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A-orter Wochenblatt. Mittheiluugen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Sechster Jahrgang. Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post 2l Ncugroschen, bei Beziehung de« Blatte« durch Botrngelegenheit IS Ncugroschen. 4^. Erscheint jede Mittwoche. 24. Uovbr. 1841. Kruchstüke aus teutschen Urkunden. I. Deutsche Bundesakte vom 8. Juni L81L Art. 13. In allen Bundesstaaten wird eine lan desständische Berfassung Statt finden. Art. 16. (Die Verschiedenheit der christlichen Re ligionsparteien kann in den Ländern und Gebieten des teutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genüsse der bürgerlichen und politischen Rechte begründen.) Die Bundesversammlung wird in Berathung zie hen, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdi schen Glaubens in Deutschland zu bewirken sei, und wie insonderheit derselben der Genuss der bürgerlichen Rechte, gegen die Uebernahme aller Bürgerpflichten, in den Bundesstaaten verschafft und gesichert werden könne. Jedoch werden den Bekennern dieses Glau bens, bis dahin, die denselben von den einzelnen Bundesstaaten bereits eingeräumtcn Rechte erhalten. Art. 18. Die verbündeten Fürsten und freien Städte kommen überein, den Unterthanen der teutschen Bundesstaaten folgende Rechte zuzusichern: (a. Grundeigenthum ausserhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besizen, ohne des halb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten unterworfen zu sein, als dessen eigene Unter thanen. b. Die Bcfugniss: 1. des freien WegziehcnS aus einem teutschen Bundesstaat in den andern, der erweislich sie zu Un- tcrthanen annehmen will, auch 2. in Zivil- und Militärdienste desselben zu tre ten; beides jedoch nur, in sofern keine Verbindlichkeit zu Militärdiensten gegen das bisherige Vaterland im Wege stehe; und damit wegen der dcsmal vorwalten den Verschiedenheit der gesezlichen Vorschriften über Militärpflichligkeit, hierunter nicht ein ungleichartiges, für einzelne Bundesstaaten nachtbeiliges Verhältnis enrstchen möge, so wird bei der Bundesversammlung die Einführung möglichst gleichförmiger Grundsäze über diesen Gegenstand in Berathung genommen werden. v. Die Freiheit von aller Nachsteuer (jus Zelrac- tug, ^abvlla omiKratiuius), in sofern das Vermögen in einen andern teutschen Bundesstaat übergeht, und mit diesem nicht besondere Verhältnisse durch Freizü- gigkeitsverträge bestehen.) ei. Die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreiheit und die Sicher stellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen. Art. 19. Die Bundesglieder behalten sich vor, bei der ersten Zusammenkunft der Bundesver sammlung in Frankfurt wegen deS Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundesstaaten, so wie wegen der Schifffahrt, nach Anleitung der auf dem Kongresse zu Wien angenommenen Grund säze, in Berathung zu treten. H. Wiener Schlussakte (oder: Schlussakte der über Ausbildung und Befestigung des teutschen Bundes zu Wien gehaltenen Ministerialkonferenzcn) vom 8. Juni LAStt. Art. 29. Wenn in einem Bundesstaate der Fast einer Justiz-Verweigerung eintritt, und auf gesezlichen Wegen ausreichende Hülse nicht erlangt werden kann; o liegt der Bundesversammlung ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesezen jede- Landes zu beurthcilende, Beschwerden über verwei gerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlass gegeben hat, zu bewirken. Art. 54. Da nach dem Sinne des dreizehnten Ar tikels der Bundcsakte, und den darüber erfolgten sp.i- rern Erklärungen, in allen Bundesstaaten landständi- che Verfassungen Statt finden sollen; so hat die Bundesversammlung darüber zu wachen, dass diese Bestimmung in keinem Bundesstaate uner- üllt bleibe. Art. 56. Die in anerkannter Wirksamkeit desto-