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EUMall und AiiMtr. Amtsblatt der König!. Amtshauptmannlchast Großenhain, -er König!. Gerichtsämter Riesa u«d Strehla, sowie dxs Stadtraths M Mesa and -es Stadtgemeinderaths M Strehla. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. Für die Redaction verantwortlich: T. Langer in Riesa. 17 Dienstag, den 11. Februar 187S. 32. Jahr-. Meint in Riela wöchentlich dreimal: DienStaa, Donnerstag und Sonnabend.-«bonnementsprcis vierteljöhrli» ! Mark2bP'g. - «cftellungen nehmen alle »achrl P^nftatten, die Expeditionen in Rtesa und Strehla (E. Dchön), in Stauchitz Herr Bruno Dörfel, sowie ave Boten entgegen. — Inserate, welche del dem ausgebreiteten Leserkreise eine wirksame Verüsfentuchung finden, erbitten wir uns bis TagS vorher Bormiltag- 10 Uhr. Die Gutsvorsteher und Gemeindevorstände hiesigen Bezirks werden hiermit unter Bezugnahme auf die nachstehend im Auszug abgedruckte Bekannt machung des Königlichen Ministerium des Innern vom 27. Januar dies. Js., Maßregeln zu Verhütung der Einschleppung der Rinderpest aus dem König, reiche Preußen betr., veranlaßt, eine geschärfte Aufsicht über den Grenzverkehr mit Preußen, soweit sich auf denselben die Bekanntmachung bezieht, zu führen und dafür zu sorgen, daß Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Bekanntmachung enthaltenen Ge- und Verbote im Bezirke der Königlichen AmtshauptmaUn- schaft nicht vorkommen und eintretenden Falls zur Bestrafung angezeigt werden. Großenhain, am 4. Februar 187S. Die Königliche AmtShauptmann schäft. Pechmann. Bekanutmachuug, Maßregel« gegen die Einschleppung der Rinderpest ans dem Königreiche Preußen betreffend. Das weitere Vordringen der Rinderpest im Königreiche Preußen bis nahe zur königlich sächsischen Landesgrenze, indem diese Seuche neuerlich in Lützen ausgebrochen ist, macht an Stelle der hiermit aufgehobenen Bekanntmachung, die Rindvieheinfuhr aus dein Königreiche Preußen betreffend, vom 16. December vorigen Jahres, die Anordnung nachstehender, auf Grund von 8 10 des Reichsgesetzes vom 7. April 1869 beschlossenen Einfuhrbeschränkungen uno sonstiger Sicherheiksmaßregeln erforderlich: pp- n pp- Den übrigen Theil der LandeSgrenze mit Preuße« betreffend. 5. Verboten bleibt die Einführung von Rindvieh nach dem Königreich Sachsen, welches innerhalb der königlich preußischen Regierungsbezirke Merseburg, Potsdam, Frankfurt a. O. und Liegnitz zur Verladung auf der Eisenbahn oder sonst zum Abtriebe gelangt. 8 6. Ferner ist die Abhaltung von Viehmärkten in den amtshauptmannschaftlichen Bezirken Grimma, Oschatz, Großenhain und Kamenz, ingleichen innerhalb der Amtsbezirke Bautzen und Bischofswerda verboten. 8 7- Nachgelassen bleibt an dem hier fraglichen Theile der Landesgrenze der sogenannte kleine Grenzverkehr mit Rindviehgespannen, und der Weidetrieb. III. Allgemeine Bestimmungen. 8 8. Gestaltet bleibt an der ganzen preußisch-sächsischen Grenze zur Zeit noch die Einfuhr von Wiederkäuern aller Art aus andern, als den vorgenannten Regierungsbezirken Preußens oder sonstigen seuchensreien deutschen Ländern, und zwar unter der Voraussetzung, daß sie die vorbezeichneten königlich preußisch« Regierungsbezirke, ohne innerhalb der letzter» umgeladen worden zu sein, in geschlossenen Eisenbahnwagen passirt haben. 8 9 Verboten wird die Anwendung, der Verkauf und die Anempfehlung von Vorbauungs- und Heilmitteln bei der Rinderpest. 8 10. Jeder der zuverlässige Kunde davon erlangt, daß ein Stück Vieh an der Rinderpest krank oder gefallen ist, oder daß auch nur der Verdacht einer solchen Krankheit vorliegt, hat hiervon der Ortspolizeibehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Besitzer von dergleichen Vieh trifft im Unterlassungsfälle neben der geordneten Strafe noch überdies der Verlust des Anspruchs auf Entschädigung für fallendes oder getödtetes Vieh. pp- pp- 8 12. Zuwiderhandlungen werden nach Maßgabe 8 328 des Reichsstrafgesetzbuchs sowie des Reichsgesetzes, betreffend Zuwiderhandlungen gegen die zur Ab wehr der Rinderpest erlassenen Vieheinfuhrverbote vom 21. Mai 1878, bestraft. Dresden, am 27. Januar 1879. Ministerium deS Innern. Für den Minister: Körner. Pfeiffer!. Die Königliche Brandverstcherungs-Commission zu Dresden bedarf zum Zwecke der durch das Jmmobiliarbrandverficherungsgesetz vom 25. August 1876 8 181 ,ub k vorgeschriebenen Umclassificirung der Gebäude und Ausfertigung neuer Versicherungsscheine der Nachricht, ob in der Person der zeither in das Brandversicherungscataster eingetragenen Eigenthümer der versicherten Gebäude ein Wechsel eingetreten ist. Die Gemeindevorstünde werden daher andurch angewiesen, in die leer gelassene letzte Spalte der Besitzverzeichnisse, die ihnen in nächster Zeit werden zugestellt werden, die dermalen in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragenen Eigenthümer der in dem Verzeichnisse angegebenen Besitzungen nach Bor- und Zunamen und Stand einzutragen und die ausgefüllten Verzeichnisse bis spätestens de« SS. Februar 187S wieder anher einzusenden, auch die Richtigkeit der Verzeichnisse mittelst ihrer Namensunterschrift zu bestätigen. Grvßenhain, am 7. Februar 1879. Die Königliche AmtShanptmannschaft. Pechmann. Bekanntmachung. Nachdem die Königliche Amtshauptmanoschaft zu Großenhain und der Städtrath zu Riesa Genehmigung ertheilt haben, daß bei dem vorzunehmenden Abbruch de« linksufrigen Widerlagspfeilers der alten Abdrücke Dynamitsprengungen vorgenommen werden dürfen, wird hierdurch bekannt gegeben, daß mit den bett. Arbeiten Dienötag de« IL. Februar begonnen werden soll. WÄrend der Sprengungen werden die in der Nähe der Brücke gelegenen StraßenKge abgesperrt, und ist den Anordnungen der mit rochen Fahne» verschenk» Sicherheitsposten, welche auf der neuen Abdrucke, bei Stadt Leipzig und an dem Herzger'schen Hause ausgestellt sind, Folge zu leisten. K-nigl. Glbbrüek-nban-Bnrean Riesa. Wasserbau-Jnspector Göbel.