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Ftrnsprrchstrlle Nr. 22. D'e „Sächsische Llbze'tung" erscheint Dienstag, Donn»«, tag und Salbend. Die RuSgabe de» Bla'teS erfolgt Lag» vorher Nachm. 4 Uhr. Abonnement» Prei« viertel jährlich t Rk. 80 Pfg, zwei- monaillch 1 Mk , einnonat- lich 00 Pf. Einzeln« Nummern 10 Pf. SW« kaisrrl. Pöstanstalten, Popioten, sowie di» gritungStrSg« nehmen stet» B«Mung«n auf die „Sächsische rlb,«Iwng" an. AEffEe IKH. Amtsdlätt sir ks MMt MlSgeMi, lies MW« ßWiMi ins kii Wtnt ze SA»ko, smit sei ki MiMinknt ze ßedBm. Mit „Illustriert. Gountag-blatt". Mit Humor. Beilage „Geifenblasen". Mit „Saudwirtschaftl. veilage". Tkl.-Adr.: Elbzeltung. Inserate, bei der weiten Verbreitung d. Bl. von großer Wirkung, sind Montag», Mit twoch»und Freitag» bi» spätesten« vormittag» SNHr aufjugeben. Prei» für di« gespaltene Lorpu»z«il« oder deren Raum I» Pf. (tabellarische und kompiliert« nach Übereinkunft). „Eingesandt- unterm Strich »0 Pf. di« Zelle. Bei Wiederholungen «nt- sprechender Rabatt. Ins«ratrn-Unnahm«stellenr In Schandau: Expedition gaukrnstraße 184, in Dresden und Leipzig: die Annoncen«Bureau» von Haasenstein L Bögler, Invalidendank und Rudolf Mosse, in Frankfurt a. M.: S. L. Daube L Co. Mr. 78. Schandau, Dienstag, den 10. Juli 1806. 50. Jahrgang, ss 1s ' IN ' - I sl ! 7—!,«« « Amtlich Durch die Bestimmungen, welche zur Ausführung des Rcichsgcsctzblntt vom Jahre 1906 auf Seite 654 flgde. abgedrucktcn ErbschaftSstcuergesetzeS unter dem 16. Juni 1906 erlassen sind, ist den Standesbeamten eine Verpflichtung zur Erteilung gewisser Auskünfte anferlegt worden, welche bisher in diesem Umfange noch nicht bestand. Indem diese in Nr. 39 des Zentralblattes für das Deutsche Reich vom Jahre 1906 — Seite 830 flgde. — bereits abgedruckten Bestimmungen, soweit sie auf die Standesämter Bezug haben, Im Anhang nntcr D znr Nachachtung nochmals be kannt gemacht werden, ist insbesondere auf folgendes hinzuwcisen: Die Totcnlisten sind erstmalig in den ersten zehn Tagen des Monats August dieses Jahres und hiernach bis auf weiteres allmonatlich an die Erbschaftsstenerämter einzusenden. In die erste Totenliste sind alle Sterbefälle aufzunchmen, welche nach Ablauf des 30. Juni eingctrcten sind. Die Formulare zu den Totcnlisten — den Nusführungsbestimmnngen als Muster I angefügt — werden jedem StandcSamte rechtzeitig und in ausreichender Zahl unentgeltlich von feiten der Erbschaftssteuerämter zugehcn. Die in den Spalten 4, 8, 10 bis 14 der Totenliste enthaltenen Fragen, über welche das Stcrbcrcgistcr keine Auskunft gibt, sind nur insoweit zu beantworten, als es der Standesbeamte aus eigenem Wissen oder auf Grund von Angaben vermag, welche ihm auf Befragen der den Sterbefall Anmeldendc selbst macht. Von weiteren Ermittelungen haben die Standesbeamten abzuschcn und sich auch bei den Auskünften, welche sic zufolge von tz 7 der Ausführungsbcstimmungcn den ErbschaftSstcucrämtcrn zu geben haben, auf das zu beschränken, was ihnen aus eigner Wissenschaft bekannt ist. Ein Zwang zur Beantwortung der in den Spalten 8 und 10 bis 14 enthaltenen Fragen wird bei der Anmeldung der Stcrbcfällc schon um deswillen auf den Anmeldcnden nicht ausgcübt werden dürfen, weil derjenige, welcher den Sterbefall anmcldct, zu dieser Zeit vielfach noch gar nicht in der Lage sein wird, über die VermögcnSverhältnisse des Ver storbenen zuverlässige und erschöpfende Auskunft zu erteilen. Das Ministerium des Innern erwartet einerseits von den Standesbeamten, daß sic die Fragen an das Publikum mit allem durch die Sachlage gebotenen Taktgefühl stellen, sich vor jedem unnötigen Ausforschen fremder VermögcnSvcrhältnifsc hüten und die ihnen gewordenen Mitteilungen an niemanden, der hierauf kein Recht hat, weitcrgcbcn werden. Es hofft aber anderer seits auch, daß das Publikum die Neuerung so ausfassen wird, wie sie gedacht ist, nämlich als ein Mittel, die Hinterbliebenen eines Verstorbenen, von dessen Nachlasse keine Erbschaftssteuer zu erheben ist, vor Nachforschungen von feiten der Steuerbehörden möglichst zu bewahren. Dresden, am 29. Juni 1906. 