es sich im Weigerungsfälle nach 8 360 Ziffer 10 des Retchsstrafgesetzbuches strafbar macht. Zugleich wird noch auf die Notwendigkeit schnellster Meldung von wahrgenommencn Waidbränden bei dem nächstgelegenen Gemeinde- oder Forstamt oder einer sonst geeigneten Person oder Stelle auf merksam gemacht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 10 April 1917. Die Gemeindevorstände. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. Mit Rücksicht auf den Beginn des Sommerhalbjahres — IS. April — wird die amts- hauptmannschastliche Bekanntmachung vom 16. April 1901, die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe betr.» hiermit erneut zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 12. April 1917. Die Gemeindevorstände. Nach Gehör und mit Zustimmung des Bezirksausschusses wird unter Aufhebung der Bekannt machung vom 24. Juni 1883 folgendes bestimmt: 1. 1. Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter dürfen an Sonn- und Festtagen zu nachstehenden Zeiten beschäftigt werden: 7t.. beim Handel mit Brot und weißer Backware — ausschließlich der Konditoreiwaren — mit Ausnahme jedoch der sür den Gottesdienst in den einzelnen Gemeinden des amts hauptmannschaftlichen Bezirks bestimmten Stunden unbeschränkt, 8. beim Handel mit Fleischwaren und Delikatessen im Sommerhalbjahre (15. April bis 14. Oktober) vormittags von 8—8 Uhr und abends 8—8 Uhr, im Winter halbjahre (15. Oktober bis 14. April) vormittags von 7—8 Uhr und nachmittags von 8—8 Uhr. L. beim Handel mit Milch vormittags im Sommerhalbjahre von 8—8 Uhr, im Winter halbjahre von 7 — 8 Uhr, mittags von 11 — 2 Uhr und abends von 6 8 Uhr, v. beim Handel mit sonstigen Etz-, Trink- und Materialwaren — einschließlich von Tabak und Zigarren — ingleichen beim Kleinhandel mit Heizungs- und Beleuch tungsmaterial vormittags im Sommer von 6—8 Uhr, im Winter von 7—8 Uhr und mittags von 11—2 Uhr. 2. Bei allem übrigen Handel dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter — insoweit nicht für einzelne Gemeinden ortsstatutarisch weitergehende Beschränkungen eingeführt sind — an Sonn- und Festtagen nur in der Zeit von vorm. 11 bis nachm. 2 Uhr, am 1. Oster-, Pfingst-