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Sonnabend. Nr. 13V. 8. November 1879. Weißerih-Ieitung. Amts-Matt für die Königliche Amtstzauptmannfchast Dippoldiswalde, sowie für die Königlichen Amtsgerichte und die Stadträtye zu Dippoldiswalde und Krauenstein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Ithlie in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 25 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit lO Pfg. siir die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. — Amtlicher Theis. Bekanntmachung. Es ist vielfach wahrzunehmen gewesen, daß den Bestimmungen des Gesetzes vom 10. September 1870, die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier betr., nicht allenthalben nachgegangen wird, namentlich aber an Sonn- und Festtagen gewöhnliche Handtirungen und die Wochenarbeiten iin Bereiche der Landwirthschaft und des Gewerbebetriebes außerhalb der Woh nungen und Oeconomiegebäude der betreffenden Arbeitsunternehmer und Landwirthe vorgenommen werden. Da Solches nach Z 4 des gedachten Gesetzes ausdrücklich verboten ist, wird dies zur Nachachtung mit dem Be merken öffentlich bekannt gemacht, daß Zuwiderhandelnde ihre Bestrafung gemäß § 11 des erwähnten Gesetzes in Ver bindung mit ß 366 sud 1 des Reichsstrafgesetzbuchs unnachsichtlich zu gewärtigen haben. Dippoldiswalde, den 4 November 1879 Königliche Amtshauptmannfchaft. I. A.: v. Burgdorff. Haucke. A u e t i o n. Dienstag, den 11. November 187S, Vormittags 11 Uhr, sollen in der Heinrich'schen Schankwirthfchaft in Schönfeld ein in gutem Zustande befindlicher Rüstwagen mit eisernen Achsen und sonstigem Zubehör, sowie eine Getreidereinigungsmaschine gegen sofortige Baarzahlung an, den Meistbietenden öffentlich versteigert werden. Frauenstein, am 5. November 1879. Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgerichts daselbst. Arnold. Bekanntmachung. Nachdem zu unserer Kenntniß gekommen, daß alte ungangbare, im hiesigen Weichbild gelegene Berghalden ohne die hierzu erforderliche bergamtliche Genehmigung eingeebnet werden, verweisen wir auf die Bestimmung in § 145 der Ausführungsverordnung zum allgemeinen Berggesetz vom 2. December 1868, wonach Derjenige, welcher dies thut, in eine Geldstrafe bis zu 15V Mark oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe verfällt. Dippoldiswalde, am 5. November 1879. Dar Stadtrath. Voiqt, Brgrmstr. Bekanntmachung. Nach Z 33 der Feuer-Ordnung für die Stadt Dippoldiswalde soll jeder Hausbesitzer 2 tüchtige Feuereimer, Gutsbesitzer und Fabrikanten aber mindestens 6 Eimer außer dem übrigen Privatlöschgeräthe im Hause haben. Da dieser Bestimmung nicht allenthalben mehr nachgegangen wird, so bringen wir dieselbe hierdurch in Er innerung und bemerken, daß eine in nächster Zeit vorzunehmende Revision der Feuerstätten und Aschebehälter sich auch auf eine Visitation des Privatfeuerlöschgeräthes mit erstrecken wird und etwa hierbei zu Tage tretende Vernachlässigungen mit einer Geldstrafe von 1 bis 30 Mark oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet werden. Gleichzeitig machen wir noch darauf aufmerksam, daß bei dem Gelbgießer Dietrich hier Feuereimer von gutem Stoff und zu einem angemessenen Preis käuflich zu haben sind. Dippoldiswalde, am 6. November 1879. Dav Stabtrath. Voigt, Brgrmstr.