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EöElO UNÜ ÄNMHlT. Amtsötatt d« Miizl. AmtShau-tmmnschast Gwßeiihai», des KSnigl. AmlS-eri-t- md des StadttathS W Ries«. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Für die Redaktion verantwortlich: T. Langer in Riesa. ^2 73. Sonnabend, den 21. Juni 1884. 37. Jahr-. >-777 7>>7'''7 ... - . - . ..7 " ' ' - " «ewedu in Riesa wöchentlich dreimal: DienStag. Donnerstag und Sonnabend. — «donnrmentspr-is vierteliöhrlich 1 Mark rs Pfg. — Bestellungen nehme» alle itatserl. Postanitalden Postboten, die ürpeditionen in «tesa und Strebla (C. Schön), iowie ave Boren entqegen. — Inserate, welrde bei dem au-gebrriteten Ä>-rkrcii« cm« wirksam« «jerüsfentUchu-rg linde« erdülen wi, uns bi« Lag« vorher Bormittag« 9 llar. JnsertionSprei» die breigespakene LorpuSjeile oder deren Raum lO Psg. 7. .. - .. 7 ..-7 — - - 7 -7. ..7V7'> 7—- A Mr. nach dem Urtheil der unterzeichneten Behörde ein Zusammentreffen der Wurzeln ausschließt; b) daß jene Bodenfiäche selbst keinen Weinstock enthält ; e) daß auf derselben keine Niederlage von Reben sich befindet; cl) daß auf dieser Bodenfläche niemals von der Reblaus befallene Weinstöcke sich befunden haben, (oder) daß von der Reblaus befallene Weinstöcke auf der gedachten Boden fläche zwar sich befunden haben, aber gänzlich ausgerottet worden sind, daß ferner wiederholte Desinfektionen und 3 Jahre hindurch Untersuchungen stattgefunden haben, welche die vollständige Ver nichtung des Jnsects und der Wurzeln verbürgen. , den ... ten ... . (Siegel) und Firma der Behörde. ') Name (Anna), Stand oder Scwerbe, Wohnort: 2) Anzahl und Beschafsenheit der Collis (Kisten, Körbe): ') Markirung und Nummer: ') Angabe des Inhalts der Sendung (Gattung der Sträucher, Blumen u. s. w.): °) Angabe des Orte«, wo sich die Siartcnanlage befindet: °) und ') Name und Wohnort Derjenigen, sür den die Sendung bestimmt ist. I. Erklärung des Absenders. Der Unterzeichnete *) erklärt hiermit, ») daß der ganze Inhalt der beifolgenden Sendung?), bezeichnet mit r) , enthaltend*) , aus seiner eigenen Gartenanlage in °) stammt; b) daß die Sendung für«) in^) - bestimmt ist ; c) daß die Sendung Reben nicht enthält; cl) daß die Sendung Pflanzen mit Erdbällen nicht enthält. A , den ... ten (Unterschrift.) II. Behördliche Bescheinigung. Es wird hiermit bescheinigt, u) daß die vorstehend näher bezeichnete Pflanzensendung von einer Bsdenfläche des Herrn in stammt, welche von jedem Weinstock durch einen Zwischenraum von wenigstens 20 Meter getrennt ist, (oder) welche von jedem Weinstock durch ein Hinderniß getrennt ist, daß , Bekanntmachung, die Ausstellung der zum Versandte von nicht zur Kategorie der Reben gehörige» Pflanzen re. erforderlichen behördliche» Bescheinigungen durch eke» sm «tte uuet «tte betreffend Nach 8 4, Ziffer 3 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues vom 4. Juli 1883 (Reichsgesetzblatt Seite 153) müssen bei der Ausfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilren, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, aus dem Reichsgebiete in die Gebiete der bei der internationalen Reblaus-Convention betheiligten Staaten die bezüglichen Sendungen mit einer Erklärung des Absenders und mit einer auf der Erklärung eines amtlichen Sachverständigen beruhenden Bescheinigung der zuständigen Behörde des in der Kaiserlichen Verordnung näher bestimmten Inhalts versehen sein. Der Herr Reichskanzler hat nun darauf aufmerksam gemacht, daß es zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit den im Eingänge bezeichneten Pflänzlinge rc. dienen werde, wenn für die den bezüglichen Sendungen beizufügende Erklärung des Absenders und Bescheinigung der Behörde innerhalb des Reichsgebietes ein einheitliches