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Dresdner Journal Ttoiriglieh Säehsisehev ^tcratsanzeigev. Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- Md Mittelbehörden. Nr. 164. > Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: i. B. Regierungsassessor vr Gerth in Dresden. < Montag, 19. Juli 1909. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 20, sowie durch die deutschen Postanstmten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktags nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 12SS, Redaktion Nr. 4574. Ankündigungen: Die Zelle kl.Schrift der6mal gespalt.AnkündigunaSselte 2b Pf., die Zeile größere, Schrift od. deren Raum auf 3 mal gesp. Textseite im amtl. Telle 60 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 7b Pf. Preisermäßigg. auf GeschäftSanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Amtlicher Teil. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Postschaffner Thalmann in Großenhain das Ehren kreuz zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der Geh. Postrat Thieme in Dresden und der Ober-Postschaffner Franze in Sebnitz <S.) die ihnen von Sr. Majestät dem Kaiser, König von Preußen verliehenen Dekorationen und zwar der Erstere den Kronenorden 3. Klasse mit der Zahl 50, der Letztere das Allgemeine Ehrenzeichen anlegen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der Direktor des Lehrerseminars des deutschen Vereins für Knabenhandarbeit in Leipzig Dr. Alwin Pabst den ihm von Sr. Hoheit dem Herzoge Don Anhalt verliehenen Verdienstorden für Wissenschaft und Kunst annehme und anlege. Se. Majestät der König haben dem Inhaber der unter der Firma T. Louis Guthmann in Dresden be triebenen Wachswaren-, Seifen- und Parfümeriewaren- sabrik Kommerzienrate Johannes Louis Guthmann in Dresden das Prädikat „Hoflieferant Sr. Majestät des Königs" Allergnädigst zu verleihen geruht. Generalveror-nung. den Anschluß -er zum Geschäfts bereiche -es FimmMnisteriums gehörigen Lehör-en nn- Lassen an -en postüberweisnngs- un- Scheck verkehr betreffen-, vom 9. Juli 1909. Nachdem der Finanzhauptkasse bei dem Postscheckamt in Leipzig ein Konto eröffnet worden ist, werden die dem Finanzministerium unterstellten Behörden und Kassen ermächtigt, ihrerseits in den Postüberweisungs- und Scheck-Verkehr einzutreten und sich bei demselben Post scheckamt ein Konto eröffnen zu lassen. Hierzu wird im einzelnen folgendes bestimmt: I. Im Verkehr mit dem Scheckamt ist den Vorschriften der Postscheckordnung vom 6. November 1908, Reichs- gesetzblatt S. 587 flg., nebst den dazu erlassenen Aus- Hührungsbestimmungen nachzugehen. Zur Unterrichtung über die Anwendung dieser Vorschriften und zum Hand gebrauche empfiehlt sich die Anschaffung der kleinen Druckschrift „Der Postüberweisungs- und -Scheck-Verkehr" vom Geh. Ober-Postrat Aschenborn. Mit dem Antrag auf Eröffnung eines Scheckkontos nst zunächst der Betrag von 150 M., der zugleich die unangreifbare Stammeinlage von 100 M. in sich schließt, -einzuzahlen. Die Schecks, Überweisungen und Giropostkarlen sind unter Beidrückung des Dienststempels von dem Kassen beamten und, dafern die Kasse mit einem Kassierer und einem Kontrollbeamten besetzt ist, von diesen beiden Beamten zu vollziehen. Dieselben Beamten haben für -die sichere Aufbewahrung der Vordrucke zu den er wähnten Schriftstücken Sorge zu tragen. Auf den in Kassensachen ergehenden Schriftstücken ist tunlichst am oberen Rande links der Vermerk an- zubringen: „Kontonummer bei dem K. Postscheckamts Leipzig". Eine Dienststelle, an der sich mehrere Kassen verwaltungen vereinigt finden (z. B. Kasse der Bezirks- steuereinnahme und Forstrentamt), hat sich nur für das Hauptamt (z. B. die Bezirkssteuereinnahme) ein Konto, das solchenfalls für die andere Kassenstelle mitzubenutzen ist, eröffnen zu lassen. II. Das Guthaben auf dem Postscheckkonto bildet einen Teil des Kaffenbestandes. Zum Nachweise seiner jeweiligen Höhe hat die Kasse ein Gegenbuch zum Scheck- ckonto zu führen, in dem einzutragen sind: 1. die von der Kasse auf dieses Konto selbst be wirkten Bareinzahlungen — auf Grund der bei ihrer Leistung vom örtlichen Postamt