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U'ockrM<itt für Pulsnitz, Königsbrück, Rnörbrrg, Rntzeburg, Moritzburg und AmgrgM SechsnnSdreWgfter Jahrgang Buchdruckerei von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. 1 Verantwort!. Redacteur Alwin Endler in Pulsnitz. Druck und Verlag von Paul Weber's Erben in Pulsnitz. Amtsblatt des Königlichen Amtsgerichts, sowie des Stadtrathes zu Dulsniß. Geschäftsstelle Ntr KönigSbrü«: bei Herrn Kaufm. M. »sch erlich. Dresden» Annoncen-Bureaus Haasenstein L Vogler u. Invalide«^»;. Leipzig; Siudolph Mass» Erscheint: Mittwoch» und Sonnabend«. Abonnementspreis: <«i»schließlich de« jeder Sonnabend-Nummer beiliegenden Sonntaasblatte«) Vierteljährlich 1 Mk. 85 Pfg. Inserate werden mit 10 Pfennigen für den Naum einer gespaltenen Corpus- zeile berechnet u. sind bis spätestens Dienstags und Freitags Vormittags S Uhr hier aufzugeben. uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarke» Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. LxpkäjlilM Ü68 ^mi8dl2USV» s März 1884. 19. Mittwoch. Verordnung, die für die constgnirten Rinder und Pferde, zu Deckung der im Jahre 1883 aus der Staatskasse bestrittenen Verlage an Entschädigungen zu erhebenden Beträge betreffend. Auf Grund der im Monat December vorigen Jahres vorgenommenen Consignation der im Lande vorhandenen Rinder und Pferde ergiebt sich, daß zu Erstattung derjenigen, auf das Jahr 1883 verlagsweise aus der Staatskasse bestrittenen Beträge, die nach dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 an Entschädigungen für die wegen Seuchen auf polizei liche Anordnung getödteten, oder nach dieser Anordnung gefallenen Thiere zu gewähren gewesen, beziehentlich an Verwaltungskosten erwachsen sind, auf jedes von den constgnirten a) Rindern ein Jahresbeitrag von acht Pfennigen, b) Pferden ein Jahresbeitrag von acht Pfennigen entfällt. Indem Solches nach Maßgabe der Bestimmungen in § 4 der Verordnung vom 4. März 1881 — Gesetz- und Verordnungsblatt von 1881, Seite 13 — andurch bekannt gemacht wird, werden die zur Einhebung der beregten Jahresbeiträge berufenen Polizeibehörden (Stadträthe, Bürgermeister, Gemeindeoorstände) andurch angewiesen, auf Grund der, aus den Kreishauptmannschaften bez. Amtshauptmannschaften abgestempelt an sie zurückgelangten Consignationen die oben ausgeschriebenen Jahresbeiträge von den betreffenden Rind vieh- und Pferdebesitzern unverzüglich einzuheben und, unter Beischluß der Consignationen, an die Kreishauptmannschaften, beziehentlich Amtshauptmannschaften einzuzahlen. Dresden, am 22. Februar 1884. Ministerium des Innern. (gez.) von Nostitz-Wallwitz. Körner. Unter Bezugnahme auf vorstehende Verordnung des Kgl. Ministeriums des Innern wird den Bürgermeistern zu Königsbrück und Elstra, sowie den Gemeindcvorständcn des hiesigen Bezirks noch Folgendes bekannt gegeben: Als Schlußtermin für die Einhebling der oben erwähnten Jahresbeiträge wird der 10. März, als Schlußtermin der Ablieferung der erhobenen Beiträge an hiesige Kassenverwaltung der 25. März dieses Jahres festgesetzt. Gegen Säumige wird mit Ordnungsstrafe verfahren werden. In Nest gebliebene Beiträge werden nach den Vorschriften für die Beitreibung öffentlicher Abgaben behandelt. Kamenz, am 28. Februar 1884. Die Königliche Amtshauptmannschaft. von Zezschwitz. Nachdem das Königliche Ministerium des Innern den für die consignirten Rinder, und Pferde zur Deckung der im Jahre 1883 aus der Staatskasse bestrittenen Verlage an Entschädigungen einzufordernden Jahresbeitrag für jedes Rind acht Pfennige und für jedes Pferd acht Pfennige festgestellt hat, so werden die Besitzer der am hiesigen Orte consignirten Rinder unlr Pferdaufgefordert, dm auf fix entfallenden Jahresbeitrag zu Vermeidung von Weiterungen binnen 8 Tagen anher zu entrichten. / , v Um den betreffenden Rind- und Pferdebesitzern die mit der Abführung der geriMügigen Beträge verbmü^uen MhewaltMen thunlichst zu ersparen, ist der Stadtwacht meister Herold angewiesen worden, sich der Einsammlung zu unterziehen. > / ' . ' Pulsnitz, am 29, Februar 1884. Der Stadtrat h. Schubert, Brgrmstr. Zeitereignisse. PulSttitz. Bei hiesiger Sparkaffe wurden im Monat Februar d. I. 26,646 M. 9 Pf. in 455 Posten ein- und 16,686 M. 6 Pf. in 118 Posten ausgezahlt. In den beiden Monaten Januar und Februar d. I. erfolgten in Summa 59,923 M. 49 Pf. Einzahlungen und 33,872 M. 57 Pf. Rückzahlungen. Gegen das Vorjahr 5262 M. 