706 v 1/^. 06. Ministerium des Innern. O Erbschaftssteuer-Aitsführimsisbestimmungett. Die Standesämter haben von den von ihnen beurkundeten Stcrbefällcn den Erbschaftssteuerämtern Mitteilung zu machen. Die Mitteilung erfolgt durch besondere Totenlisten, welche den Zeitraum eines Monats zu umfassen haben und in den ersten zehn Tagen nach Ablauf des Monats dem Erbschaftsstcueramtc cinzurcichen sind. Sind in dem betreffenden Zeitabschnitte keine Stcrbcfällc eingctrcten, so ist dies dem Erbschaftsstcueramtc binnen gleicher Frist schriftlich anzuzcigen. er Teil. In die Totenlisten sind auch die im Auslande erfolgten Sterbefällc von Deutschen, sowie von solchen Ausländern, welche im Jnlandc ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder welche im Jnlandc Vermögen hinterlassen haben, aufzunchmen, falls sie in glaubhafter Weise zur Kenntnis der Standesämter gelangt sind. Der pünktliche Eingang der Totcnlisten ist durch die ErbschaslSsteucrämter zu überwachen. Bei unterlassener rechtzeitiger Einsendung der Totenliste ist das Standesamt mit kurzer Frist zu mahnen. Nach fruchtlosem Abläufe der Frist ist Beschwerde bei der vorgesetzten Aufsichtsbehörde zu führen. Zu den Totcnlisten dient das anliegende Muster 1 nach Maßgabe der vor gedruckten Anleitung. Die Standesbeamten sind verpflichtet, auch die in den Toten listen enthaltenen Fragen, Über welche das Stcrbercgistcr keine Auskunft gibt, zu beantworten, soweit sic es aus eigenem Wissen oder infolge Befragung des den Sterbe fall Anmeldcnden vermögen. Zur Anstellung weiterer Ermittelungen sind sie nicht verpflichtet. Aktenzeichen des Erbschaftssteueramts. Muster 1. (Ausführungsbcstimmungcn H 2. Totcnliste des StandcsamtsbczirkeS für den Zeitraum vom bis mit Amtshauptmanuschaft Postbcstcllbczirk: Anleitung für die Aufstellung nnd Einsendung der Totenliften. 1. Die Totcnliste ist beim Beginne des Monats anzulcgen. Die einzelnen Sterbe fällc sind darin sofort nach ihrer Beurkundung cinzutragcn. Hierbei sind die in Spalte 4 bezüglich der Staatsangehörigkeit und die in den Spalten 8 bis 13 enthaltenen Fragen, über welche das Stcrbcregister keine Auskunft gibt, zu be antworten, soweit cs der Standesbeamte aus eigenem Wissen oder infolge Be fragung des den Stcrbcfall Anmeldcnden vermag. Besondere Ermittelungen hierüber sind nicht anzustcllen. Die Spalte 14 ist nur auszufüllen, soweit die Verhältnisse dem Standesbeamten bekannt sind oder der Anmeldende freiwillig darüber Auskunft gibt. 2. Die Totcnliste hat alle in dem betreffenden Monate im Standesamtsbezirke vor- gckommencn Sterbefällc zu umfassen. Sind keine Sterbefälle eingetreten, so ist darüber in der Totcnliste eine Fehlbescheinigung auszustellcn. Die Totcnliste ist innen, hinter der letzten Eintragung, ebenso die Fehlbescheinigung, mit Ort, Zeitangabe und Unterschrift des Ausstellers zu versehen und in den ersten zehn Tagen nach Ablauf des Monats an das Erbschaftsstcucramt einzusenden. Ist für einzelne Bezirke durch besondere Anordnung die Einreichung in anderen Fristen vorgcschricbcn, so hat die Einsendung noch nach der besonderen Anordnung zu erfolgen. 