Volltext Seite (XML)
puisnitzerMckeiiblaN Expedition: Pulsnitz, vismarckpiotz Nr. 265. Druck und Verlag von 6. L. Sörster's Lrdsn (Inl).: I. XV. Mohr) Nr. 88 Donnerstag, 24. Juli 1913 65. Jahrgang Verantwort! er Redakteur: I. XV. Mohr in Pulsnitz. §errqpvscherrQr.1l8. Sszirks-Nnzeigsr Erlcheint: Dienstagr Donnsretog u. Sonnabend. Wit »Illustriertem Sonntagsblatt", »Landwirt. schaMcher Vellage' und »Mode kür Mle". Kbonnementi Monatlich 45 PI., vierteljährlich Wk. l ' bei kreier Zustellung in» Saus, Zeitraubender und tabellarischer Satz nach be< durch Vie Post bezogen Mk. l.4l. ——— I^OMgl. r^MrSgerichlS UNO Oes ölOOrpaleS zu Pulsnitz !,onderem Ioris. Erfüllungsort ist P anitz. Xan Nulcrnrtr umkassend die Ortschakten: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Srotzröhrsdorl, Zretnig, löausmalde, Ohom, Obersteina, >-,eder. rllNUJUlUU I Ul OLU s»lIUP^LllUjlvUl.ZUIx s^ltlÄIllb» stelna, Weißbach, Ober-u. lliederlichtenau, §riedersdork-Ihiemendork, Mittelbch Srotznaundork, Lichtenberg, kiem-vittmannsdork. UN^> Teilung 'selegr^Ndr.: Wochenblatt Pulsnitz H 1 Inserats kür denselben lag sind bis vormittags I 10 Uhr aukzugeben. Die künk mal gespaltens Mill I > Zeile oder deren Naum 15 pk., Lokalprsis t 2 pk. M Neklame 30 pk. Sei Wiederholungen Nabatt. Tolanus-Verum mit den Kontrollnummern: 76—77 au» dem Behrtng-Werk in Marburg, 160—173 au» den Höchster Farbwerten in Höchst a. M. ist wegen Ablaus» der staatlichen Gewährdauer zur Einziehung bestimmt worden. Dresden, am 18. Juli 1SL3. Ministerium des Innern, n. Abteilung. VelMNtMllMg. Aus Grund de» Reichrgesetze» vom 17. Juni 1911 betr. die Beseitigung von Tierkadavern, (ReichSgesetz-vlatt Seite 248) und der Verordnung de» Königlichen Ministerium» de» Innern über die Beseitigung von Lierkadavern, bei der Fleischbeschau beanstandetem Fleisch usw. vom 1. Juni 1912 (Gesetz- und Verord- nungSblatt 9. Stück) erlassen die Königliche AmtShaupimannschast nach Gehör de» Bezirksausschusses und die Stadträt« zu Kamenz und Pulrnitz nach Gehör oer Stadtverordneten Hiermit folgende KadaVevVerniMungsvorfchriften, betr. die Beseitigung von Tierkadavern und ungeniessbaren animalischen Nahrungsmitteln im Bezirke der Königlichen Amtshauxtmannschast Kamenz und in den Städten Aamenz und Pulsnitz. 8 i. In den Gemeinden und Guttbezirken de» Bezirke» der Königlichen Amtthauptmannschaft und in den Städten Kamenz und Puttnitz ist da» Vergraben, AuS- kochen und Verbrennen, sowie jede andere Beseitigung tierischer Kadaver oder Fleischteile in den unter 8 3 a. b c. und ck. verzeichneten Fällen mit den dort genann ten Ausnahmen verboten. Gt find vielmehr alle Kadaver nach den näheren Bestimmungen dieser Vorschriften entweder durch Kadaveroernichtung-anstalten zu beseitigen, (8 2 ff.) oder auf behördlich genehmigten Wasenplätzen zu vergraben (8 5), oder durch örtliche Verbrennung bi» zur Veraschung zu vernichten (8 6), soweit nicht sür kleinste Kada ver eine vereinfacht« Eingrabung zugelaffen ist (8 7). 