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-U/» I Erscheint jeden Wochentag RachmtttaAS Uhr für den it ^U0 andemLag. Pret«vterteljährlich^Mark2S M., M. w» zweimonatlich 1 M. so Pf. und etnwonatlich 75 Pf. st Freiberg, den 19. Juni 1891. zu Zuwiderhandlungen gegen das Regulativ bez. Hinterziehungen der Biersteuer werden mit den in 11 und 12 des Regulativs festgesetzten Strafen geahndet. vra«b, am 25. Juni 1891. t a cn. ! 4. Der Gemetnverath He-Ikijx, G-Borst. er für w., ind Zu Der Etadtgemeinderath. Bürgermeister. eiat reet von tr. 9. ungültig erklärt. Grobhartman«svorf, am 23. Juni 1891. Der «tadtrath. vr »üliiu», Bürgermeister. Wbr. Tageblatt Amtsblatt für die Wniglichcit und Müschen Behörden zu Frciterg und Brau» Bekanntmachung. Infolge veränderter Verhältnisse hat sich die Abänderung deS Bebauungsplans für das Areal «ördlich «vv südlich de» Do«at»fri«vhofe» nothwendig gemacht und wird derselbe nebst dem hierzu aufgestellten Regulativ in der Zeit vom ro. Juni bi» mit 17. Juli d. I. anderweit im Geschäftszimmer unserer Bauverwaltung zu Jedermanns Einsicht ausliegen. Betroffen werden die Grundstücke Parzrllrn-Nr. 998 bis 1015, 1585, 1610 bis 1615, 2427 bis 2430, 2473 bis 2477, 2551 bis 2554 und 2668 bis 2673 des Flurbuchs für hiesige Stadt. Wir machen Solches hierdurch mit der Aufforderung bekannt, etwaige Et«tveoV««ge« gegen diesen Plan bei Vermeidung deS Ausschlusse- bis zur Beendigung der Auslegung an Bauamtsstelle schriftlich oder mündlich unter entsprechender Begründung anzubringcn. Bekanntmachung für Brand. Unter Bezugnahme der Bestimmung in 8 8 des Regulativs über die im Stadtbezirk Brand zu erhebende Biersteuer und unsere hierüber erlassene Bekanntmachung vom 25. Juni 1890 machen wir hierdurch noch besonders darauf aufmerksam, daß außer den Bierwirthen und Bicrhändlern auch alle Privatpersonen, welche Bier zum eigenen HauswirthschastS. bedarf von auswärt» beziehen, dasern nicht die für dasselbe zu zahlende Biersteuer von Anderen bereit- hierher entrichtet worden ist bez. entrichtet wird, ihrerseits zur Versteuerung deS von ihnen bezogenen Bieres verpflichtet sind. rg, ägt Fahrtar1e«g1l1igkeit 45 Lage Näheres ergiebt die bei den sächsischen Staatsbahnstationen unentgeltlich zu erhaltende Uebersicht über die Sonderzüge. Dresden, am 22. Juni 1891. Königliche Geueralvirektion der Sächsische« rtaat»etse«bah»e«. Die Altersversicherung in Deutschland und in Frankreich. Die deutsche Sozialresorm hat Schule gemocht: Das von der deutschen Regierung gegebene Beispiel, durch eine neue Spezialgesetzgebung die Arbeiter gegen die Folgen von Unfällen, von Krankheit, gegen Alter und Erwerbsunfähigkeit zu schützen, findet in den Staaten der europäischen Welt immer mehr Nachahmung. Selbst dasjenige Gesetz, über dessen praktische Bewährung wir wegen der kurzen Zeit seiner Geltung rin all seits zuverlässiges Urtheil noch nicht fällen können, dasAlters- und Jnvalidenversicherungsgesetz, übt bereits einen vorbildlichen Einfluß aus aus die Gesetzgebung anderer Staaten. Die französische Republik ist es, welche der Alter-- und Jn- validitätssürsorge der Arbeiter nach Deutschland zuerst ihre Aufmerksamkeit zuwendet. Die deutsche Sozialgesetzgebung ist W in Frankreich überhaupt mit aufmerksamem Auge seit Beginn W betrachtet worden. Die Beeinflussung durch die deutsche Gesetzgebung zeigt na mentlich der von dem Minister des Innern, Constans, vorge legte Gesetzentwurf über die Alterslafsen der Arbeiter, wenn er auch anderseits in