ausgestellten Einlieferungsscheine, 2. die Übertragungen von ihrem Konto auf ein an deres Konto — bei Absendung der Überweisungen oder der Giropostkarten an das Scheckamt, 3. die von ihr verfügten Rückzahlungen mittels Schecks — bei Absendung der Schecks, 4. Die von anderer Seite geleisteten Bareinzahlungen — nach Eingang der Abschnitte der Zahlkarlen und der Gutschriftzetlel des Scheckamts oder, dafern die Einzahler die vom Aufgabepostamt ausgefertigten Posteinlieferungsscheine an die Kasse übersenden und diese vor jenen Abschnitten und Zetteln ein gehen, auf Grund der Posteinlieferungsscheine, 5. die mittels Überweisungen oder Giropostkarten von anderen Kontoinhabern verfügten Übertragungen auf das Konto der Kasse und die vom Scheckamt auf Grund der Schecks Dritter geleisteten Gut schriften — nach Eingang der Bestätigungen des Scheckamts (Abschnitte der Giropostkarten und der llberweisungsblätter sowie Gutschriftzettel), 6. die Gebühren des Scheckamts — sobald von diesem die darüber Aufschluß gebendkn Kontoauszüge und Gebührenzettel eingegangen sind. über jede Veränderung des Guthabenstandes wird der Kontoinhaber durch Übersendung von Kontoauszügen fortlaufend in Kenntnis gesetzt. Auch wenn nur eine Abbuchung von Gebühren stattgefunden hat, erhält der Kontoinhaber einen Kontoauszug nebst Gebührenzettel. In jedem Kontoauszug ist das bisherige Guthaben vor- .getragen und das neue Guthaben vermerkt; eine Nach prüfung des Kontostandes ist daher jederzeit möglich. Gebühren für gelieferte Scheckhefte und Zahlkarten formulare sowie für das Bedrucken der letzteren mit Kontonummer uud mit dem Namen des Inhabers werden gleich bei der Lieferung abgebucht, dagegen er folgt die Berechnung der Buchungsgebühren erst, nach dem ein Kontoblatt (40 Linien) beschrieben ist. Tie auf diesem Kontoblatt entstandenen Buchungsgebühren werden auf dem neuen Kontoblatt als Lastschrift vermerkt; der Kontoinhaber wird durch Kontoauszug und Gebühren zettel von der Lastschrift benachrichtigt. Zur Bedeckung der Einträge im Gegenbuche sind die Kontoauszüge, Gutschrift-, Lastschrift- und Gebühren zettel des Scheckamts sowie die Abschnitte von den Zahlkarten, Giropostkarlen und Überweisungen zu sammeln. Die im Postüberweisungs- und -Scheck-Verkehre vermittelnden Einnahmen und Ausgaben, mit Aus nahme der erst am Jahresschlüsse rechnungsmäßig zu buchenden Gebühren, sind gleichzeitig mit ihrer Ein tragung im Gegenbuch in den Tage- und Rechnungs büchern zu verlautbaren. Die Quittungen über Bar einzahlungen mittels Zahlkarte sind erst nach Eingang der Zahlkartenabschnitte und Gutschriftzettcl des Scheck amts oder der Posteinlieferungsscheine des Aufgabe postamts (siehe oben Punkt 4), die Quittungen über die von anderen Kontoinhabern verfügten Übertragungen auf das Konto der Kasse und über die mittels Schecks ge leisteten und auf dem Konto der Kasse gutgeschriebenen Zahlungen erst nach Eingang der auf diese Zahlungen und Überweisungen bezüglichen, vom Scheckamte zu über sendenden Abschnitte der Giropostkarlen und Über weisungsblätter sowie Gutschriftzettel zu erteilen. Wird der Betrag eines Schecks nicht auf dem Konto der Kasse gutgeschrieben, sondern an die letztere von der Post bar ausgezahlt, so ist er im Gegenbuche nicht an zumerken, vielmehr gleich allen anderen Bareinnahmen nur in den Tage- Und Rechnungsbüchern einzutragen; auch ist ohne weiteres Empfangsbekenntnis für den Scheckaussteller anzufertigen. III. Das Scheckamt belastet nach 8 9 der Postscheck ordnung bei baren Rückzahlungen auf Scheck und bei Übertragungen von Konto zu Konto stets dasjenige Konto, von dem der zurückzuzahlende oder zu über weisende Betrag abgeschrieben wird, bei Barzahlungen mittels Zahlkarle dagegen das Konto des Zahlungs empfängers. Im allgemeinen sind auf die Gebühren die Vorschriften der Verordnung, die Frankierung der Post sendungen in amtlichen Angelegenheiten betreffend, vom 10. März 1905 (G -u. B.