8 2. In die Fleischmehlsabrik von Ernst Bretschneider in Pirna haben abzuliesern: Die Stadt Puttnitz, die Landgemeinden und Guttbezirke de» AmtSgerichttbezirkS Puttnitz, di« Stadtgemeinde Elstra, sowie die Landgemeinden und Guttbe zirke Bischheim mit Guttbezirk, Belenau, Gettdorf mit Guttbezirk, Gödlau mit Guttbezirk, HL»lich mit Guttbezirk, Hennettdorf mit Guttbezirk, «indisch, Möhrsdorf mit Guttbezirk, Prietitz mit Guttbezirk, Rauschwitz, Rehntdorf mir Guttbezirk, Wohla mit Guttbezirk, Boderitz, Dobrig, Ossel, Talpenberg und Welka. In di« Kunstdüngerfabrik von Franz Bethke in Zenkwitz haben abzuliefern: Die Stadt Kamenz und die Landgemeinden und Guttbezirke de» Amttgerichttbezirk» Kamenz — mit «u»nahme von Elstra, Bischheim mit Guttbezirk Braun« mit Rohrbach mit Guttbezirk, Bulleritz mit Guttbezirk, Gelenou, Gettdorf mit Guttbezirk, Gödlau mit Guttbezirk, Großgrabe mit Guttbezirk, HS»lich mit Guttbezirk, Hennettdorf mit Guttbezirk, Kindisch, Möhrsdorf mit Guttbezirk, Prietitz mit Guttbezirk, Peterthain mit Guttbezirk, Rauschwitz, Rehn»dorf Mit GutSbe- zirk, Schönbach, Schwosdorf mit Guttbezirk, Wohla m.t Guttbezirk, Boderitz, Dobrig, Ossel, Talpenberg und Welka. In die Fleischmehlfabrik von Wilhelm Stade in Großenhain haben abzuliefern: Die Stadt, und Landgemeinden sowie Guttbezirk« det Amttgerichttbezirk» König»brück und die Landgemeinden Großgrabe Mit Guttbezirk, Bulleritz mit Gutt bezirk, Brauna mit Rohrbach und Guttbezirk, Schönbach, PeterShain mit Guttbezirk und Schwosdorf mit Guttbezirk. b s Zu überlassen sind : s. mit der Haut und unter Bezahlung der au» Z 10 unter 1 s und c sich ergebenden Gebühren durch die viehbefitzer 1 Kadaver der an Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut oder Rotz umgestandenen oder wegen Ausbruches dieser Seuchen getöteten Pferde, Esel, Maultier«, Maulesel und Tiere de» Rindergeschlechte» (Sroßkadaoer), 2. alle Kadaver der an denselben Seuchen umgestandenen oder wegen de» Au»bruch» einer solchen Seuche getöteten Fohlen, Kälber, Schafe, Ziegen, Schweine und Hunde und der an Geflügelcholera oder Hühnerpest umgestandeaen Geflügelmengen von 60 kg und darüber (Mittel- und Kleinkadaver), 3. all« weniger als SO Ic^ wiegenden Kadaver der an sonstigen Krankheiten umgestandenen oder ohne Blutentziehung getöteten Schweine und de» Kleinvieh» — Mit Aurnahme einzelner Kadaver von Hunden, Katzen, btt S Monate alten Ferkeln, Schaf, und Ziegenlämmern und Geflügel —, soweit diese nicht auf den behördlich genehmigten wasruplätzen (8 6) vergraben oder durch örtliche Verbrennung bi» zur Asche (s. 8 6) unschädlich beseitigt werden. b. mit dem Fett und unter Bezahlung der aus 8 10 unter 1 b und a sich ergebenden Gebühren durch die viehbefitzer: 1. da» nach dem Fleischbsschaugesetze zu vernichtende Fleisch oder die Fleischteile und Organe geschlachteter Tiere im Gesamtgewicht von 60 und mehr, 2. geringere Mengen de» nach dem Fleischbeschaugesetze zu vernichtenden Fletsche» oder der