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Wochenblatt für Reichenvmnd, Siegmar, Neustadt and Ravenstein. Dieses Blatt wird an jede Haushaltung der obigen Gemeinden unentgeltlich vertheilt. ^2 2. Sonnabend, den 17. Januar 1903. Erscheint jeden Sonnabend Nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition «Reichenbrand, Pelzmühlenstraße 47 v), sowie von den Herren Barbier Bast in Reichenbrand, Buchhändler Clemens Bahner in Siegmar und Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegengenommen und pro Ispaltige Corpuszeile mit 10 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Bekanntmachung, die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle betr. In Gemäßheit H 57 der Deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 werden alle im Jahre I88S geborenen Wehrpflichtigen, welche in hiesigem Gemeindebezirke ihren dauerden Aufenthalt bez. Wohn sitz haben, ferner die hier aufhältlichen Znrückgestellten früherer Jahrgänge hierdurch aufgefordert, sich behufs Aufnahme in die Rekru tierungsstammrolle in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar 1903 bei dem unterzeichneten Gemeindevorstande zu melden. Die Militärpflichtigen aus dem Jahre 1883 haben dabei, soweit dieselben nicht im Orte geboren sind, ein Geburtszeugnis (sog. Militärgeburts schein), welches von den betr. Standesämtern nur zu diesem Zwecke kostenfrei ertheilt wird, vorzulegen, diejenigen aus früheren Jahrgängen den im 1. Militärpflichtjahr erhaltenen Losungsschein mit zur Stelle zu bringen. Zeitig von hier abwesende Militärpflichtige (auf der Reise be griffene Handlungsgehilfen rc.) sind durch ihre solchenfalls hierzu verpflichteten Eltern. Vormünder rc. innerhalb obiger Frist anzumelden. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz von hier nach einem andren Orte t ' - - -i^»ti"nna d ' Bekanntmachung, die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle detr. Nach der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 beginnt die Militärmeldepflicht mit dem 1. Januar desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Militärpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet hat, und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht des Wehrpflichtigen endgiltig entschieden ist. Nach Beginn der Militärmeldepflicht haben sich die Wehrpflichtigen zur Ausnahme in die Stammrolle anzumelden. Es werden daher alle diejenigen, welche nach den bestehenden Bestimmungen der deutschen Wehrordnung am hiesigen Orte meldepflichtig sind, hiermit auf gefordert, innerhalb der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar 1903 behufs der Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle bei dem Unterzeichneten sich persönlich anzumelden. Dabei ist von denen, die sich zum ersten Mal an melden und nicht im hiesigen Orte geboren sind, der Geburtsschein, von den Meldepflichtigen der früheren Jahrgänge aber, der Loosungs- und Ge- stellungsfchein vorzulegen. An die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren ergeht die Aufforderung, die unter ihrer Aufsicht stehenden militärpflichtigen Personen, welche von hiesigem O''ie zeitig abwesend sind, unter Beachtung des Vorstehen-