-Bl. S. 20) sinngemäß an zuwenden; es wäre also, soweit nicht aus besonderen Gründen vom Gesamtministerium oder vom zuständigen Ressortministerium Ausnahmen angeordnet werden, in allen Fällen, in denen nach 8 1 der angezogenen Ver ordnung die Sendung von Geld mittels Geldbriefs frankiert zu geschehen hätte oder nach 8 2 derselben Verordnung bei Sendung mittels Postanweisung der Frankobetrag von dem überwiesenen Schuldbetrag nicht zu kürzen sein würde, die Gebühr des Scheckamts für bare Rückzahlungen auf Scheck und für Übertragungen von Konto zu Konto von der Kasse, die das Scheckamt damit belastet, für Barzahlungen mittels Zahlkarle da gegen vom Absender der Karte zu tragen. In den Fällen, in denen an sich zahlungs- oder ersatzpflichtige Dritte im Sinne der Verordnung vom 10. März 1905 vorhanden sind, ist aber der Geringfügigkeit des Betrags halber von der Belastung des Dritten mit der 3 Pf. betragenden Übertragungsgebühr abzusehen. Desgleichen bleiben Zuschlagsgebühren, mit denen das Postscheckamt das Konto einer Kasse nach § 9 Ziffer 4 der Post scheckordnung bei Überschreitung der Zahl von 600 Buchungen im Jahre belastet, Tritten gegenüber in jedem Falle außer Ansatz, gleichviel ob es sich um eine von dem Dritten auf das Konto der Kasse mittels Zahl karle geleistete Einzahlung oder um eine seitens der Kasse erfolgende Rückzahlung mittels Schecks oder um eine Übertragung von ihrem Konto auf das Konto des Empfangsberechtigten handelt. Dagegen ist, soweit die angeschlossene Staatskasse gemäß 8 9 der Scheckordnung mit Gebühren belastet wird, die von dem beteiligten Dritten zu tragen sind, vdn der Kasse 1. bei baren Rückzahlungen mittels Schecks von dem zu zahlenden Betrage die Gebühr (5 Pf. Grund gebühr, 10 Pf. vom Tausend Steigerungsgebühr) sogleich innezubehalten und 2. bei Einzahlungen, die ein Dritter auf das Konto der Kasse mittels Zahlkarte leistet,-zu fordern, daß der Schuldner außer dem Schuldbetrag auch die Gebühr des Scheckamts mit 5 Pf. für je 500 M. oder einen überschießenden Teil dieser Summe auf das Scheckkonto der Kasse miteinzahlt. Im Verkehre zwischen staatlichen Dienststellen unter einander soll im Interesse der Geschäftsvereinfachung von dieser letzteren Forderung abgesehen werden, so daß für die Einzahlungen mittels Zahlkarle, die von Staats behörden, staatlichen Anstalten, staatlichen Einzelbeamten und staatlichen Kassen auf die Konten anderer derartiger Dienststellen geleistet werden, die letzteren Kassen (die Empfangskassen) die Gebühren anstatt der sonst Zahlungs pflichtigen abseudenden Stelle zu tragen haben. Ist rücksichtlich der auf dem Konto einer staatlichen Dienststelle angeschriebenen Gebühren ein zur Zahlung verpflichteter Dritter vorhanden und sind die Gebühren nicht in der vorstehends unter 2 beschriebenen Weise vom Zahlungspflichtigen Dritten mit eingezahlt worden, so sind sie in derselben Weise, wie solches 8 4 der Ver ordnung vom 10. März 1905 für die Portokosten vor schreibt. von dem Zahlungspflichtigen Dritten wieder ein zuziehen, falls der wieder zu erhebende Betrag nicht in einem unangemessenen Verhältnisse zu den auf seine Wiedereinziehung zu verwendenden Kosten und Mühen steht oder nach den Vorschriften über die Gebühren berechnung nicht in dem zu erhebenden Kostenbausch, betrag inbegriffen ist. Im Interesse der Geschäfts- Vereinfachung soll jedoch von einer nachträglichen An ziehung der Gebühr für die vom zahlungspflichtigen Dritten mittels Zahlkarle geleistete Einzahlung dann, wenn sie den Betrag von 10 Pf. nicht übersteigt und nicht etwa noch andere Kosten zu Lasten des ersatz pflichtigen Dritten zu berechnen such, so daß die Ausnahme der Gebühr in die Kostenberechnung noch möglich ist, ein für allemal abgesehen werden. Zur Verminderung der Gebühren für Bareinzah lungen auf das eigene Konto der Kasse können, falls die Einzahlungen zur Ermöglichung der Übertragung auf die Konten Dritter erfolgen müßten und diese letzteren nicht staatliche Dienststellen sind, die Einzahlungen mittels Zahlkarle unmittelbar auf die Konten der empfangs berechtigten Dritten geleistet werden. Ist in einem auf das Konto der Kasse eingezahlten Betrage die Gebühr mitenthalten, so ist im Gegenbuche der volle Betrag, mithin einschließlich der Gebühr, in Einnahme zu stellen, dagegen in den Rechnungs- und Tagebüchern nur der rechnuügsinWge Schuldbetrag zu