3. Auf dem Titelblatt« jeder Liste ist oben links — unter dem Vordrucke: Akten zeichen des Erbschaftssteueramts — die ein für allemal feststehende, den Standes ämtern bekannt zu gebende Ordnungsnummer anzugcben, welche den Totcnlisten eines jeden Standesamts von dem Erbschaftsstcueramtc erteilt worden ist. Ein- lagebogcn sind in den Titelbogcn etnzuhcften. Lau fende Nummer de» a) Familienname (bet Ehefrauen und Witwen außer dcm Familiennamen de» Manne» auch der GebnrtSname), b) Vorname, c) Stand oder Ge werbe u) GeburtS- ort, d) Staats angehö rigkeit Wohnort (In den größe ren Städten auch Straße und HauS- nummer). Fall« nicht in der Gemeinde Alter Sterbe« tag a) Hat die gestor. bene Person ein Testament, ei nen Erbver trag, Ehever- trau, Verpfleg- ungSvertragod dergl. hinter lassen? l>) Wo befindet War die gestorbene Person ledig, Leben n) eheliche Kinder od. Abkömm linge von solchen? u)Bci einem gestorbenen ehelichen Kinde: leben bei de leibl. Eltern? Der Ausfüllung der Spalte 12 und — falls diese keine Erben ergibt — der Spalte 13 bedarf eS nur, wenn die Fragen in Spalte 10 und 11 mit „nein" beantwortet sind. Wieviel beträgt der ganze Nachlaß etwa und Nummer der ErbschaftS, steuer. Hauptliste u) Welcher Teil der Eltern lebt? Welche nächste Verwandte (Groß- Num» mer. Sterbe- registerS. (bei Ehefrauen und Witwen Stand oder Gewerbe deS Mannes, bei ehelichen Kindern der Stand deS BaterS, bei unehelichen Kin. dern der Stand der Mutter) heimisch: Angabe deS des politischen Bezirkes und deS Bundes staats Jahre steh diese Ur kunde? o) Ist ein Testa ments - Voll strecker oder Vertreter be stellt? (Angabe deS NamenS, Standes und oerheirat., verwitwet oder geschieden? I>) uneheliche Kinder einer Erblasserin oder Ab- kömmlinge vonsolchen? ü)Bei einem gestorbenen unehelichen Kinde: lebt die Mutter? ii)Sind Geschwi ster oder Ab kömmlinge von Geschwistern am Leben? «Name Stand und Wohnort rinro dieser ürbcn., eitern oder ent- serntere Voreltern und Abkömmlinge solcher Ver wandten) leben noch? «Name, Stand und Wohnort eines dieser ürben.» in wessen Händen befindet er sich ? des ErbschaftS steucr- amtS. L N des Gestorbenen. Wohnorts.) 1 2 3 4 ü 6 7 6 0 M ll 12 13 14 16 H 16 4. Ausfüllung der einzelnen Spalten: n) Spalte 2 muß die Stcrbercgister-Nummcrn in ununterbrochener Reihenfolge Nachweisen. Auslassung einzelner Nummern (zum Beispiel bei Totgeburten) ist in Spalte 16 zu erläutern. Ist die Leiche eines Unbekannten aufgefuuden worden, so ist der Sterbefall unter entsprechendem Vermerk in Spalte 3 in die Liste aufzunehmen. b) Der Eintragung in Spalte 11 muß stets der Buchstabe u) oder d) voran gesetzt werden, je nachdem das Kind ehelich oder unehelich geboren war. o) Wenn ein Gestorbener aus Armcnmittcln beerdigt ist, oder der Nachlaß bekanntermaßen den Betrag von 500 Mark nicht übersteigt, ist dies in Spalte 14 mit den Worten „arm" oder „Nachlaß nicht über 500 Mark" anzugeben; einer Ausfüllung der Spalten 8 bis 13 bedarf es alsdann nicht. Eine derartige Angabe setzt aber voraus, daß die Verhältnisse dem Standes- ck) Bei der Ausfüllung der einzelnen Spalten sind Bezugnahmen auf Ein tragungen bei vorhergehenden Fällen, wie „desgl." oder durch Strichzcichen („) zu vermeiden. 5. In die Totcnliste sind auch die im Auslande erfolgten Stcrbcfällc von Deutschen oder von solchen Ausländern, welche im Jnlande ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder welche im Jnlande Vermögen hinterlassen, aufzunchmen. Sind solche Fälle nicht bekannt geworden, so ist die folgende Bescheinigung unterschriftlich zu vollziehen: Daß Fälle der unter Ziffer 5 der Anleitung bezeichneten Art dcm unterzeichneten Standesbeamten nicht bekannt geworden sind, bescheinigt