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Sächsisch e Slaalszeümg Staatsanzeiger für Erscheint Werktag» nachmittag» mit dem Datum de» Lrsch«in«ng4tage». Bezugspreis: Monatlich 3 Mart. Eiazelu« Nummern 13 Pf. Fernsprecher: Geschäftsstelle Nr. 81 SSL — Schriftleituug Nr. 14S74, Popschecktouto Dresden Nr. 2486. — Stadtgirolonto Dresden Nr. 14H Leitweise Nebenblätter: Landtags-Beilage, Berlaussliste von Hol-Pflanzen auf de» Staatsforstreviereu. Lerantworllich fttr die Redaktion: Hauptschriftleiter Sark Bethke in Rähnitz-Hellerau. den Zreiftaat Sachse« > «nküudigungeu: Di« 32 mm breite Sruudzeile oder deren Nam» 3S Pf» die , 66 mm breite Sruudzeile oder deren Rau« im amtlichen Delle 76 Pf-, unter Li» gesandt 1RM. Ermäßigung aus SeschäftSanzetgeu, Famtliennachrichten und Stelle» , gesuche. — Schluß der Annahme vormittags 10 Uhr. Dresden, Dienstag, 16. April Ar. SS 1S2S Der volle Wortlaut des Metts -es Staatsgerichtshofs. I. Im Namen des Reichs. In der verfassungsrechtlichen Streitsache der Sozialdemokratischen Fraktion de» sächsischen Landtags, vertreten durch ihre Vorsitzenden, die Schriftleiter Böchel in Chemnitz, Edel in Dresden und Lieb mann in Leipzig, Antragstellerin, gegen dar Land Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Antragsgegner, wegen Feststellung der Bersassungswidrigkeit der Landtagkwahl vom 31. Oktober 1926 hat der StaatSgerichtShof für das Deutsche Reich in der öffentlichen Sitzung vom 22. März 1929, an welcher teilgenommen haben I. al» Richter: der Präsident des Reichsgerichts 0. vr. SimonS als Vorsitzender, der ReichSgerichtSrat Triebel, der ReichSgerichtSrat Hagemann, der ReichSgerichtSrat Schmitz, der Oberverwaltungsgerichtsrat vr. Groethuysen, der OberverwaltungSgerichterat Bach- mayer, der OberverwaltungsgerichlSrat vr.O tto; H. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle: der Regierungsinspektor Krause, nach mündlicher Verhandlung für Recht erkannt: 1. Die Wahlen vom 31. Oktober 1926 zum Sächsischen Landtage sind ungültig. 2. Die Regierung deS Freistaates Sachsen ist verpflichtet, die Neuwahl des Landtags herbei- zuführen. Von Rechts wegen. Gründe. I. Das Landeswahlgesetz für den Freistaat Sachsen in seiner Fassung vom 6. »Oktober 1926 (Cächs. GesBl. S. 365) enthielt als 8 14 Abs. 8 folgende neue Vorschrift: „(8) Wahlvorschläge einer Partei, die im letzten Landtag nicht vertreten gewesen ist, sind nur zuzulassen, wenn diese Partei spätestens am siebzehnten Tage vor dem Wahltage beim Landeswahlleiter den Betrag von dreitausend Reichsmark eingezahlt hat. Dieser Betrag wird zurückgezahlt, wenn der Partei bei der Vertei lung der Abgeordnetensitze (88 26, 29 und 50) mindestens ein Sitz zugewiesen worden ist; andernfalls verfällt er zugunsten der Staats kasse." Ihrer Ausführung dienten § 30 Abs. - und § 36 Abs. 1 Satz 2 der Landeswahlordnung vom gleichen Tage (SächsGesBl. S. 369). Auf Ärunv des neugefaßten Wahlgesetzes und der Landes wahlordnung hat am 31. Oktober 1926 eine Reu- Wahl des Sächsischen Landtages stattgefunden. Fünf Parteien haben vor der Wahl die Sicherheit von 3000 RM. eingezahlt, zwei von ihnen haben einen Abgeordnetensitz erreicht. Ihnen sind die 3000 RM. alsbald, den übrigen Parteien erst im Dezember 1928 zurückgezahlt worden. Kein Wahl- Vorschlag ist wegen Nichtleistung der Sicherheit zurückgewiefen worden. In der Sitzung vom 24. März 