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Wochenblatt für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und -er städtischen Dehördcn zu Pulsnitz und Königsbrück Wo. VN. s Sonnabend, den 1. Oktober 18G4. Dieses Glatt erscheine Mittwochs und Sonnabenbs. — Preis vierteljährlich 10 Ngr. — Zu beziehen durch alle Pvstanstalten. — Inserate re., welche die gespaltene Corpus-Zeile, oder deicn Raum, mit 1 Neugroschen berechnet werden, sind in Pulsnitz spätestens bis Montags und Donnerstags Abends 8 Uhr einzusende». — Expeditionen sind: In Pulsnitz beim Herausgeber, in Königsbrück bei Herrn Kaufmann Andreas Grahl und in Radeberg bei Herrn Kaufmann Friedrich Gärtner. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Das Königl. Ministerium des Innern hat unter Vernehmung mit dem Königl. Finanzministerium genehmigt, daß zu Deckung des aus der Staatskasse nicht übertragenen Aufwandes der Handels- und Gewerbekammer zu Zittau die Erhebung eines Zuschlages von einem Neugroschen von jedem vollen Thaler der Gewerbesteuer der beitragspflichtigen Gewerbtreibenden des Kammerbezirkes zu dem am 15- künstigen Monates für die Gewerbsteuer anstehenden Hebetermine erfolge, und ist die unterzeichnete Handels- und Gewerbekammer auto- risirt worden, die Ausschreibung dieses StcuerznschlageS, wie hiermit geschieht, vorschriftmäßig bekannt zu machen. Zugleich werden die Bestimmungen H. 24 des von dem Königl. Ministerium des Innern durch Verordnung vom 17. Septbr- 1863 bestätigten Regulatives der Kammer hierdurch in Erinnerung gebracht, welche dahin lauten: §. 24. Der Aufwand der Kammer wird, soweit er nicht aus der Staatscasse erstattet wird, durch Zuschläge zu de* Gewerbesteuer der selbstständigen Gewerbtreibenden des Bezirks, auf welche das Gewerbegesetz Anwendung leidet, von den Steuerbeamten mit erhoben und nach Abzug der durch das Finanzministerium im Einverständniß mit dem Ministerium des Innern festzuslellendcn Recepturgebühr an die Kammer abgeliefert. Von diesen Beiträgen bleiben jedoch alle Gewerbtreibenden, deren Gewerbesteuer jährlich noch nicht volle Zwei Tha ler beträgt, befreit, bei allen andern Cvntribuenten werden die Zuschläge nur nach den vollen Thalern der Gewerbestenersätze (also mit Weglassung der Groschen) berechnet. Die Erhebung der Beiträge findet in keinem Jahre mehr als ein Mal statt. Deren Höhe wird unter Beobachtung der Vorschrift in ß. 25 der Verordnung, die Handels- und Gewerbekammern betreffend, vom 15. October 1861, durch die Kammer bestimmt und von Letzterer wenigstens vierzehn Tage vor dem Zahlungstermine in den Z. 4, Abs. 3, genannten Blättern bekannt gemacht. Zittau, den 24. September 1864. Die Handels- und Gewerbekammer zu Zittau. Stöhr, Präs. Haupt, Sekr. Erledigung. Nachdem sich der Handarbeiter Friedrich Moritz Hofmann von hier in Folge der öffentlichen Bekanntmachung von, 6. dieses Monats hier gestellt, hat sich diese Bekanntmachung erledigt. Königsbrück, den 26. September 1864. Das Königliche Gerichlsamt daselbst. Hartung. Pk- N ichtamtlicher The i l- Sept. Die „D.>A. Z." sagt iy einem zwei- „Weder die immer noch bestehende Unsicher- Lage Europa's, noch die hohen Disconten und ärztlicher Aussage bereits über ein Jahr gelegen haben. die angebliche Geldknappheit scheinen eine wesentliche Pression aus Zeitereignisse. Leipzig, 24. , Dresden, 27. Sept. Bei Tharand wurde im Walde , t- em fem gekleideter männlicher Leichnam aufgefunden; er wNMeßverlchi. hatte ein Portemonnaie mit über 1 Thlr. bei sich und soll nach Hou.der politischen