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Großenhainer UchMmP- md AiizchMM. MmtSvlatt des Kömgl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. 153. Sonnabend, den 29. December 1866. Das Großenhainer Unterhaltungs- »nd Anzergeblatt erscheint wöchentlich drei Mal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends, ausschließlich der Feiertage, für den voraus zu bezahlenden Preis von 7V2 Ngr. (durch die Poft bezogen S Ngr., mit Bestellgeld LI Ngr.) vierteljährlich. — Inserate sind spätestens bis Tags vorher früh 9 Uhr einzusenden. Die Expedition dieses Blattes. 1. Die Logis- und Aufenthalt starten betreffend. Kein Hausbesitzer oder Administrator eines Hausgrund- j stückes darf einen Miethbewobner in sein Haus einziehen ' lasten, der nicht eine von der unterzeichneten Behörde » ausgestellte und sodann vom betreffenden Bezirksvorsteher mit Anmeldungsbemcrkung versehene Logiskarte beibringt. > Von solchen unselbstständigen Personen, die blose Schlaf stätten miethen, hat der Hausbesitzer oder Hausadmini strator eine, von der Polizeibehörde ausgestellte Aufent haltskarte, die jedoch dem Bezirksvorsteher nicht producirt i zu werden braucht, zu verlangen. Die vom Miethbewobner übergebene Logiskarte hat der ! Hausbesitzer so lange aufzubewahrcn, bis der Miethbe- ! wohner aus seinem Hause wieder auszieht, und sie dann ! dem letzteren einzuhändigen. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden an l den Hausbesitzern oder Hausadministratoren mit einer Geldbuße von 1 Thaler geahndet werden. Der Stadtrath wird durch seine Polizeiorgane hin und wieder Revisionen in den Arbeitsstätten, beziehendlich den Fabriken vornehmen lassen, um sich zu überzeugen, daß auch den vorstehenden Vorschriften nachgegangen werde. Z. Aufbewahrung der Arbeitsbücher betreffend. Nach erfolgter Eintragung der Antrittsbescheinigung Seiten des Arbeitsgebers ist das Arbeitsbuch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses von dem Inhaber selbst aufzubewahren. (§ 13 der citirten Verordnung vom 16. October 1861.) 4. Den Arbeitswechsel betreffend. Wechselt ein Arbeiter *oder eine Arbeiterin den Arbeits geber, so ist das Arbeitsbuch jedesmal der Polizeibehörde unter Angabe des Namens vom neuen Arbeitsgeber zu produciren, zu Vermeidung einer Geldstrafe von 10 Ngr. Die Vorschriften in der Aufenthaltskarte bleiben außerdem in Kraft, und genügt es, auf dieselben hiermit zu ver weisen. Bekanntmachung. Die unterzeichnete Behörde sieht sich veranlaßt, nachstehende polizei liche Vorschriften Behufs deren genauen Nachachtung zu veröffentlichen: 2. Die Arbeitsbücher betreffend. Nach § 12 der Verordnung, die Arbeitsbücher des ge werblichen Hilfspersonals betreffend, vom 15. October 1861, darf kein selbstständiger Gewerblreibender einen Arbeiter oder Gehilfen iw Arbeit nehmen, welcher nicht ein in Ordnung befindliches Arbeitsbuch verzeigen ! kann. Zur Ordnungsmäßigkeit eines Arbeitsbuchs gehört aber der Eintrag des letzten Arbeitsgebers über den Arbeitsaus- tritt, bezkehendlich die Bemerkung, daß der Arbeiter seinen > Verpflichtungen (worunter Verpflichtungen civil recht- ! licher Natur zu verstehen, ob z. B. der Arbeiter einen ! erhaltenen Vorschuß getilgt) gegen den Arbeitsgeber nach- z gekommen, oder in welcher Beziehung dies nicht geschehen j ist, ferner die Bescheinigung des betreffenden Eassenver- I Walters, daß der Inhaber des Buchs seiner Verbindlichkeit gegen die Krankenkasse nachgekommen, beziehendlich in wie ! weit dies nicht geschehen ist, und endlich bei den von aus- warts einwandernden Arbeitern das obrigkeitliche Visum ! von der letzten Arbeitäaustrittsbescheinigung. Dieser Vorschrift in ß 12 der citirten Verordnung sind, worauf hiermit ausdrücklich aufmerksam gemacht werden soll, auch die Inhaber von Fabriketablisse- s ments unterworfen, so daß also von jetzt an die bisher - für Fabrikarbeiter gültig gewesenen Arbeitsscheine in ! Wegfall kommen. Auch die Arbeiterinnen sind zu Führung eines Arbeits- ' buches verpflichtet. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift in tz 12 der mehrangeführten Verordnung sind nach h 26 derselben ! Verordnung an Arbeitsgebern sowohl als Arbeitsnehmern . mit Geld bis zu 10 Thalern oder verhältnißmäßiger Ge- fängnißstrafe zu ahnden. ! Großenhain, am 13. November 1866. 3. Das An - und Abmelden der Dienstboten betr. Jeder von auswärts neuanziehende Dienstbote ist von der Dienstherrschaft bei der Polizeibehörde unter Ueber- reichung des Gesindezeugnißbuchs sofort und zu Vermei dung der in Z 6 der Verordnung, die nach Vorschrift der Gesindeordnung über die Dienstbvten zu führende polizei liche Aufsicht betreffend, vom 10. Januar'1835, vorge schriebenen Strafe von 25 Ngr. bis 5 Thalern anzumelden.- Der Dienstwechsel ist ebenfalls vom neuen Dienstherrn, die Entlassung des Dienstboten aber, welcher hiesigen Ort verläßt, von der letzten Dienstherrschaft bei der Polizei behörde anzumelden zu Vermeidung der in H 7 obiger Verordnung angedrohten Geldstrafe von 25 Ngr. Da es nicht selten vorkommt, daß Dienstherrschaften das ihren abziehenden Dienstboten über deren Verhalten zu ertheilende Zeugniß nicht der Wahrheit gemäß ausstellen, so weiset die unterzeichnete Behörde gleich hiermit auf die Vorschrift in § 116 der Gesindeordnung vom 10- Januar' 1835 hin, nach welcher derjenige, welcher das Zeugniß über das Verhalten des von ihm ziehenden Gesindes wis sentlich wider die Wahrheit ausstellt, dem nachfolgenden Dienstherrn für den aus der wahrheitswidrigen Angabe entstandenen Schaden zu haften hat. 6. Die Ziehkinder betreffend. Pflegeältern, welche Kinder in Ziehe nehmen wollen, haben dies bei der unterzeichneten Behörde ein jedes Mal anzumelden. Von hier nicht heimathsberechtigteu Kindern haben sie, wenn deren Eltern selbst im hiesigen Orte nicht wohnhaft sind, den Heimathsschein bcizubringen und zwar zu Ver meidung einer Geldstrafe von einem Thaler. Die Herren Bezirksvorsteher wollen die Beobachtung der Vorschriften unter 1 und 6 mit überwachen. Die Stadtpolizeibebörde daselbst. Kunze.