1927 hat der neugewähile Landtag die Wahl für gültig erklärt, ohne daß bei dieser Ge- legenheit der § l4 Abs. 8 SächsLWG. erörtert worden wäre. Nachdem der Staatsgerichtshos für das Deutsche Reich durch seine Urteile vom 17. Dezember 1927 einige dem 8 14 Abs. 8 SächsLWG. ähnliche Be stimmungen in Wahlgesetzen anderer deutscher Länder für unvereinbar mit Art. 17 RBerf. er- ilärt Halle, wurde auch die Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschrift des Sächsischen Landes wahlgesetzes zweifelhaft. Die Antragstellerin, die Sosialdemokratische Fraktion deS Sächsischen Landtages, vertrat die Auffassung, daß 8 14 Abs. 8 SächsLWG gegen Art. 17 RBerf. verstoße, da er für die Zulassung der Wahl- Vorschläge der verschieden«» Parteien un gleiche Bedingungen geschaffen habe und somit den Grundsatz der Gleichheit der Wahl verletze. Aus der VerfassungSwidrigkeit des § 14 Abs. 8 SächsLWG. folgert die Antragstellerin, daß die auf Grund des ihn enthaltenden neuen Landeswahl gesetzes vorgenommene Landtagswahl in ihrem Ergebnis verfälscht worden und daher ungültig sei. Sie hat deshalb beim Staatsgerichtshof für daS Deutsche Reich Klage gegen das Land Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, erhoben und beantragt, dahm zu erkennen: 1. 8 14 Abs. 8 des Landeewahlgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung vom 6. Ok tober 1926 (Sächs. Gesetzblatt 1926, S. 365f ), sowie 88 30, Abs. 2, 36 Abs. 1 Satz 2 der Landeswahlordnung vom 6. Oktober 1926 (Sächs. Gesetzbl. 1926 S. 369 f.) verstoßen gegen Artikel 17 der ReichSversassung; 2. Tie am 3t. Oktober 1926 stattgesundene Wahl des Sächs. Landtages ist ungültig. Ter Landtag besteht in seiner gegenwärtigen Zu sammensetzung zu Unrecht, er wird auf gelöst. Tie Regierung deS Freistaates Sachsen ist verpflichtet, die Neuwahl des Sächs. Landtage- auf Grund der Bestim mungen des Landeswahlgesetzes in der Fassung vom 6. Oktober 1926 unter Fortfall des 814 Abs. 8 herbeizuführen. , . . - - Tas Land Sachsen als Antragsgegner hat in erster Reihe beantragt, die Klage als unzulässig, in zweiter Reihe, sie als unbegründet zurück zuweisen. "Für die Unzulässigkeit deS Klag- antrags 1 hat es sich berufen auf Art. 13 Abs. 2 RBerf. Nach dieser Vorschrift habe über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem Reichsrecht nur das Reichsgericht zu entscheiden. Diese- allein sei befugt, die Reichsverfassungswidrigkeit deS 8 14 Abs. 8 SächsLWG. auszusprechen. In Verfolg dieser NechlSausfassung hat der Sächsische Ministerpräsident namens d?S Sächsischen Gesamt- Ministeriums beim Reichsgericht den Antrag ge stellt, darüber zu entscheiden, ob der genannte 8 14 Abs. 8 nist dem Reichsrccht vereinbar sei. Ter von dem Präsidenten des Reichsgerichts für die Entscheidung über diesen Antrag bestimmte III. Zivilsenat des Reichsgerichts hat durch Be schluß vom 23. November 1928 dahin erkannt, daß 8 14 Abs. 8 des LandeswahlgesetzeS für den Freistaat Sachsen in der Fassung vom 6. Oktober 1926 nicht mit dem Reichsrecht vereinbar sei, da er die nach Art. 17 RBerf. ausgestellten Grund sätze der Gleichheit und ter Allgemeinheit der Wahl verletze. Ter Beschluß ist RÄBl. 1928 I S. 414 bekannlgemacht und NGZ. Bd. 122 S 306 mit Gründen veröffentlicht worven. Ter Ent scheidung des Reichsgerichts hat das Land Sachsen durch daS zweite Gesetz zur Ände rung deS Landeswahlgesetzes vom 