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Verordnungsblatt der AreishauMaunschaft Bantzeu zugleich als «ouft-orialdeh-rde ree Oberlaußtz. Amtsblatt der AmtShauptmannschaften Bautzen und Löbau, deS Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bautzen, Schirgiswalde Heriahvt, Bcmstadt und -Ostritz, deS Hauptsteueramtes Bautzen, ingleichen der Stadträtbe zu Bautzen und Bernstadt sowie der Stadtgemunder'ithe zu Schirgiswalde und Weißenberg. Organ der Handels, und G e w er b e k a «» n» e r z« Zitta«. Die Baurener Nachr erscheinen, mit Ausnahme der Sonn- und Fefftage, täglich abend»« Prei» de» dierteljSbrl. Abonnement» 3 Jusrr ttouSgebtidr sü, der en«»r Ärttl-Lvatt^tle gewöhnlichen Satze» 12 in geeigneten Fälle« unter Bewährung von Rabatt: Ziffern«, Tabellen« und anderer schwieriger Ta» entsprech«» teurer. ^»»metlgcdahr sür setze Antti,e u»d Jnsertt« ro Pfg., für brtefl. AuskunftserteUung 10 Pfg. (und Porto). Bi« früh 9 Uhr eingehende Inserate finden in dem abend» er'^nndrx Blatte Aufneimr. Z»!er«tt nehmen die Expedition und dir Amoncenbureau» an. de»gl. dir Herren Walde in Löbau, Elautz in Weißenbesg, Ltppiffch in Schirgiswalde, Bnhr in Könla»hein b. Meid, Reußner in and v- vindenar in Pulsnitzl (Aermprtch-AvMuh Xr. 51.) Nk» 2'!2. Freitag, den 2». September, abeudS. 18^2. Bekanntmachung, die Einfuhr lebender Schweine aus Oesterreich-Ungarn nach dein Schlachthofe zu Grofzeuhaiu betreffend. Unter Zustimmuna des Herrn Reichskanzlers ist ro» dem Ministerium des Innern aus ge, ichehenes Ansuchen die Einiuhr von lebenden Schweinen aus den Mastanstalten Stnnbruch, Bielitz. Biala und Wiener Neustadt nach dem Scklachihofe zu Großenhain nnler nachstekendcn Bedingungen gestattet worden: 1) Den Sendungen sind Ursprungs- und Gesundheits-Zeugnisse beizugrben, w iche unter Bezeichnuna der Thiere nach Stückzahl, Gattung (Rasse), Farbe, sountaen Süßeren Kennzeich n und nach dem Otte der Herkunst von der zuständigen Orts- oder Po-iz ibehörde auszust«llen und mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten, oder von der Staatsbehörde hierzu besonders er mächtigten Thierarztes darüber zu versehen, a) daß die Thiere von ihm u tersucht und gesund be funden ivorden sind, und b) daß am Herkunftsorte innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absendung eine auf Borstenvieh übertragbare Seuche nicht geherrscht bat. 2) Ist das Zeugnis; nicht in deutscher Sprach,- ausgeseriigh so ist demselben eine amtlich beglaubigte deutsche Uevnfctzung beizusügen. 3) Die Gülftgkttt der Zeugnisse erstreckt sich auf acht Tage. Läuft diese Frist währnid des Trans portes ab, so ist, damit die Zeugnisse wettere acht Tage gelten, das Vieh von einem beamteten Thier- euzt von neuem zu untersuchen und der Befund aus dem Zeugnisse za vermerken. 4) Die Einfuhr Ler Thiere erfolgt nur über Bodenbach.Teilchen, Zittau oder Boitersreuth. nachdem dieselben von einem Thierarzte an der Grenzttngangsstelle untersucht und sür seuchensret b fanden worden sind. 8) Die Thiere müssen mittelst der Eisenbahn in geschlossenen Waggons ohne Umladm g und untrr thunltchstcr V-rmetdung von Trantpottverzögerunaen r ach dem Schlachthofe in Grotzenhatn über führt und dort alsbald geschlachtet werden. In kttnem Falle dürfen die Thiere lebend aus dem Schlacht Hose sortgebrach' werden. Dresden, den 20. September 1892. Ministerium des Innern. Für den Minister: v. Charpentier. Körmr. Höherer Anordnung zu Folge werden die Gcwerbepvtizeibehördcn des hiesigen Re gierungsbezirkes auf die strenge