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Dl« Weißeritz-Ieitu Nr. 1 4 81. Jahrgang der Sonn» und ge und wird am ltr, Msltsr. SauuSork, säor!, Vdsrkrsnslläork, , Lvivkstüät, Rsivdsrz vbsrdSsIiod ksalsäork, k«v!sd«!v, ?088S»ä und Avlvdsrcktsgrimm»; 8., 8o»»Ldv»Ä, ÄG» 9. M»»sr SsssIdLt für die Orte Kv1vdo!ä8b»!a, Kllpsslläork. 8»üisüor1, 8slüa, LodmioSsdsre, Ssitvrsäork. 8ps«dtrtt/, ^dsissmitL!, Mdsruäork, MoucklsvdvLrsüork, Mlmsckort und Mttk«»8äsrk; k., I«o»tL8, Ss» LL. 3»»»»r MS, vormIttSTS l z S Mr im Galthof zum „goldnen Stern" in krsususlslll für die Orts LmmvIsSvr!, LurkersSark, VMsrsbsvd. krLus»8tsiv, rrloäsrsckork, llsrlmsuusckork SouvsrLäork, Ksrmsäor! i. 8 . Solrbs« und 8Isi»dodrttrs«k; 7., V1v»8t»§, Äs» 12. öMvsr MS, vvrmLttL§8 l^s vdr ÜLSÄdSt Verbot -es Schrotens von Roggen nnd Weizen. Auf Grund der §8 2, 4 und 5 der Bekanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide und Mehl vom 28. Oktober 1914 (Reichsgefetzbl. S. 460) wird folgendes bestimmt: MS^vGrnMLUS l r S Mr Für die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmten Tagen Wird keine GaraiWeWbei Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. — Druck und Verlag von Carl Jehns in Dippoldiswalde. / Sonnabend den 2. Januar 1915 TWzeitW md AzM AmlSÜlKÜ für die Königliche Amtshauptmannschast, das Königliche Amtsgericht und den SMHHArr Dippoldiswalde. Mit achtseitigem „Illustrierten Unlerhaltungsblatt" und täglicher Unterhaltungsbeilage^^ dlsusesNautrses, vovrwsNs, Ssrrvatd mit 8 Sorlss, Laollvrsäort, vlppolälsvalüs, Msnä, Masäork, Normsä r! d° v. Nirsokdavk, Nüirk' 3°, vonAvr8t»L, Sv» 7. Farmar IßKssvokWMsss 1z s Nkr im Gasthofe zum „Eoldnen Sterns in ViPKvlÜiLVüIlls für die Orte MkMdurg, LLrsvkols, vonsoktsy, kHtzWslA, LichoUorkau, NLrell" ^ZörMiW» H. ko»«»SoiL bsov, groüSls, SSutvdvu, k^ind Mp8äork; 4., L'rvLtAL, Sv» 8. M»»»r ISISMorMMLAS ^9 vvr undlompllzierteJnserate mit entsprechendem Auf. schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teile, di« ' Spaltenzelle 30 Pf. ÜS8«ld8t M für die Orte NisivsarsäM, NroliPds, Luvdku.M MsäerkrsusuSork, Msäsrpöbvl. vvsr«Lr«Sorr,Mßi monatlich 1 Mark, ein- monatlicy 50 Pf. Ein zelne Nummern 10 Pf. Mle Postanstalten,Post» Inserat« werden mit 15 Pf, solche aus unsere* Amtshauptmannschast mit 12 Pf. die Spaltzetl« oder deren Raum berech- pet. Bekanntiuachimgen 4 auf der ersten Seite (nur von Behörden) die zwei» gespaltene Zeile 35 bez. 8 I- Das Schroten von Roggen und Weizen, auch wenn sie mit anderen Früchten ver mischt oder nicht mahlfähig sind, ist verboten. 8 2. Die Ortspolizeibehörden können für einzelne Fälle oder auf jederzeitigen Widerruf allgemein bestimmten Personen oder Betrieben die Herstellung von Roggen- oder Welzen- fchrot zur Brotberritung gestatten, sofern die Verwendung des Schrotes zur Brotbereitung gesichert ist. Dem Hersteller ist eine schriftliche Genehmigung über die Zulassung aus- zuhändigen. Als Ortspolizeibehörden gelten in den Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, in den mittleren und kleinen Städten die Bürgermeister und in den Land gemeinden die Gemeindevorstände. 