wichtigen grundsätzlichen Fragen seine eigenen Wege geht. Es ist besonders bemerkenSwerth, daß in demselben der sogenannte Staatssozialismus eine gewisse An erkennung gefunden hat. Der Gesetzentwurf führt nach der «Köln. Ztg." nicht, wie das deutsche Gesetz, eine Zwangsver sicherung des Arbeiters gegen Invalidität und Alter rin, son dern er überläßt den Beitritt zn den betreffenden Kaffen dem freien Willen des Arbeiters; eS wird jedoch die Rechtsvcrmu- thung aufgestellt, daß jeder Arbeiter der Kasse beilritt. Wer dieselbe nicht für sich gelten lassen will, muß vor dem Bürger meister seines Wohnortes eine ausdrückliche, hierauf bezügliche Erklärung abgeben. Tas Gesetz übt hierdurch zwar einen mittelbaren Beitrittszwang aus, steht aber trotzdem noch aus dem Boden der freiwilligen Versicherung. Hierin liegt einer der wesentlichsten Unterschiede zwischen dem Constansschen Ent wurf und dem Jnvaliditätsgesetz. Wir in Deutschland sind der Ansicht, daß der Versicherungszwang nicht entbehrt werden kann, wenn das uns vorschwebende Ziel, die Fürsorge für die arbeitende Bevölkerung, auch wirklich erreicht werden soll, wir halten den Zwang als Durchsührungsmittel für nothwendig und glauben nicht, daß es der wirthschaftlichen Einsicht der Einzelnen überlassen werden darf, ob sie von den wohlthätigen Einrichtungen des Staates Gebrauch machen wollen; in Frank reich will man von dem Zwange nichts wissen und scheut da- vor zurück, durch Einführung desselben die wirthschastliche Frei heit zu beschränken; man steckt eben jenseit der Vogesen noch immer zu einem guten Theil in den Fesseln des Mancheiter- thums, der Lehre des Gehen- und Gcschehenlaffen, und es hält ungemein schwer, daß die Franzosen sich derselben gänzlich entledigen. Der Gesetzentwurf verpflichtet den Arbeiter, welcher sich die Anwartschaft auf die Pension sichern will, von seinem Arbeits verdienst gewisse Beiträge zu leisten, er legt ferner dem Staat beider ganz bedeutende Verschiedenheiten von grundsätzlicher Tragweite. Der Gesetzentwurf unterscheidet nicht zwischen der Alterssürsorge und der Jnvaliditktsfürsorae, er kennt keine in haltlich von der Jnvaliditätsrente verschiedene Altersrente, sondern er kennt nur eine Rente, welche nach dreißigjähriger Beitragszeit, unter Umständen aber auch schon früher, dem versicherten Arbeiter zu Theil wird. Offenbar war für diele Regelung der Gedanke maßgebend, daß Personen, die dreißig Jahre lang gearbeitet und das 58. Lebensjahr erreicht haben, nicht mehr arbeitsfähig seien. Der Entwurf kennt ferner keine Lohnklasscn,' in welchen die zu leistenden Beiträge verschieden hoch bemessen sind, sondern einheitliche Beiträge und demgemäß auch nur einheitliche Renten; der Pariser Arbeiter im Gold- schmicdegewerbe, welcher 7 bis 8 Franken im Tage mit Leich tigkeit verdient, zahlt ebenso die 5 bezw. 10 Centimes für den Tag, wie der Tagelöhner an der spanischen Grenze, obwohl dessen Löhne auch nicht entfernt die eben bezeichnete Höhe er reichen. Demgemäß beziehen Diese die gleich hohe Rente wie Jener. Die Einfachheit der Regelung hat auf den ersten Blick einen ungemein bestechenden Charakter und unterscheidet sich bei oberflächlicher Betrachtung vortheilhast von den sehr ver wickelten Bestimmungen, welche das deutsche Gesetz gerade in dieser Beziehung enthält; allein die Einfachheit ist nur auf Kosten der wahren Gleichheit, nicht der formellen, sondern der materiellen, in dieser Weise gewahrt worden, sie verträgt sich nicht mit der Thatsache, daß