13. Februar 1929 (SSchsGesBl. S. 8). Rechnung getragen und den 814 Abs. 8 SächsLWG. ausdrücklich ge strichen. Ebenso sind durch Verordnung vom gleichen Tage in der Landeswahlordnung 8 30 Abs. 2 und 8 36 Abs. 1 Satz 2 gestrichen worden. Ter Beschluß deS Reichsgericht- vom 23. No vember 1928 hat ferner den Sächsischen Landtag veranlaßt, nochmal- in eine Prüfung der Gültig keit der Wahlen vorn 31. Oktober 1926 einzu treten. Am 19. Februar 1929 hat er nach ein gehender Erörterung der Sach- und Rechtslage im Prüfungsausschuß wie in der Vollversammlung be schlossen, die Wahlen erneut für gültig zu erklären. Tie Parteien sind darüber einig, daß sich durch diese nach Anhängigmachung der gegenwärtigen Streitsache eingelreienen Ereignisse der Klag antrag 1 erledigt hat. Cie haben in der münd lichen Verhandlung vor dem StaatSgerichtShof nur noch über den Ktagantrag 2 gestritten, zu dessen Rechtfertigung sich die Antragstellerin nunmehr in erster Reihe auf die Enijcherdung des Reichs gericht- beruft. Aus ihr ergebe sich, daß die Wahlen vom 3l. Oktober 1926 zum Sächsischen Landtage nicht den in der ReichSversassung zwingend ausgestellten Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl entsprochen hätten. Ein so gewählter Landtag sei überhaupt keine verfassungs mäßige Volksvertretung. Eine Neuwatt sei geboten, ohne daß noch zu prüfen sei. ob die Anwendung de» verfassungswidrigen 8 l4 Abs. 8 SächsLWG. das Kahlergebnt» beeinflußt habe. Auch das sei jedoch, fall» e» darauf ankomme, zu bejahen, wie die Antraastelleri» unter Berufung auf den Bericht der Minderheit deS Prüfungsausschusses des Land tage- (LandtagSdrucks. Nr. 1113 vvm 13. Februar 1929 S. 13 flg.) näher darzulegen versucht hat. Der Antragsgeguer hat dem Klagantrag 2 gegenüber zunächst seine Unzulässigkeit geltend ge macht. Tie BerfassungSstreitigkeit über die Gül tigkeit des 8 14 Abs. 8 SächsLWG. fei durch den Spruch deS Reichsgerichts beendigt worden. TaS Landeswahlgesetz sei ihm entsprechend geändert worden. Tie Gültigkeit der Landtagkwahlen vom 31. Oktober 1926 sei auf Grund der durch een Beschluß des Reichsgericht- geschaffenen Rechtslage vonr Landtage erneut geprüft worden- Ihm stehe nach Art. 7 der Verfassung de- Freistaates Sachsen vom 1. November 1920 (SächsGejBl. S. 44b) die Entscheidung hierüber zu. Zu einer Nachprüfung seines die Gültigkeit der Wahlen bejahenden Be schlusses sei der StaatSgerichtShof sür das Deutsche Reich nicht berechtigt. Ferner bestreitet der Antragsgeguer seine Passio- legitimation. Die Sächsische Regieiung sei mit der Wahlprüfung nicht besaßt, sie sei nicht befugt, den Sächsischen Landtag aufzulösen. Die Klage be- treffe danach Maßnahmen, die zur ausschließlichen Zuständigkeit de» Sächsische» LaudtageS gehörten. Gegen ihn habe die Klage gerichtet werden müssen. Ebensowenig sei die Sozialdemokratische Frak tion de- Sächsischen Landtages aktiv legitimiert, die Wahlen vom 31. Oktober 1926 unter Berufung aus die VerfassuNgswivrigkeit des 8 14 Abs. 8 SächsLWG. anzufechten. Denn sie habe seinerzeit dem Sächsischen Landeswahlgesetz vom 6. Oktober 1926 zugestimmt. Außerdem sei die Vorschrift gegen die Sozialdemokratische Partei, da sie ja im letzten Landtag vertreten gewesen sei, über haupt nicht angewandt worden, so daß sie sich nicht beschwert fühlen könne. In der Sache selbst geht das Land Sachsen davon auS, daß es nicht angängig