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Verantwortlicher Redacteur: Csrt Ithllt in Dippoldiswalde. or ie in Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstag», Donnerstag» und Sonnabend». — Zu beziehen durch all« Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark LS Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutmden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit lO Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. 4. >r Bekanntmachung Für den, behufs der Reichstagswahl aus den Orten Zaunhaus und Rehefeld gebildeten Wahlbezirk ist an Stelle des Voigtmann'scheo Schanklocals in Rehefeld die Liebscher'sche Schänke in ZaunhauS, und für den Wahlbezirk Raas dorf mit Rittergut anstatt der Sommerschuh'schen Schankwirthschaft da« dafige Rittergut als Wahllocal bestimmt worden. Dippoldiswalde, den 21. December 1876 Königliche Amt^anptnrarnrfchaft. Seiten des unterzeichneten Königlichen GerichtSamteö ist zum Zwecke der Todeserklärung der nachstehendS unter 1—6 genannten Abwesenden die Eröffnung des Ediktalverfahrens auf Antrag der resp. nächsten Anverwandten beschlossen worden. Bekanntmachung. In der Nacht vom 18. zum 19. ds. MtS. ist aus einem Zimmer des Rittergutes zu Possendorf 1) eiae goldene Ankeruhr mit goldener Kette und dergleichen Medaillon — in Letzterem haben sich die Bildnisse eine- Mannes und einer Frau befunden — und 2) eine silberne Ankeruhr gestohlen worden. Die goldene Uhr hat römische Ziffern und Sekundenzeiger gehabt, die Kette ist kurz und stark, die silberne Uhr groß, stark und mit römischen Ziffern versehen, und in den Uhren die Nummern 2618 und 3044 eingekritzelt gewesen. Behufs Entdeckung deS Diebe« und Wiedererlangung der gestohlenen Gegenstände wird Solche« «»durch bekannt gemacht. Dippoldiswalde, am 21. December 1876 Königliches Gerichts-Amt« Klimmer. Weißerih-Ieitung Amts-Akatt für die Königl. AmtshaupLmannschast Dippoldiswalde, sowie für die Körngt. HerichLs-Aernter und die Stadträtye zu Dippoldiswalde und Krauenstein Amtlicher Theis. Bekanntmachung, die Bezeichnung der Fuhrwerke betr Zu wirksamerer Controle über die Beachtung der verkehrspolizeilichen Vorschriften, sowie auch zugleich zu leichterer Begegnung von Mißhandlungen der Zugthiere, haben die Königlichen Ministerien der Finanzen und des Innern zu Ergänzung der gedachten Vorschriften unterm 7. September dieses Jahres (Seite 435 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes) be schlossen, daß vom 1. Januar 1877 an jedes nicht ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmte Fuhrwerk, ein schließlich der Hundefuhrwerke, mit dem Namen und Wohnorte, oder der Firma (Fabrik, Mühle, Rittergut u. s. w.) des EigenthümerS und, falls derselbe mehrere derartige Fuhrwerke hält, überdies noch mit einer besonderen Nummer bezeichnet fein muß. Die Bezeichnung ist auf der linken Seite an dem Fuhrwerke selbst oder auf einer an demselben festaufgehefteten Tafel in deutlicher unverwischbarer Schrift von mindesten« 5 Lentimetrr^HSHe dergestalt anzubriagen, daß sie beständi- sichtbar bleibt. Zuwiderhandlungen hiergegen werden nach 8 1 der Verordnung, den Verkehr auf den öffentlichen Wegen betr., vom 9. Juli 1872 mit Geldstrafe bi« zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen für jeden Fall geahndet. Von der obigen Vorschrift sind Ackerfuhren ausgenommen. Zu Vermeidung der gedachten Strafen unterläßt die Königliche Amtöhauptmannschaft nicht, hierdurch noch besonder« auf diese neuen Bestimmungen aufmerksam zu machen. Dippoldiswalde, den 30 November 1876 Königliche Amtshauptmannschaft. v. Bosse.