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Dresdner M Journal. TLSntgltch Sächsischer Staatsanzeiger. Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- und Mittelbehörden. Leitweise RebenblLtter: Landtaasbeilage, Synodalbeilage, giehun-Sltsien der Verwaltung der S. S-Staatsschulden und der L S. Land- und Landeskulturrentenbanl- Verwaltung, Grundsätzlich» Entscheidungen deS K. S. Landesversicherungsamt-, Jahresbericht und «echnnng-abschlug der Landes-Brandversicherungsanstalt, Berlaufsliste von Holzpflanzen aus den S. S. Staat-sorstreviere». Nr. 177. > Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doenges in Dresden. < Montag, 3. August 1914. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 16, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktags nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 21295, Redaktion Nr. 14574. Ankündigungen: Die Ispaltige Grundzeile oder deren Raum im Ankündigungsteile 30 Ps, die 2spaltige Grundzeile oder deren Raum im amtlichen Teile 75 Pf., unter dem RedaltionSstrich (Eingesandt) 150 Pf. Preisermäßigg. auf Geschäftsanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Schwede» hat zum Schutze seiner ReutralitSt die Mobilmachung angrardnei. * In der bulgarische» Sodra»je erklärte der Minister präsident nach einmal ausdrücklich die volle Neutralität Bulgariens. , Auch die türkische Regierung gibt noch einmal die ausdrückliche Erklärung der Neutralität der Türkei ab. Ihre Mobilmachung dient dem Schutze de» Lande». Die japanische Botschaft in Berlin erklärt, ihr fehle bi-her eine Bestätigung für das Gerücht, daß Japan mobilisiere, um gegen Rußland in» Feld zu ziehe». * Das Kabinett Biviani hat sich zu einem Konzen- tratiouSkadinett umgrwandelt. Minister de» Äußer» ist Telrassö, KriegSminister General Eastelnau. Zum Generalissimus der französische» Armee ist General Pau ernanut worden. Amtlicher Teil. Finanzministerium. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Kalkbrenner bei dem staatlichen Hüttenwerk Herms dorf, Sommerschuh, die Friedrich August-Medaille in Silber zu verleihen. Ministerinm de» Innern. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Maler Oswald Richard Reiter in Roßwein die Befugnis zu verleihen, die ihm unter dem 12. September 1904 verliehene silberne Lebensrettungsmedaille am weißen Bande zu tragen. Der bisherige serbische Generalkonsul in Dresden, Alfred Gutmann, hat sein Amt niedergelegt. AriegSministerium. Se. Majestät der König haben folgende Personal veränderungen in der Armee zu verfügen geruht: Offi ziere, Fähnriche usw. 1. August. Prinz Ernst Heinrich, Herzog zu Sachsen, Königl. Hoheit, Ltnt. im 1. (Leib-) Gren.-Regt. Nr. 100, tritt zum Dienst beim Ersatz-Bat. dieses Regts. ein. Baron o Byrn, Oberstltnt. und Flügeladjutant Sr. Majestät des Königs, unter Ent hebung von der Stellung als Milit.-Gouverneur des Prinzen Ernst Heinrich, Herzogs zu Sachsen, Königl. Hoheit, zum diensttuenden Flügeladjutantcn Sr. Majestät des Königs ernannt. Die Hauptleute Graf Vitzthum v. Eck« städt, Stabshauptm. im 1. (Leib-) Gren.-Regt. Nr. 100, komm, zur Dienstleistung bei Sr. Königl. Hoheit dein Kron prinzen, zum Major, vorläufig ohue Patent, befördert und zum persönlichen Adjutanten Sr. Königl. Hoheit des Kron- Prinzen ernannt. Hain, Komp.-Chef im 7. Inf.-Regt. König Georg" Nr. 106, in Genehmigung seines Abschieds gesuches mit Pension zur Disp. gestellt und zum Bezirks offiz. beim Landw.-Bez. Chemnitz, Meldeamt Stollberg, ernannt, v. Schweinitz, komm, zur Dienstleistung bei Sr. Majestät dem Könige, unter Beibehalt der Uni form der Königl. Flügeladjutanten, zur Dienstleistung bei Sr. Königl. Hoheit dem Prinzen Ernst Hein rich, Herzog zu Sachsen, Königl. Hoheit, kommandiert, Nicolai, Stabshauptm. im 7. Inf.-Regt. „König Georg" Nr. 106, zum Komp.-Chef ernannt. Die Oberltnts. Frhr. v. Beust im 9. Jnf.-Regt. Nr. 133, v. Kirchbach im Schützen- (Füs.