auch in Frankreich die Unter schiede in dem Lohneinkommen der Arbeiter höchst bedeutende sind und daß eine Jahresausgabe von 14 Franken für einen Arbeiter im Departement Lot und Dordogne doch etwas ganz anderes bedeutet als für einen Arbeiter in Lyon und Paris. Einen weiteren wichtigen Unterschied zwischen dem Entwürfe und dem deutschen Rechte bildet die dem ersten bekannte Ver bindung der Jnvaliditätsfürsorge mit der Fürsorge für die Hinterlassenen. Diese Letztere wird auch in Deutschland mit der Zeit in Angriff genommen werden, sobald erst die Inva liden- und Altersfürsorge sich eingelebt hat und eS nicht mehr bedenklich erscheint, der Industrie noch weitere Lasten aufzubürden. BemerkenSwerth ist die Steuer, welche der französische Ent wurf aus die Beschäftigung ausländischer Arbeiter legt. PqS deutsche Gesetz macht bekanntlich in Ansehung der Versicherung zwischen deutschen und ausländischen Arbeitern keinen Unter schied, um nicht auf die Beschäftigung fremder Arbeiter mittel bar eine Prämie zu setzen; der französische Entwurf will die Beschäftigung fremder Arbeiter ebenfalls nicht begünstigen, aber er sucht dies durch eine Art von Fremdensteuer zu er reichen, welche allerdings nicht von den Arbeitern, sondern von den Arbeitgebern bezahlt wird; am letzten Ende haben natürlich die Arbeiter dieselbe zu tragen, da die Arbeitgeber den Lohn uni den Betrag der zu entrichtenden Abgabe kurzen werden. Daß dies der Beschäftigung ausländischer Arbeiter in Frankreich nicht förderlich ist, liegt auf der Hand. Vom internationalen Standpunkte verdient die Gleichstellung deS Ausländers mit dem Inländer, wie sie das deutsche Gesetz an genommen hat, entschieden mehr Beifall als diese Besteuerung, und dem Arbeitgeber die Verpflichtung zu Beitragsleistungen auf. Der Arbeitgeber muß von dem Lohne jedes Arbeiters, welcher nicht eine Abschrift der nebenerwähnten Erklärung vor legt, mindestens 5 und höchstens 10 Centimes (4 bis 8 Pfennige) für jeden Arbeitstag zurückbehalten und aus eigenen Mitteln einen gleichen Antrag für die Kaffe leisten; die Beiträge müssen während der Dauer von dreißig Jahren, beginnend mit dem 25 Lebensjahre des Arbeiters geleistet werden; der Staat leistet einen Beitrag,welchcrderSummeder Bciträgedes Arbeitgebersund Arbeiters entspricht. Auf Grund statistischer Berechnungen nimmt man an, daß der Arbeiter im Durchschnitt 290 Tage im Jahrearbeitet,also alljährlich 14 bezw.28FranksBeitrügelcistet; hiernach würde er nach 30 Jahren infolge der Beiträge des Arbeitgebers und des Staates eine Rente von 300 bezw. 600 Franks beziehen. Es ist leicht ersichtlich, daß diese Rente den Betrag der deutschen Altersrente, welche nach 30Veitragsjahrcn gewährt wird, falls der Versicherte das 70. Lebensjahr vollendet hat, wie auch den Betrag der Invalidenrente, welche ohne Rücksicht auf daS Lebensalter nach fünfjähriger Wartezeit zu- gesprochen wird, erheblich übersteigt. Der Gesetzentwurf be schränkt die Wohlthat der Fürsorge auf Personen, welche im Besitze der französischen Staatsangehörigkeit und mindestens 25 Jahre alt sind. Hört der Arbeiter infolge von Krankheit, Arbeitslosigkeit oder aus irgend einem andern Grunde während der Dauer von fünf Jahren aus, die ihm obliegenden Beiträge zu leisten, so geht er seines Pensionsanspruchs zwar nicht ver lustig, jedoch kann derselbe in diesem Falle erst fünf Jahre später in Wirksamkeit treten. Der Gesetzentwurf giedt dem Arbeiter auch die Möglichkeit, den Pensionsanspruch im Falle seines Ablebens