45 Pf. Einzahlungen mehr, und 64 M. 30 Pf. Rückzahlungen weniger. Sparmarken wurden in den 11 Monaten (v. Februar) v. I. 18,350 Stück Verkauft und zwar 6000 Stück an Bahnhof Großröhrs dorf, 1530 Stück an Herrn Gastwirth Tschackert, 1440 Stück an Herrn Friseur Mick, 1390 Stück an Herrn Buchbindermstr. Carl Lindenkreuz, 1110 Stück an Bahn hof Pulsnitz, 1080 Stück an Herrn Kaufmann Endler, 960 Stück an Herrn Kaufmann Cunradi, 940 Stück an Herrn Tischlermstr. SchwiebuS, 900 Stück an Herrn Gastwirth Körner in Lichtenberg, 880 Stück an Herrn Bandhändler Boden, 600 Stück an Herrn Gastwirth Mager in Mßn. Pulsnitz, 510 Stück an Herrn Buch händler v. Lindenau, 330 Stück an Herrn Tischlermstr. Dorn, 310 Stück an Herrn Kaufmann Schütze, 230 Stück an Herrn Buchdrucker Weber (Verkaufsstelle hat aufgrhört), 110 Stück an Herrn Gastwirth Mager in Miti elbach, 30 Stück an Herrn Kaufmann Franz Rammer (Verkaufsstelle hat aufgehört) und 10 Stück im Einzel verkauf. Eingegangen sind in den 11 Monaten 1883 1503 Stück Sparkarten mit 15,030 Stück Sparmarken, und zwar im 1. Quartal 2050 Stück, im 2. Quartal 6110 Stück, im 3. Quartal 3900 Stück und im 4. Quartal 2970 Stück Sparmarken. Demnach verblieben am Ende des Jahres noch 3320 Stück Sparmarken im Umlauf. Sparkarten wurden 1700 Stück angeschafft und hiervon 1400 Stück an die Verkaufsstellen abgege ben. Verkaufsstellen von Sparmarken werden jederzeit sowohl für Stadt Pulsnitz als umliegende Ortschaften gern noch vergeben. B. — Es dürfte vielleicht noch nicht allgemein bekannt sein, daß Lehrcontracte stempelpflichtig sind. Lehrver träge, in welchen ein Lehrgeld von unter 150 M. stipu- lirt ist, sind mit 50 Pf., diejenigen, die 150 M. Geld oder Zuwendungen in dieser Höhe übersteigen, mit I M. 50 Pf. stempelpflichtig. Bei der zu Ostern bevorstehenden Annahme neuer Lehrlinge ist dies zu beachten. — Eine gesetzliche Verpflichtung, unbestellt zuge sendete Waare bei Gefahr der Ausnahme der Offerte zur Disposition zu stellen, besteht nicht. Der Empfänger ist an keine Zeit gebunden, innerhalb welcher er die in der Zusendung liegende Offerte ablehnen muß; nur darf diese Ablehnung nicht so spät erfolgen, daß inzwischen die Waare für den Absender werthlos geworden oder in ihrem Werthe erheblich verringert ist. Bittet auf eine solche Ablehnung hin der Absender wiederholt, der Empfänger möge die Waare behalten, so ist letzterer, eine Antwort hierauf zu geben, nicht verpflichtet, wenn er in der Ablehnung seinen Willen, einen Kaus nicht abzuschließen, unzweideutig kundgegeben hat. Aus dem Umstande, daß der Empfänger die Fracht bezahlt und die Waare geöffnet hat, kann, wenn später Ablehnung ersolgt, auf die Absicht der Annahme nicht geschloffen werben, weil diese Handlungen zu dem Zwecke geschehen sein können, um sich den Entschluß, die unbestellt zuge sandte Waare zu behalten, durch die Besichtigung der selben zu ermöglichen, wozu der Empfänger befugt ist. Entschieden für die Absicht der Annahme der Waare spricht aber einer gerichtlichen Entscheidung zufolge die Verwendung eines, wenn auch nur geringen Theils der Waare, also auch nur die theilweise Disposition über dieselbe, so lange nicht die ausdrückliche Erlaubniß zur Entnahme einer Probe seitens des Absenders vorliegt. — In Fällen, wo das Verweilen in einer fremden Wohnung erst durch die Aufforderung des Berechtigten, die Wohnung zu verlassen, zu einem unbefugten wird, hat die Nichtbeachtung dieser Aufforderung, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, 3. Strafsenats, vom 7. Jan. 1884 die Bestrafung wegen Hausfriedensbruchs zur Folge; es bedarf demnach keiner zweiten Aufforderung, die Wohnung zu verlassen, um die Strafbarkeit des Verweilenden herbeizuführen. Die Meinung, daß eS einer dreimaligen bezüglichen Aufforderung bedürfe, um den Hausfriedensbruch perfekt zu machen, ist sonach eine irrige. — Ein Rittergutsbesitzer verlor 1881 in Aachen viel Geld im Skatspiel und stellte Wechsel aus, die er nachher einzulösen sich weigerte, weil die betreffenden Summen zum Glücksspiel hergegeben seien. Das Reichs gericht hat indessen entschieden, daß das Skatspiel unter keinen Umständen als Glücksspiel zu betrachten sei. — Dem „Dresd. Anz." sei folgendes entnommen: Erfreulicherweise ist das Befinden Sr. K. Hoheit des Prinzen Albert zur Zeit ein recht befriedigendes. Der Prinz bewegt sich viel im Freien und unternimmt bei schönem Wetter bereits Spaziergänge und Ausfahrten,