8 3. Wer auf Grund einer Genehmigung gemäß § 2 Roggen- oder Weizenschrot zur Brotbereitung gewerbsmäßig hcrstellt, bat ein Verzeichnis zu führen über die von ihm erledigten Aufträge zur Lieferung von Roggen- oder Weizenschrot oder zum Schroten von Roggen oder Weizen, der ihm von dem Auftraggeber oder von einem anderen für den Auftraggeber übergeben ist. Das Verzeichnis muß enthalten: a) eine laufende Nummer, b) Vor- und Zunamen sowie Stand und Wohnort des Auftraggebers, c) Gewicht der gelieferten Schrotmenge nach kss, ck) Tag der Lieferung, e) Datum der polizeilichen Genehmigung (§ 2). Die Ortspolizeibehörde ist berechtigt, zur Nachprüfung des Verzeichnisses die Bücher der zum Führen des Verzeichnisses Verpflichteten einsehen zu lassen. Die Vorschrift zu 3 der Aussührungsbestimmungen vom 18 Dezember 1914 zu der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1914 wird, soweit sie sich auf Unternehmer von Mühlen bezieht, ausgehoben. 8 4. Zur Ueberwachung des Verbotes sind die Beamten der Ortspolizeibehörde befugt, in die Betriebsräume der Unternehmer von Getreide- oder Schrotmühlen sowie der Getreide- und Futtermittrlhändier jederzeit einzutreten. für die Orte M8FSU, ?rvl88vksllckvr1, Ksedvvdvkk, Msleksusu, SötdsudLed, 8sdSoks!ä und 8oM. Unter Bezugnahme auf die an die Ortsbehörden erlassene Verfügung vom 7. No vember dieses Jahres — 775 Mob. — werden die im Jahre 1895 geborenen und die in den vorhergehenden Jahren zurückgestellten militärpflichtigen Mannschaften sowie die etwa infolge Krankheit pp. nicht vorgestellten Militärpflichtigen ausgefordert, zur Vermeidung von 30 Mark Geldstrafe oder 3 Tagen Haft zu dem anciesetzten Mufterungs- "tage in vaeiitornom und rvivUedsm 2u8t»ucko MukiMd im Nustsruuesloksls m sr8sd«!»ou oder im Falle ihrer Behinderung durch Krankheit sich durch Einsendung eines ärztlichen Zeugnisses rechtzeitig zu entschuldigen. Den Anordnungen der Aufsichtsführenden in den Musterungsräumen ist sofort Folge zu leisten. Etwaige Zurückstcllungsanträge sind sofort an die Ortsbehörde zur Begutachtung 8 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäß 8 5 der Bekannt machung vom 28. Oktober 1914 mit Geldstrafe bis zu eintausendsünshundert Mark bestraft. 8 6. Diese Bestimmungen treten am 2. Januar 1915 in Kraft. Dresden, den 30. Dezember 1914. Ministerium des Innern. 1391 bO. Die Schweineseuche umer dem Schweinebestande des Gutsbesitzers Ernst Bretschneider in Wallersdorf ist erloschen. Dippoldiswalde, am 30 /12. 