seinen Hinterbliebenen zu sichern; er berück sichtigt ferner den Fall, daß der Arbeiter überhaupt nicht mehr in der Lage ist, seine Beiträge weiter zu leisten; auch in diesem Falle erhält er eine Pension,-die hauptsächlich durch die Er trägnisse einer auf die Beschäftigung fremder Arbeiter gelebten Abgabe gedeckt wird; jeder Arbeitgeber, welcher ausländische Arbeiter beschäftigt, hat auf den Kopf eines jeden derselben 10 Centimes für den Arbeitstag zu zahlen, welche Beträge in jene Pensionskasse für französische Arbeiter fließen. Nach den angestellten statistischen Berechnungen wird angenommen, daß die Zuschüsse des Staates, wenn das Gesetz in voller Wirk samkeit ist, also nach 30 Jahren, etwa 100 Millionen be tragen werden, wobei davon ausgegangen worden ist, daß die Zahl der versicherten Arbeiter 5'/, Millionen beträgt. Die Anklänge an die Bestimmungen unseres Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesctzes ergeben sich auS diesem kurzen Umrisse des Gesetzentwurfs, dessen Berathung die Deputirten- kammcr für dringlich erklärt hat, ebenso wie die Unterschiede, die zwischen beiden vorhanden sind. Wir finden in dem fran zösischen Gesetzentwurf den Gedanken angenommen, daß die Kosten der Versicherung durch Beiträge der Arbeiter, der Ar beitgeber und durch Zuschüsse des Staates aufzubringen sind, wir begegnen dem deutsche» Markensystem und dem in der Vorlage der verbündeten Regierungen enthaltenen Quittungs buch, das bekanntlich im Lause der Berathungen durch die Ouittungskarte ersetzt wurde; andererseits zeigt die Vergleichung Sonderzüge von Dresden nach München, Salzburg, Ba» Reichenhall, Kufstein und Linda«. Sonnabend, de« 1». Juli ««d 15. August. Abfahrt von Freiberg S Uhr 15 Mi«. Nach«». A«ku«st t« München 5 Uhr S5 Mi». Pormitt. am 19. Juli bez. 16. August. Fahrpreise für Hin- «nd Rückfahrt: I. Kl. II. Kl. m. Kl. Freiberg-München 46,30 33,50 20,40 - -Salzburg oder Bad Reichenhall 60,90 43,80 25,90 - -Kufstein 55,30 39,90 23,80 - -Lindau 66,50 47,80 28,00 Es ist deshalb binnen 3 Togen, vom Empfang deS Bieres an gerechnet, daS Quantum, die Sorte und die Bezugsquelle desselben dem Stadtrathe unter Benutzung der bei der Siadt- kasse in Empfang zu nehme den Deklarationsschein-Jormulare anzuzeiaen und dabei ist zugleich der in 8 3 des genannten Regulativs festgesetzte Steuerbetrag (30 Pfg. für einfaches Bier, 60 Pfg. für Bayrisch, Lagerbier u. s. w.) bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung entrichten. Versteigerung der anstehenden Körnerernte und Verpachtung der Flur des Kanzleilehngutes Lößnitz Die ca. s Acker Rogge« und 8 Acker Hafer umfassende Ernte soll am 15. Juli l. I. parzcllcnweise — meist nach Acker — gegen Boarzahlung aufS Meistgrbot versteigert werden. Nach der Versteigerung erfolgt die Verpachtung der sämmtlichen Felder, Wiesen und Teiche auf die Dauer von 10 Jahren ebenfalls gegen daS Meistgebot. Lößnitz, den 3. Juli 1891. «. M. «eifert, G--Bstd. Versammlungsort: GutSgehöft. Bekanntmachung. DaS unter Nr. 734 durch hiesige Gemeinde sparkasse auShefertigte, auf August Friedrich Fröbel in Obersaida lautende Spareinlage-QnittungSbuch, wird hiermit, nachdem der Verlust desselben eidlich bestärkt worden ist, entsprechend den Bestimmungen deS Regulatives für «4. Jahrgang ij Inserate torrdeu bi» «ormittag 11 Uhr augenom. Sonntag, den 5. Juli. "" und be^gt^Pttirfü^tk^ LObL oder deren »kaum ro Pfg I. Kl. II. Kl. III. Kl. 46,30 33,50 20,40 60,90 43,80 25,90 55,30 39,90 23,80 66,50 47,80 28,00