sei, den gegen wärtigen Sächsischen Landtag wegen der Anwen dung des verfassungswidrigen 8 14 Abs. 8 Sächs. LWG. bei seiner Wahl als überhaupt nicht be stehend anzusehen. ES müsse deshalb gefragt wer- den, ob ein Anhalt dafür vorliege, daß das Wahl ergebnis durch den vorgekommenen Wahlfehler wesentlich beeinflußt toorden sei. Tie Antrag stellerin, die die Wahl anfechte, treffe in diesem Punkte die Beweislast. Eine Einwirkung de- 8 14 Abs. 8 auf das Wahlergebnis habe sie aber nicht darzutun vermocht. Ihren in dieser Hinsicht ge machten Ausführungen ist das Land Sachsen mit ebenso eingehenden, sich an den Bericht der Mehr heit deS Prüfungsausschusses des Landtags (a a. O. S. I flg ) anschließenden Darlegungen entgegen- getreten. Die Antragstellerin l>at demgegenüber bestritten, daß die Bejahung der Gültigkeit der Wahlen vom 31. Oktober 1926 durch den Landtag für den StaatSgerichtShof bindend sei. Tie Einwendungen gegen die Passivlegilimation des Antragsgegners hält die Antragstellerin für unbegründet. DaS Ge samtministerium sei durchaus in der Lage, eine Auslösung de- Landtages heibeizuführen, da eS nach Art. 9 Abs. 2 Cächs. Verf. befugt sei, einen dahingehenden Volksentscheid zu beantragen. Außer- dem sei eS Aufgabe der Regierung, die Neuwahlen, deren Vornahme verlangt werde, auszuschreiben. ES liege überhaupt eine vom Staatsministerium, da- sich nur auf das Vertrauen einer unrechtmäßig gewählten Volksvertretung stützen könne, und dieser, dem Landtage, gemeinsam begangene VerfaffungS- verletzung vor. Es könne sich also nur darum handeln, ob der Landtag hätte mitverklagt werden müssen. Für den Fall, daß das dem StaatS- gerichtShof sür notwendig erscheine, hat die Sozial demokratische Fraktion beantragt, die Verhandlung zu vertagen, damit der Landtag, vertreten durch seinen Präsidenten, von Amt- wegen beigeladen werde oder dainit sie die Klage nachträglich auf ihn erstrecken könne. Sie hat Weiler auSgesührt, daß es zur Begründung der Akliolegitimation im Verfahren vor dem Staatsgerichtshos nicht nölig sei, daß die klagende Partei in ihrem subjektiven Recht verletzt worden sei. Jeder StaatSbüiger sei grundsätzlich befugt, BersassungSwidrigkeiten zu ver folgen. Auch de« Ausführungen de» Antrags- gegner» ,u, Sach« selbst ist di« Antragstellerin entgeaenaelrete«. Das „Am" vr. Schachts. War man schon seit Wochen auf einen für die deutsche Wirtschaft kaum tragbaren Vorschlag der alliierten Sachverständigen gefaßt, so übertraf das der deutschen Delegation überreichte Memo randum der Alliierten die schlimmsten Erwartungen. DaS zahlenmäßig kaum nennenswerte Zugeständnis der Gläubiger wird glatt aufgehoben durch die un- zugemutele Aufgabe des TransserschutzeS und die Kommerzialisierung der Reparationen. Man wäre sogar versucht, zu sagen, daß unter diesen Umständen dem jetzigen „Angebot" der Alliierten noch die bisherige Regelung auf der Grundlage deS TaweSplaneS vorzuziehen wäre. Wie nicht anders zu erwarten war, hat der Führer der deutschen Delegation, vr, Schacht, in der Montag sitzung der Sachverständigenkonserenz auch klipp und klar erklär», daß die Ziffern des Memoran dums sür Deutschland unannehmbar seien und eine etwaige Tiskussion auf dieser Basis nicht in Frage kommen könne. Damit ist die deutsche Stellungnahme eindeutig geklärt und diejenigen, die an einen Umfall vr. Schacht- geglaubt haben mochten, dürften