-) Regt. „Prinz Georg" Nr. 108, — zu Hauptleuten, vorläufig ohne Patent, befördert. Graf zu Münstcr-Langelage, Oberltnt. im 1. (Leib«) Gren.- Regt. Nr. 100, von dem Kommando zur Dienstleistung bei Sr. Königl. Hoheit dem Kronprinzen enthoben. Nicolai, Oberltnt. z. D., bisher im 2. Ulan.-Regt. Nr. 18, in der aktiven Armee und zwar bei genanntem Regt, wiederangestellt. Jaeger, Rittm. der Landw.-Kav. 1. Aufgebots des Landw.-Bez. Großenhain, zu den Reserveoffiz, des 1. Hus.-Regts. „König Albert" Nr. 18 versetzt. Die Oberltnts. der Res. Franck des 5. Jnf- Regts. „Kronprinz" Nr. 104, Seyfert, v. Zimmer- mann des Schützen- (Füs.-) Regts. „Prinz Georg" Nr. 108, Starke der Königl. Sachs. Kompagnien des Königl. Preuß. Eisenb.-Regts. Nr. 1, — zu Hauptleuten, Schettler, Ltnt. der Res. des 2. Feldart.-Regts. Nr. 28 „Kaiser Nikolaus II. von Rußland", Mittag, Ltnt. der Landw.-Jnf. 1. Aufgebots des Landw.-Bez. I Dresden, Schletter, Ltnt. des Landw.-Trains 1. Aufgebots des Landw.-Bez. Chemnitz, — zu Oberltnts., die Vizefeld webel bez. Vizewachtmcister der Res. Rhein des Landw.- Bez. Plauen, zum Ltnt. der Res. des 6. Jnf.-Regts. Nr. 105 „König Wilhelm II. von Württemberg", Fritzsche deS Landw.-Bez. Plauen, zum Ltnt. der Res. des 1. Feldart.-Regts. Nr. 12, Werther des Landw.- Bez. II Leipzig, zum Ltnt. der Res. des 4. Feldart.-Regts. Nr. 48, Walther des Landw.-Bez. Borna, zum Ltut. der Res. des 6. Feldart.-Regts. Nr. 68, Iwan des Landw.- Bez. Chemnitz, zum Ltnt. der Res. der 3. (Königl. Sachs.) Komp, des Königl. Preuß. Flieger-Bats. Nr. 1, — be fördert. Im Sanitätskorps. 2. August. Prof. vr. Payr, Geh. Medizinalrat in Leipzig, mit dem Dienstgrad als Generalarzt, a la 8uits des Sanitätskorps gestellt. Verordnung, betreffend die Berufung des Reichstags. Vom 2. August 1914. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. verordnen auf Grund des Artikel 12 der Verfassung im Namen des Reichs, was folgt: Der Reichstag wird berufen, am 4. August 1914 in Berlin zusammenzutreten. Wir be auftragen den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nötigen Vorbereitungen. Urkundlich unter Unserer Höchsteignen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 2. August 1914. (L. 8.) gez. Wilhelm I. R. ggez. von Bethmann Hollweg. Bekanntmachung. Mit bezug auf die in Nr. 48 des Reichs-Gesetzblatts verkündete Kaiserliche Verordnung vom heutigen Tage, durch die der Reichstag berufen ist, am 4. August 1914 in Berlin zusammenzutreten, wird hierdurch bekannt ge macht, daß die Eröffnung des Reichstags an diesem Tage nachmittags 1 Uhr im Weißen Saale des König lichen Schlosses zu Berlin stattfinden wird. Zuvor wird ein Gottesdienst, und zwar für die Mitglieder der evangelischen Kirche im Dom um 12 Uhr, für die Mitglieder der katholischen Kirche in der St. Hedwigskirche um 12^ Uhr abgehalten werden. Die weiteren Mitteilungen über die Eröffnungs sitzung erfolgen im Bureau des Reichstags am 3. August 1914 in den Stunden von 9 Uhr morgens bis 8 Uhr abends und am 4. August von 9 Uhr vormittags ab. Dort werden auch alle sonst erforderlichen Mitteilungen gemacht. Zuschauer können zu dem Eröffnuugsakte nicht zu gelassen werden. Berlin, den 2. August 1914. Der Stellvertreter -es Reichskanzlers. Delbrück. 4659 Dresden, d. 2. 8. 1914. Jur Sicherung der Mobilmachung hebe ich die Vor schriften über die einschränkenden Voraussetzungen für Verhaftungen, für Durchsuchungen, für Beschlagnahmen gegen Nichtangehörige des Deutschen Reiches auf. Der Kommandierende General. 4642 Wert des Papiergeldes. Das Publikum wird hiermit in Kenntnis gesetzt, daß die Noten der Reichsbank gesetzliche Zahlungskraft haben und von jedermann ohne Abzug angenommen werden müssen. Eine Umwechslung in Gold oder Silber ist zwecklos. Das Letztere gilt auch für die Noten der Sächsischen Bank zu Dresden. 