Fl-ischteile und Organ« geschlachteter Tiere, soweit diese nicht aus den behördlich genehmigten Wasenplätzen vergraben oder durch örtliche Verbrennung bi» zur Asche oder bet ganz minimalen Körperteilen durch Vergrabung in d«n in 8 ? erwähnten Stellen unschädlich beseitigt werden, 3, da» nach D 33 der Bundetrat»au»führungsbestimmungen zum Fleischbeschaugesetze vom 3. Juni 1900 Abschnitt -X zur menschlichen Nahrung ungeeignete trichinöse Fleisch. c. ohne Fett und unter Bezahlung der au» 8 10 unter 1 b und c sich ergebenden Gebühren durch die viehbefitzer: 1. da» nach 8 34 Nr. 4 der unter b 3 genannten Au»führung»bestimmungen zur menschlichen Nahrung ungeeignete trichinöse Fletsch, 2. größere Mengen von sonst untauglichen animalischen Nahrung-mitteln. cl. mit der Haut und unter Bezahlung der aü» 8 10 unter 2 sich ergebenden Entschädigung durch die zuständige Anstalt 1. alle Kadaver der an sonstigen Krankheiten umgestandenen oder deswegen getöteten Pferde und Rinder (Grrßkadaoer), 2. alle über 50^wiegenden Kadaver der an sonstigen Krankheiten umgestandenen oder dttwegengetötetenSchweineundKleintiere(mittlereundgrößereKletnkadaver). Die Ablieferung kann ohne Haut erfolgen, wenn auf Grund reich», oder landesgesetzlicher Vorschriften Entschädigung sür die gefallenen Tiere gewährt und die Abhäutung sowie die Verwertung der Haut von der Abschätzungrkommission gestattet wird. 8 4. In Landgemeinden, in denen Wasenplätze nicht angelegt werden oder örtliche Verbrennung bis zur Asche nicht möglich ist, sind die nach 8 3 unter s. 2 und 3, b. 2 und 3 und c. 1 und 8 abzuholenden tierischen Teile und die Mittel- und Kleinkadaver in sogenannten Konfiskatgefäszen au» oerztnktem Eisenblech bi» zur Abholung durch die Anstalten gut verschlossen aufzubewahren. Nach jeder Entleerung, die von den Ortsbehörden rechtzeitig, d. h. bevor da» Gefäß überfüllt ist, b«i den Anstalten zu beantragen ist, sind die Gefäße gehörig zu reinigen und zu dttinfizieren. Die Benutzung eine» Konfirkatgefäße» durch mehrere benachbarte kleinere Gemeinden (Miteigentum) ist statthaft. 8 5. Die wasenxlätze und die darauf anzulegenden Gruben müssen den Anforderungen de» 8 3 Absatz 2 der Anlage O 1 der Au»führung»vorschriften de» Bun- dttrate» zum Vtehseuchengesetze (Gesetz- und Verordnungsblatt 1912, Seite 234) genügen. Ihre Einrichtung und die Benutzung erfolgt nach den Bestimmungen der 88 ö, 6 und 11 der Verordnung de» Königlichen Ministerium» über die Beseitigung von Tterkadavern usw. vom 1. Juni 1912 (Gesetz- und Verordnungsblatt 9. Stück). 8 6. Verbrennung am Grt bis zur Veraschung ist nur zulässig, soweit Großöfen mit genügender Heizkraft hierzu zur Verfügung stehen, z. B. Ziegelei-, Bren. n«rei-, Fabrtköfen, und wenn diese Art der unschädlichen Beseitigung, statt der Anlegung von Wasenplätzen oder der Ablieferung an die Anstalten, ei» sür allemal von dem Gemeindevorstande oder GutSoorsteher fichergestellt und dies der Königlichen Amtthauptmannschaft angezeigt ist.