Schema zur Anwendung gebracht werde, und zu diesem Zwecke das unter I und II angefügte Schema empfohlen. Indem dieses vom Königlichen Ministerium des Innern unterm 21. Juli 1883 in Nr. 172 des Dresdner Journals zur öffentlichen Kenntniß gebrachte Schema in Nachstehendem zum Abdrucke gelangt, wird gleichzeitig zur Nachachtung der obgedachten Ortspolizeibehörde«, sowie der Interessenten andurch bekannt gemacht, daß zu Folge einer Verordnung des Ministeriums des Innern, Abtheilung für Ackerbau, Gewerbe und Handel, vom 27. Mai 1884 von jetzt an, entgegen der betreffenden, nunmehr ausgehobenen Bestimmung der nurgedachten Bekanntmachung des Königlichen Ministeriums des Innern, der Bürgermeister z« Radeburg und die Gemeindevorstände, sowie die Gutsvorsteher des amtshauptmannschaftlichen Bezirkes zur Ausstellung der fragliche« Bescheinigungen eompetent sind und daß bei der Erhebung von Kosten hierfür nach Befinden des einzelnen Falles unter den geord neten Satz von 50 Pf. bis aus 10 Pf. herabgegangen werden kann. Den mehrgedachten Ortspolizeibehörden soll übrigens nach der angeführten neuerlichen Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern, als nunmehr innerhalb ihrer Orte zur Ausstellung der fraglichen Bescheinigungen zuständigen Behörden, auch die Wahl der Sachverständige» (Weinbau kundige, Gärtner rc.) zur Abgabe derjenigen Erklärungen, auf welchen nach der Bestimmung des Schlußprotokolles zu Artikel 3 Absatz 2 a. und ä der Reblaus- Convention vom 3. November 1881 (Reichsgesetzblatt von 1882 S. 185) diese Bescheinigungen (und zwar in den Punkten a und cl des nachersichtlichen Schemas) beruhen müssen, überlassen bleiben. Großenhain, den 16. Juni 1884. Die Königliche Amtshanptmannschaft. , von Weissenbach. Bekanntmachung, di- Zuständigkeit znm Ausspruch über das Obwalten eines höheren Jntereffe der Kunst oder Wissenschaft bei de» in A SS,4 der Reichsgewerbeordnung gedachten Mnsikaufführnngen, Schaustellungen, theatralischen Borstellnng-n oder sonstigen Lnst. barkeiten betr. Dem Herrn Bürgermeister zu Radeburg und den Herren Gemeinde-Vorständen im Bezirke der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain wird in Verfolg der Verordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft zu Dresden zur Nachachtung hiermit eröffnet, daß, da nach 8 61, Absatz 2 der Reichsgewerbe- orduung in der Fassung vom 1. Juli 1883 die Ertheilung des Wandergewerbescheines für die Fälle 8 55 Ziffer 4 durch die höhere Verwaltungsbehörde zu erfolgen hat, in deren Bezirke das Gewerbe betrieben werden soll, folgerichtig auch diese letztere darüber zu befinden hat, ob bei der beabsichtigten gewerblichen Darbietung ein höheres Interesse der Wissenschaft oder Kunst obwaltet und ob demnach von Lösung eines Wandergewerbescheins abgesehen werden kann. Nur wenn das Vorhandensein eines solchen „höheren Interesses" offenkundig und allgemein anerkannt ist, kann — wie bereits jetzt üblich — auch ferner von Berichterstattung an die Königliche Kreishauptmannschaft oder unmittelbarer Verweisung des Gesuchstellers an letztere Abstand genommen werden, während simst in allen Fällen der fraglichen Art zunächst die Entschließung der Königlichen Kreishauptmannschaft einzuholen und zu dem Ende unter Beifügung der nöthiaen Unterlagen an Dieselbe Bericht zu erstatten ist. Großlnhain, am 16. Juni 1884. Die Königliche Amtshanptmannschaft. von Weissenbach. Zllr. Das Einlage- und Quittungsbuch der Sparkasse zu Riesa Nr. 21102, ausgestellt auf den Namen Earl Wolf in Lichtenfee, ist als abhanden gekommen ««gezeigt worden. Etwaige Ansprüche an dieses Buch sind, bei deren Verlust, binnen 8 Monaten vom Erlaß dieser Bekanntmachung an gerechnet bei uns anzubrinaen Mesa, am 17. Juni 1884. 1 Der Stadtrath. Sieger.