1914. Königliche Amtshauptmannschast. Das ürloßsvrsLtrxosodätt IS18 erfolgt für den Lvrirk üsr LmtslumptMSvu- «d»lt VIppolckiswLläo 1 ., Ro»t»e, üo» 4. Farmar 1915, vorm. l 8 A Mr im Gasthof „zum goldnen Löwen" in Lauvllttvlll für die Orte 8tsckt LLr«o8to!o. Dori SLroostolo, vüroorsäork, Vrsitvusu, rür8ts- osu mlt Vottgstrvu nnck WSeUtL, kürstoowsläa mit MMMckort, NWuors- dsod, Luuvostvm, lävdEv, Löwoukeiu, volsoakrauS. MsUsrsäart, LltMbvrg, Nottlug, Vsorgvvkollt, Mruodsprnog, Nodololä Lsaudsu» und Avuwslä; 2 ., V1o»8t»8, äo» 5. Farmar 1915, vormittaLS 9 Mr , ämwldst für die Orte Lsrtkolsllort, Nürnekgll dvt Lsnsostoln, VMsrsckark, Nödra, M»8- dütt», ^odnsdsvv und 8odlottwltr; und Weitergabe hier einzureichen. Wer sich der Gestellung böslich entzieht, wird als unsicherer Dienstpflichtiger be handelt. Er kann außerlerminlich gemustert und im Falle der Tauglichkeit sofort zum Dienst eingestellt werden. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen, welche versichern können, daß sie aus eigener Wissenschaft die epileptischen Zufälle an dem Militärpflichtigen wahrgenommen haben, zu stellen oder das Zeugnis eines be amteten Arztes beizubringen. Gemütskranke, Blödsinnige, Krüppel usw. dürfen auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses, das. sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich an- gestellt ist, durch die Polizeibehörde zu beglaubigen, überhaupt befreit werden. Die Herren Bürgermeister und Gemeindevorstände oder, falls sie behindert, ihr« Vertreter müssen im Musterungstermine ihres Ortes zugegen sein. Sie haben dafür zu sorgen, daß sämtliche Gestellungspslichlige ihres Ortes einschließlich Gutsbezirks an wesend oder durch ärztliche Zeugnisse entschuldigt sind. Ab- und Zugänge in den Rekrutierungssiammrollen sind sofort mit Ltjtenauszug hier einzureichen. Die Stamm rollen sind zur Musterung mitzubringen. Dippoldiswalde, den 20. Dezember 1914. Nsr kivilvorsttLSmiv äsr 8kl. LiMr-KommissiM Nr 775 ck Mob Sos Lll8dsdiw88dv2lrkss VIppoWtrwtMo. Die Gemeinde-Verb.-Sparkasse Schmiedeberg ist werktäglich vormittags 8—12 und nachmittags 3—5 Uhr geöffnet. Die Einlagen werden v«n» Isy« nsvk «I«»- kinZrakIung di« rum von» Uv»» Küod^sikIunN D Ml?!. Lvmttsk-VssttrrsialuLL^ I UU I Lok» :: Sok «8«. :: katroiüs anä r»ttvrmttts!-Vsrtriod I Starke französische Angriffe nördlich des Lagers von Chalons wurden überall abgewiesen. Im westlichen Teile der Argonnen gewannen unsere Truppen unter Fortnahme mehrerer hinter einander liegender Schützengräben und Gefangen nahme von über 250 Franzosen erheblich Boden. In der Gegend Flirey nördlich Toul scheiterten französische Angriffsversuche. Im Ober-Elsah, in der Gegend westlich Senn- Heini brachen sämtliche Angriffe der Franzosen in unserem Feuer zusammen. Systematisch schossen sie Haus für Haus des von uns besetzten Dorfes Steinbach in Trümmer. Unsere Verluste sind aber gering. Oestlicher Kriegsschauplatz. Die Lage in Ostpreuszen und in Polen nörd lich der Weichsel ist unverändert. An und östlich der Bzura dauern die Kämpfe Grohes Hauptquartier, 31. Dezember vorm. Westlicher Kriegsschauplatz. . An der Küste war im allgemeinen Nuhe. Der Feind legte sein Artillerieseuer aus Westende- Bad und zerstörte einen Teil der Häuser, ohne militärischen Schaden anzurichten. In der von uns gesprengten Alger-Auberge-Ferme südöstlich Reims wurde eine ganze französische Kompanie vernichtet.