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Blatt Amts des Königl. Amtsgerichts und des SLadtrathes Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Als Beiblätter: l. IHrrstr. Sonntags- bc<rtt (wöchentlich), 2. Kirre karrdtvirth- schaftkiche Weikage (monatlich 1 Mal). Abonnements -Preis: Vierteljährl. l M. 25 Pf. Aus Wunsch unentgeltliche Zusendung. Inserate sind bis Dienstag u. Freitag, Vorm. 9 Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cor« puszeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. Geschäftsstellen bei Herrn Buchdruckereibes. Pabst in Königsbrück, in den An- noncen-Bureaus von Haasen stein L Vogler u. „Jnvaliden- dank" in Dresden, Rudolph Mosse in Leipzig. Zu Wutsnitz Druck und wn L L Fd-,,--'- Erb-- M^eMndVikvffgstev Hshl-gSNg- Schuh. Mittwoch. Ur. I/. 2«. Februar 189«. Auf dem die Firma C. Klien in Großröhrsdorf betreffenden Folium 55 des Handelsregisters für den Bezirk des unterzeichneten Amtsgerichts ist heute der Ueber- gang der Firma auf Fräulein Ida Juliane Klien in Großröhrsdorf verlautbart worden. Puhsnitz, am 24. Februar 1890. Das Königliche Amtsgericht. Itr. Hempel. B. Bekannt m a ch u n g. Im dritten Wahlkreis des Königreichs Sachsen ist Herr Fabrikbesitzer Georg Hempel zu Pulsnitz zum Reichstagsabgeordneten gewählt worden. Bautzen, am 24. Februar 1890. Der Wahl-Commissar. Amtshauptmann Or. von Boxberg. sa nntm ch un g , das MuN-rungSgesÄräft und das Zurüekstellungsverfahren im Aushebungsbezirke .Kamenz betreffend. Die diesjährige Musterung findet statt: Montag, den 10 März er , von früh V,8 Nhr an im Schießhanfe zu Pulsnitz für die Ortschaften Bretnig, Friedersdorf mit Thiemendorf, Großnaundorf, Großröhrsdorf, H> uswalde und Mittelbach; Dienstag, den 11 März er., von früh '/r8 Uhr an ebendaselbst für die Ortschaften Böhmisch-Vollung, Kleindittmannsdorf, Lichtenberg, Niederlichtenau, Niedersteina, Oberlichtenau, Obersteina, Ohorn. Stadt Pulsnitz, Pulsnitz M./S. u. Weißbach b. Pulsnitz; Mittwoch, den 12. März er., von früh Uhr an im Schießhause zu Königsbrück für die Stadt Königsbrück und sämmtliche Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Königsbrück; Donnerstag, den 13. März er, von früh '/rL Uhr an im Schießhause zu Kamenz für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Kamenz mit den Anfangsbuchstaben A bis mit L (Auschkowitz—Lückersdorf); Freitag, den 14. März er , von früh '/r8 Uhr an ebendaselbst für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Kamenz mit den Anfangsbuchstaben M bis mit Z (Milstrich—Zschornau); Sonnabend, den 15. März er., von früh V-8 Nhr an ebendaselbst für die Städte Elstra und Kamenz. Es folgt hierauf Montag, den 17. März er., von Bormittags 9 Uhr a» im Schießhause zu Kamenz die Loosung für sämmtliche im Jahre 1870 geborene Militärpflichtige aus dem ganzen Aushebungsbezirke. Die Stadträthe von Kamenz und Pulsnitz, die Bürgermeister von Königsbrück und Elstra, sowie die Gemeindevorstände des hiesigen Bezirks werden in Gemäßheit des § 62,1 der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 veranlaßt, die Militärpflichtigen ihres Ortes, welche im Jahre 1870 geboren und diejenigen, welche zwar früher ge boren, aber noch ohne definitive Entscheidung bezüglich ihrer Militärpflicht geblieben sind, einsärließlich der ill den Vorjahren ausgehobenen, aber Noch nicht zur Ei«' ftellung gelangten Mannschaften, unter Hinweis auf die in H 26, 4, 6 und 7, § 62, 3 und 4 und ß 63, 6 und 8 enthaltenen Bestimmungen der Wehrordnung zu den betreffenden Musterungsterminen zu beordern. Die mit der Führung der Militär-Stammrollen betrauten Personen haben an dem für ibren Ort festgesetzten Musterungstermine mit den Gestellungspflichtigen ihres Ortes >/« Stunde vor Beginn des Geschäfts, also früh V48 Uhr (in Königsbrück >/<9 Uhr) im Musterungslocale zu erscheinen und dieselben der Ersatz-Commission vorzustellen. Sollten Gestellungspflichtige die Anmeldung zur Stammrolle bis jetzt unterlassen haben, so sind dieselben zur nachträglichen Anmeldung, sowie zum Erscheinen im Musterungstermine unter Androhung der sie außerdem nach § 25, 11 und § 26,7 der Wehrordnung treffenden Strafen aufzufordern, die nachträglich bewirkien Anmeldungen aber ebenso wie etwaige Abmeldungen unter Benutzung eines Stammrollenauszuges sofort anher anzuzcigen. Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung vom Militärdienste wegen häuslicher oder gewerblicher Verhältnisse sind, soweit dieselben nach 32 und 33 der Wehrord- nunq überhaupt zulässig, in der von dem König!. Kriegsministerium durch Verordnung vom 25. September 1871 vorgeschriebenen Form und noch vor Beginn des Musterungs geschäfts, allerspätestens aber im Musterungstermine bis früh 8 Uhr, bei mir einzureichen. Zu Vermeidung unnützer Reclamationen sei hierzu nod bemerkt, daß nur in denjenigen Fällen, welche in den vorbemerkten Paragraphen sich bezeignet finden und unter der Voraussetzung, daß die geltend gemachten Umstände auf das Bestimmteste in den ortsbehördlichen Gutachten constatirt sind, eine Zurückstellung rc. erfolgen kann, alle anderen diesen Anforderungen und namentlich der vorgeschriebenen Form nicht entsprechende Reclamationen aber unbeachtet bleiben muffen. Diejenigen Angehörigen von Reclamanten, zu deren Gunsten in den Fällen von Z 32, 2 3 und b der Wehrordnung r'clamirt worden ist, haben sich im Musterungs termine selbst persönlich mit anzumelden und der Ersatz-Commission vorzustellen. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen, oder ein Zeugniß eines beaniteten Arztes bis zum Musterungs termine beizubringen. Die Entscheidung der Ersatz-Commission auf eingebrachte Reclamationen erfolgt im Musterungstermine und wird bis Mittags 12 Uhr des darauf folgenden dritten Tages als bekannt gemacht angesehen, auch wenn der Reclamant zur Anhörung derselben sich nicht eingefunden hat. Necurse gegen die Entscheidung der Ersatz-Commission an die Ober-Ersatz-Commission müssen bei Verlust derselben binnen 10 Tagen nach Ablauf vorbemerkter Publr- cationsfrist und zwar bis Nachmittags 5 Uhr des 10. Tages bei dem unterzeichneten Civilvorsitzenden unter Beibringung der nölhigen Nachweise und Bescheinigungen angebracht werden. Später eingehende Recurse finden keine Berücksichtigung. Hierbei ist ausdrücklich zu erwähnen, daß Reclamationsanträge, welche der Ersatz-Commission verspätet zugehen, oder derselben nicht vorgelegen haben und unmittelbar bei der Ober-Ersatz-Commission angebracht werden, nicht in Erwägung zu ziehen, sondern zurückzuweisen sind, es sei denn, daß die Veranlassung zur Reklamation erst nach beendigtem Ersatzgeschäfte entstanden ist. Hiernächst ist den Gestellungspflichtigen noch zu eröffnen, daß Gesuche um Umdesignirung, Versetzung zu einem anderen Truppentheile oder einer anderen Waffengattung, eine Berücksichtigung nicht zu erwarten haben, Anmeldungen Seitens der im ersten Concurrenzjahre stehenden Militärpflichtigen zum dreijährigen resp. bei der Cavallerie vierjährigen freiwilligen Diensteintritt aber unter Beibr ngung väterlicher oder vormundschaftlicher Genehmigung bis ZUM Musterungstermine bei dem Unterzeichneten anzubringen sind. Hierbei ist zu bemerken, daß nur denjenigen Militärpflichtigen, welche sich außerhalb der Musterungs- und Aushebungstermine freiwillig und zwar vor dem 31. März d. I. auf Grund des bei der Amtshauptmannschaft auszustellenden Meldescheines zum drei- und vierjährig freiwilligen Militärdienst anmelden, die Wahl der Truppe freisteht, während beim bloßen Verzicht auf die Vortheile der Loosung im Musterungs- bez. Aushebungstermine selbst diese Vergünstigung nicht gewährt werden kann. Ueber die durch ß 12 der Wehrordnung den vierjährigen Freiwilligen der C vallerie zugestandenen Vortheile, nach wichen dieselben, sofern sie dieser freiwilligen Dienst verpflichtung nachkommen, nur 3 statt 5 Jahre in der Landwehr I. Aufgebots zu dienen haben, wird diesen Mannschaften auch die anderweite Vergünstigung zugestanden, daß die selben während ihres Reserveverhältnisses in der Regel zu Hebungen nicht herangezogen werden; ebenso wird die Landwehr-Cavallerie im Frieden zu Uebungen nicht einberufen. Den zur Loosung berechtigten Militärpflichtigen des Geburtsjahres 1870 ist es überlassen, sich hierzu persönlich einzufinden; für die Abwesenden wird durch ein Mitglied der Ersatz-Commission geloost werden. Schließlich habe ich die Herren Ortsvorstände zu veranlassen, darauf zu sehen, daß die der Ersatz-Commission vorzustellenden Mannschaften am Gestellungstage beisammen bleiben, da, was den Mannschaften noch besonders vorzuhalten ist, eintretendenfalls den in H 26, 7 der Wehrordnung diesbezüglich ausgesprochenen Strafbestimmungen unnachsichtlich nachgegangen werden nnrd. Auch sind die Gestellungspflichtigen bei der Beorderung zur Musterung dahin anzuweisen, daß dieselben in gehörig körperlich gereinigtem Zustande zu erscheinen haben.