4641 Der Kommandierende General. Verordnung. Allen staatlichen Beamten und Bediensteten, die nicht unerläßlich zu dienstlichen Geschäften oder Arbeiten gebraucht werden und die auch nicht, was zu allererst geboten ist, sich freiwillig zur Fahne melden können, ist zur Verrichtung von Erntearbeiten aller Art, oder zur Hilfeleistung dabei Urlaub auf Ansuchen zu erteilen. Die dienstlichen Bezüge — bei Arbeitern der durch schnittliche Tagesverdienst — sind während des Urlaubs ungeschmälert fortzugewähren. Znr Fahrt von und zur Arbeitsstätte wird gegen Ausweis der vorgesetzten Dienst stellen Freifahrt auf den Staatseisenbahncn (einschließlich staatliche Straßenbahnen und Kraftwagenlinien) gewährt. Die Not des Vaterlandes erfordert, daß alle staat lichen Beamten und Bediensteten, deren Dienst es ge stattet, von diesem Urlaub Gebrauch machen. Dresden, den 3. August 1914. 4661 Sämtliche Ministerie n. Alle Amtsblätter werden um sofortigen Abdruck dieser Ver ordnung ersucht. Bekanntmachung. Um die Opfer, die in schwerer Zeit des Vaterlandes von allen Teilen unseres Volkes gebracht werden müssen, nach Möglichkeit erleichtern zu Helsen, verfügt das unter zeichnete Ministerium, daß mit den Oberprimanern der Gymnasien, Nealgymnafien und Lberrealfchule«, soweit sie als dienstpflichtig zum Heere einberufen werden oder mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter freiwillig in das Heer eintrcten, tunlichst umgehend, spätestens aber unmittelbar nach Beendigung der Sommerferien eine außerordentliche Reifeprüfung abgehalten wird Zu dieser Prüfung sind auch die zum Kriegsdienst einberufenen oder freiwillig eingetretenen jungen Männer zuzulafsen, die entweder durch Verordnung des Ministeriums bereits zu einer Reifeprüfung einer ncnn- klassigcn Anstalt für Michaelis dieses Jahres zugewiesen waren oder auf Grund zureichender Vorbildung um Zu lassung für Ostern 1915 eiugekommen sind bez. noch ein kommen wollen. Die außerordentliche Reifeprüfung, die für alle Prüf linge eine abgekürzte und vereinfachte sein soll, hat sich im Mündlichen auf die Fächer zu erstrecken, die nach den Lehr- und Prüfungsordnungen für die Reifeprüfungen vorgeschrieben sind; im Schriftlichen für die Oberprimaner nur auf die mit schriftlichen Arbeiten versehenen Fächer, in denen die Gesamtleistungen seit Ostern als ungenügend bezeichnet werden müssen. Von den Zugewiesencn sind, da über ihre Reife durch bloße mündliche Prüfung ein sicheres Urteil nicht gewonnen werden kann, wenigstens einige kurze schriftliche Arbeiten in abgekürzter Zeit zu liefern und zwar an den Gymnasien je eine Übersetzung in das Lateinische (Scriptum) und aus dem Griechischen, dazu eine mathematische Arbeit; an den Realgymnasien eine Übersetzung in das Französische und Englische und ebenfalls eine mathematische Arbeit; an den Oberreal schulen eine mathematische und eine naturwissenschaftliche Arbeit nebst einer Übersetzung in eine der beiden Fremd sprachen. An den Schulen mit Bewegungsfreiheit tritt an Stelle der mathematifchen Arbeit für die Gymnasiasten eine Übersetzung in das Französische, für die Neal« gymnasiasten eine aus dem Lateinischen. Von freien Arbeiten, auch von deutschen, ist bei der Kürze der Zeit in allen Fällen abzusehen. Die gesamte Prüfung darf für die Oberprimaner nur einen, für die Zugewiesenen nicht mehr als einund- einenhalbcn Tag in Anspruch nehmen. Diese Anordnungen finden auf die Schüler der ersten Klasse der Realschulen und auf die den Reifeprüfungen dieser Schulen Zugewiesenen oder Zuzuweisenden sinn gemäße Anwendung. Die Leiter der Schulen werden für diese Prüfungen zu Königlichen Kommissaren ernannt. Das Ergebnis ist dem Ministerium sofort anzuzeigen. Entsprechend diesen Bestimmungen für die außer ordentliche Reifeprüfung ist den zum Heere eingezogenen Unterprimanern und Obersekundanern, ebenfalls auf Grund einer außerordentlichen, nach denselben Bestimmungen abzuhaltenden Prüfung, die Reife für Ober- bez. für Unter prima zuzusprechen.