Durchführung der in der nachstehend abgcdruckten Ver ordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 27. Mai 1891 enthaltenen Be stimmungen hierdurch aufmerksam gemacht. Bautzen, am 21. September 1892. Königliche Kreishanptmannscha f t. von Salza nnd Lichten»«. Bekanntinach u n g , die feuersichere Aufbewahrung von Putzlappen, Putzfäden u. dergl. betr., vom 27. Mai 1891. Wie zur Kenntnis; des unterzeichneten Ministeriums gekommen ist wird in Fabriken und Werk stätten mit den sogenannten „Putzlappen, Putzfäden" und dergl. nicht immer mit genügender Bor'icht umgegangen. Diese zum Reinigen und Putzen von Maschinen und Transmissionen verwendeten Ma terialien werden durch den Gebrauch nach und nach mit Oel getränkt sowie mit ganz kleinen Eisen- splitterchen vermischt und sie besitzen in diesem Zustande im höchsten Grade die Eigenschaft der Selbst entzündung. Anstatt nun dieselben in metallnen, steinernen oder sonst fencrsichcrn Behältern gehörig zu bergen, werden sie häufig nach dem Gebrauche in durchaus ungenügender Weise anfbewahrt, ;a sogar innerhalb der Gebünde in freiliegenden Haufen angesammelt und es sind hierbei nachgewiescner Mausen Lurch Selbstentzündung im In- und Auslande schon vielfach erhebliche Schadenfeuer "verursacht worben. Es werden daher die betreffenden Gewerbtreibenden auf Obiges aufmerksam gemacht und dringend er- mahnt, sich im eigenen Interesse eines solchen unvorsichtigen GebahreuS zu enthalten, vielmehr alle öl> und fettgetränkten Putzlappen und dergl. lediglich in metallnen, steinernen oder sonst feucrsichern Behält nissen aufzubewahren, dieselben auch, ebenso ivie den gesammten Kehricht, alltäglich mindestens einmal aus den Fabrik- und WerkstattSgebändcn völlig zu entfernen und nach feuersicher» Orten außerhalb der selben zu bringen. Dabei wird auf die Bestimmung in § 367 unter 6 des Reichsstrafgesetzbuchs hin- qewiesen, wonach Derjenige, welcher Waareu, Materialien oder andere Borräthe, welche sich leicht von selbst entzünden oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in Behältnissen anfbewahrt, wo ihre Ent zündung gefährlich werden kann, oder Derjenige, welcher Stoffe, die »ich» ohne Gefahr einer Entzündung bei einander liegen können, ohne Absonderung aufbewahrt — natürlich ganz abgesehen von etwaigen weiteren vermögensrechtlichen oder strafrechtlichen Folgen seines Verhaltens — schon an sich mit Geld strafe bis zu 150 Mk. oder mit Hast bestraft wird. Zugleich werden die zuständigen Behörden und Or gane angewiesen, dementsprechend allenthalben gehörige Aufsicht zu führen nnd sind etwaige Uebertret- ringen znr Anzeige nnd Bestrafung zu bringen. Die gegenwärtige Bekanntmachung hat in allen Amts blättern zum Abdrucke zu gelangen. Dresden, am 27. Mai 1892. Ministerium des Innern. von Metzsch. Münckner. Bekanntmachung. Mit Genehmigung des Königlichen Finanzministeriums wird am 1. Oktober dieses Jahres Las Untcrstcueramt zu Schirgiswalde im Hauptamtsbezirke Bautzen nach Wilthen verlegt. Dresden, am 23. Jalt 1892. Königliche Zoll- und Steuer-Direktion. Schultz. R>ppe. Bekanntmachung, Hebammenwescn betreffend. In h 22 der von dem Königlichen Ministerium des Innern unter dem 22. Juni dss. Js. er lassenen „Neuen Instruction sür die Hebammen zur Verhütung des KindbettfieberS", welche nach § 3 der Bl. 287 des diesjährigen Gesetz, und Perordnungsblattes erschienenen Verordnung der Königlichen Ministerien deS Innern und deS CultrL und öffentlichen Unterrichts, die Einführung einer umgeänderten Hebammenordnung und Hebammentaxe -c. vom 22. Juni dieses Jahres den sämmtltchrn jetzt angektellten Hebammen des Bezirks zugestellt worden ist und aus deren genaue Befolgung dieselben mittelst Handschlags jetzt verpflichtet worden stirb, ist den Hebammen untersagt, die von der Wöchnerin oder dem Kinde beschmutzten Wäsche stücke, wie Unterlagen, Stopf, und Betttücher, Hemden und dergleichen zu waschen oder sonst zu reinigen. Die Befolgung dieser Vorschrift ist den Hebammen besonders eingeschärst worden. Weil solche Dienste jetzt von den Hebammen vielfach verlangt worden sind, die Hebammen aber dieselben, ihrer Instruction und Verpflichtung gemäß, nunmehr unbedingt verweigern müssen, so ivird diese Vorschrift hiermit zur öffentlichen Kenntntß gebracht. Die Ottspoltzetbehörden (Ge meind evorstände, Gutsoorsteher und Bürgermeister) des Bezirks werden besonders ersucht, daiür mit besorgt zu sein, daß dies in ihren Gemeinde, und Gutsbeztrken bekannt wird, und die Hebammen In Schutz zu nehmen, wenn sie pflichtgemäß die Leistung solcher Dienste verweigern. Blatt 299 deS diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes tst auch eine neue Hebammen taxe veröffentlicht worden, weiche mit dem 1. August diese» Jahres in Kraft getreten ist; nach den darin festgestellten Sätzen ist die Hebamme berechtigt, Bezahlung für die von ihr geleisteten Dienste zu verlangen. Die Ortspolizetbchördcn werden ersucht, sür daS Bekanntwerden d r Ansätze dieser Taxe in ihren Bezirken zu so gen, damit so die Hebammen gegen ungerechte Vorwürfe ge schützt werden, daß sie mehr verlangen, als ihnen zukommt. Bautzen, am 16. September 1892. Die Königliche AmtShauptmannschast. 8295 L. von Zezschwitz. Maßregeln gegen t*inschleppnng der (Cholera. Nachdem das Königliche Ministerinm des Innern eine einheitliche Regelung der Maßregeln zur Verhütung der Eholera angeordnet hat, wird für den Bezirk der Königlichen AmtShaupimannschaft Löban hiermit Folgendes bestimmt und bekannt gegeben: I. Alle aus Rußland, dem hamburgischen Staatsgebiete oder anderen Orten, an welchen die Cholera epidemisch herrscht, tommenden Personen haben sich während der ersten sechs Tage nach dem Verlassen deS als verseucht bekannten Gebietes an jedem Orte, an weichem sie aniangen, sofort nach ihrer Ankunft bei der Ortspolizeibehörde unter Angabe ihrer Un.erkmift anznmelden und über den Tag, an welchem sie das verseuchte Gebiet verlasse» habe», anszmreisen. Für Bekanntgabe der Orte, an welchen die Chvlera epidemisch herrscht, in den Tagesblättern wird amtlich gesorgt werden. Die Ouartiergeber der nus verseuchten Ortschaften eintreffendcn Personen haben die Ankunft der Letzteren ebenfalls sofort bei der OrtSpolizeibehörde zu melden. Die gemeldeten Personen sind bis nach Verlauf von sechs Tagen nach dem Verlassen des ver seuchten Gebietes mit thunlichst geringer Belästigung hinsichtlich ihres'Gesundheitszustandes polizeilich zu beobachten, und, falls sich dabei der Verdacht der Erkrankung an Cholera ergievt, ärztlicher llnter- snchung zu- unterziehen, welche erforderliche» Falles zu wiederholen ist. Mit chölerakrauk Befundenen und ihrer Habe ist den sanitätSpollzeilichen Vorschriften entsprechend zu verfahren. II. Die Ein- und Durchfuhr von gebrauchter Leib- und Bettwäsche, gebrauchten Kleidern, Hadern und Lumpe» aller Art, Obst, frische»; Gemüse, Butter und Weichkäse ans'Rußland, dein hamburgischen StaatSgeviete oder anderen verseuchten Ortschaften ist verboten. Verbotswidrig eingcführte Gegenstände sind ortSbehördiich zu deSiusicireu oder, falls sie