darüber eines Besse ren belehrt worden sein. Auf alliierter Seite scheint man auch die Ernsthaftigkeit der deut schen Ablehnung erkannt zu haben und dentt anscheinend auch nicht daran, dem Memoran dum den Charakter eines Ultimatums zu geben. Wäre dem jo, dann hätten die deutsche» Delegierten zweifellos sofort den Konserenzttsch verlaffen und ihre Soffer gepackt. Ta aber nach den un- oorltegenoen Informationen immer noch eine, wenn auch nur geringe Aussicht auf Verständigung besteht, ist auf Dienstag vormittag 11 Uhr eine neue Sitzung der Sachoerstänvigenkonferenz ein- berufen worven Daraus kann gejchwssen werden, daß die alliierten Sachverständigen und namentlich ihr führender amerikanischer Teil einen weiteren Vorschlag in Reserve haben, mit dem man viel leicht schon in der TienSIagsitzung heraurtrelen wird. In manchen Kreisen hört man in diesem Zusammenhang auch von einer bereits im Gang befindlichen Intervention der amerikanischen Re gierung in Paris, doch ist es ratsam, auch darauf leine Häuser zu bauen, denn es muß einmal aus gesprochen werden, daß die Höhe der alliierten Forderungen nicht zuletzt auf die Hartnäckigkeit Amerikas hinsichtlich der Schulden seiner ehe maligen Alliierten zurückgesührt werden muß. Würde die amerikanische Finanzwelt in dieser Frage etwas mehr Nachgiebigkeit zeigen, so hälte dies eine wesentliche Erleichterung der Lösung des Reparationsproblems zur Folge. Wir glauben deshalb, daß das Schwergewicht der Entscheidung nicht bei England over Frankreich, landein vor nehmlich bei Amerika liegt. Jedenfalls befindet sich die Pariser Konferenz augenblicklich auf ihrem Höhepunkt, von wo es entweder eine Klärung im positiven Sinne oder den unaushalisamen Sturz in die Tiefe gibt. Das letztere würde nicht nur für die deutsche, sondern auch sür die europäische Wirtschaft eine Katastrophe bedeuten, denn die Rück kehr Deutschlands zum Dawesplan könnte nichts mehr besagen, als der Welt, selbst auf die Gefahr einer völligen Ruinierung der deutschen Wirtschaft, den Beweis sür die Unerfüllbarkeit der alliierter Reparationsforderungen zu liefern. Zu derselben Zeit, da sich heute vormittag !u Paris die Sachverständigen zu einer neuen Voll sitzung zusammensanden, die sür den Abbruch over die Fortführung der Verhandlungen dort vielleicht entscheidend sein wird, war man in Berlin an den zuständigen Stellen damit beschäf tigt, die Denkschrift der Alliierten, die am Sonn abend dem Reichsbankpräsiventen vr. Schacht über reicht wurde und in englischer Sprache abzefaßt ist, zu übersetzen. Zwar wird über ihren Inhalt vorläufig noch strengstes Stillschweigen gewahr», schon eine oberflächliche Prüsung aber soll ergebe« haben, daß die im „Malin" angegebenen Zahlen, die sür die ersten 37 Jahre von Deutschland eine Jahresleistung von durchschnittttch 2,2 bi» 2,3 Milliarden Mark erheischen würden, den in der Denkschrift genannte» Zahlen durchaus ent sprechen. Tie Annuitäten würden danach mit etwa 1800 Mill. M. beginnen, in einem Zeit raum von 6 Jahren dann aus etwa 2000 Mill. Mark gesteigert werven, um sür die Restzeit Höhe« von 2400 bi- 2450 Millionen zu erklimmen. Ein zweiter Punkt, der gerave sür Teutschkand von äußerster winschasllicher Beveutung ist, beruht in der Frage der Sachlieferungen. Nach gewisse»» Informationen soll der neue Plan diese Liefe« runaen lür da» erste Jahr auf 600 Mill. M. be»