werthlos, iu unschädlicher Weise zu vernichten. Ausgeschlossen von dem Verbote der Ein- und Dnrchfnhr sind Wäsche nnd Kleider von Reisenden. Diese sind jedoch in Gemäßheit der Verordnung dcü Königlichen Ministeriums des Innern vom I I. vor. Mts. nach Oeffmmg des Gepäcks nach Maßgabe der den Ortsbehördcn zugleich mit dein Flug blatt XIX vom 8. dss. MiS. zugefertigteii Aiiweisuttg zur DeSinfectivn zu deSiusicireu. Personen, welche noch nicht desinficirte Gegenstände auSpacken oder mit denselben sonstwie hantiren, müssen unverzüglich ihre Hände desinfieiren nnd dürfen vor der Dcsinfection nichts Genießbares in dieselben nehmen. Zum Waschen dürfen solche Wäschestücke erst gegeben werden, nachdem sie gründlich deSinficirt sind. in Jede ans einem Choieraorte eintreffende Post- oder Packetsenonng ist von dem Empfänger vor der Oeffmmg der OrtSpolizeibehörde zn melden. Die Letztere hat bei der Oeffmmg festznsteüen, ob die Sendung Gegenstände enthält, deren Einfuhr verboten ist. Ist dies der Fall, so sind die betreffenden Gegenstände zu deSiusicireu, bevor sie zum weiteren Verkehr zngelassen werden. Den Ortspolizeibehörden ivird strengste lleberwachung dieser Vorschriften nnd sofortige Anzeige- erstattnug über jeden ErkranknngS- oder Todesfall au Eholera oder choleraoerdächtigen Erscheinungen an die Königliche AmtShauptmannschast ans kürzestem Wege zur Pflicht gemacht. V. Zuwiderhaudluugeu gegen obige Anordnungen werden, soweit nicht auf Grund des NeichSstraf- gesetzbnchs höhere Strafen eintreten, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bestraft. Durch Vorstehendes erledigt sich die in Nr. 210 dieses Blattes enthaltene Bekanntmachung der unterzeichneten AmtShauptmannschast vom 9. dss. Mts. Löbau, am 15. September 1892. Königliche Amtshauptmannschaft. v. Crauöhaar. Bekanntmachung. Für die Stiftuugsgüter Klix und Salgu in der Königlich Sächsischen Oberlaufiy, welche veräußert werden sollen, sind 360000 mit 10000«» Anzahlung geboten worden. Rostec tauten, welche gesonnen sind, günstigere Gebote zu mache«, werden ersucht, ihre Mehrgebote bis zum 5. Octover dieses Jahres dem unterzeichneten Ministerium mündlich oder schriftlich zu eröffnen. Die Auswahl unter den Bietern, welche sich an ihre Gebote bis zum 15. October dieses Jahres für gebuuden zn erklären haben, bleibt ebenso wie die Feststellung specieller Kaufbedingungen eventuell Vorbehalte«. Dresden, am 17. September 1892. Ministerium des «ultns und öffentlichen Unterrichts. von Teydewitz. Fiedler. Die Müh le «Utensilien der der Stadt Zittau gehörigen Hospital- u'd Pfortmühlt allhier sollen Montag, de» 3. Oktober dieses Jahres, verauctionirt werden. Die Anction beginnt obigen TageS in der Hospitalmühle Vormittags 10 Uhr. ES gelangen zur Auction: I uutcrschlächiigeS hölzernes Wasserrad von 5,32 m Durchmesser und gußeiserner Welle nebst Znb-Hör, 1 comvleltes, eisernes, stehend's Vorgelege, 2 Walzcnstühle, I amerikanische Geiretdebürstmaschln--, I stehend? Schälmaschine mit Exhaustor, 1 Centrtfugal-Licht maschine, 1 stehende Reinigungsmaschine „Eurcka", I Köinersortircyltnder von Eisen, I Vörcylinder, 1 Spthcylinder mit Ventilator, I Trieur, Chltnd:rkast'n, Elevatoren, Steinkrahne, 1 compl. Fahr« stnhl, 2 Paar kranzös. Mühlsteine, 1130/1200 mm Durchmesser, 1 Paar Liebethaler Sandsteine, 1200 mm Durchmesser, 1 Spttzgang mit Sandsteinen, I Haferquetsche, Trankmisstonen, Riemscheiben, Riemen und alle zur Müllerei gehörigen Jnventarimstücke. Zittau, dm 21. September 1892. Der Stadtrat h. Oertel, Bürgermeister.