Volltext Seite (XML)
As. 270. Mittwoch, de« 2« Number UD7A. Aauhener W Aachrichten. KreiMatt für den Kreig-Directions-KeM Sautzm Amtsblatt für die Gerichts und Verwaltungsbezirke Bautzen, Schirgiswalda, Königswartha, Weißenberg, Herrnhut, Ostritz, Bernstadt und Reichenau. Redacteur und Verleger: G. M. Mottst in Bautzen. Gen er al-Verordnung an sämmtliche Gefaugnitzgetstliche und Schulbehörden des Bsntzner Regiernngsbezirks, die Uuterrichtsertheilung an schulpflichtige Müder während der Hast betreffend. Das Königliche Justizministerium Hot im Einverständnisse mit dem Königlichen Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts zum Zwecke der Unterrichisertheilung an schulpflichtige Kinder bei länger andauernden Verhaftungen die nachstehend abgedruckte Verordnung erlassen, welche in der nächsten Nummer des Justizministerialblatts erscheinen wird. Indem die Gcfängnißgeistlichen und Schulbehörden des hiesigen Regierungsbezirks von dieser Einrichtung in Kenntniß gesetzt werden, erhalten dieselben zugleich Anweisung, vorkommenden Falls diesen Vorschriften nachzugehen. Bautzen, den 13. November 1872. Königliche Kreis-Direktion. - von Beust. von Döring. Verordnuag an sämmtliche Untergerichte in Strafsachen und an die bei ihnen angestellten Gefängnißgeistlichen. Wenn Schulkinder in den GeriLtsgesängnissen auf längere Zeit als auf die Dauer weniger Tage in Untersuchungs- oder Strafhaft zu halten sind, erscheint cs geboten, Vorsorge zu treffen, daß sie während dieser Zeit in irgend einer. Art mit Unterricht versehen und so vor dem sonst unvermeidlichen Zurück- gchen ihrer geistigen Entwickelung und Bildung bewahrt werden. Am Zweckmäßigsten wird dies in der Weise geschehen, daß die Gcsängnißgeistlichen für eine solche Uuterrichtsertheilung und namentlich auch für eine den Zwecken des Unterrichts entsprechende Beschäftigung unter Vernehmung und im Einverständniß mit den Gerichtsvorständen, beziehentlich auch mit den zuständigen Schulbebörden der Kinder sorgen. Es ist daher, wie andurch verordnet wird, von dem Gerichtsvorstande dem Gefängnißgeistlicben von jeder Verhaftung eines schulpflichtigen Kindes als bald Kenntniß zu geben und im beiderseitigen Einverständnisse alsdann wegen der Unterrichtung und Beschäftigung des Gefangenen in den Gefängnißlocatitäten das Erforderliche einzuleiten und zu veranstalten- Von Ertheilung einer näheren Instruction hierüber steht man bei der Verschiedenartigkeit der in Betracht kommenden Verhältnisse vorläufig in der Er wartung ab, daß es beiden Theilen gelingen werde, in jedem einzelnen Fall über die der Individualität des Gefangenen und den besonderen localen Verhältnissen angemessensten Vorkehrungen sich zu verständigen. Es versteht sich jedoch nach der Natur des Gegenstandes von selbst, daß, wie von den Geistlichen die erziehliche Seite desselben in das Auge zu fassen sein wird, so die Gcrichtsvorstände vorzugsweise zu ermessen Haden werden, ob die von jenen eröffneten Vorschläge mit den Einrichtungen der Gefängnisse und der G-sängnißdisciplin vereinbar find. Auch wird durch gegenwärtige Verordnung an den Befugnissen, welche den Unter suchungsrichtern nach Z 11 und flz. der Verordnung, die Ausführung der Revidirten Straf - Proceß - Ordnung w. betreffend, vom 12-December 1868 zustehen, nichts geändert. Sollte in einem einzelnen Falle eine Einigung nicht erzielt werden, so ist die Entscheidung des Justizministeriums einzuholen. Wenn übrigens das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts sich erboten hat, die entstehenden Kosten in Fällen, in welchen solche von den zm Bezahlung Verpflichteten nicht zu erlangen sind, auf seine Fonds zu übernehmen, so ergeht an die Gerichtsbehörden zugleich hiermit Anweisung, in derartigen Mm nach Beendigung der Sache die Acten zur Vermittelung des Weiteren Anher ciuzusinden. Mit Rücksicht endlich aus das naheliegende Interesse, welches auch die Schulbebörden daran haben müssen, von der gegen ein Schulkind Verfügten Haft, sowie vom Grunde und von der Dauer derselben rechtzeitig Kenntniß zu erhalten, werden die Gcrichtsvorstände, beziehentlich die Untersuchungsrichter weiter noch angewiesen, jedesmal der betreffenden Schulinspection, sojern nicht bekannt oder anzunehmen ist, daß diese schon Kenntniß von dem Vorgänge erhalten habe, von der erfolgten Verhaftung eines Schulkindes und dem Grunde derselben, nicht minder auch von der Zeit der Entlassung aus der Hast ungesäumt Nachricht zu geben. Dresden, den 5. October 1872- Ministerium der Justiz. Der unterzeichnete landwirthschastliche Kreisvcrcin erthcilt aus Antrag des König!- Friedensrichters Herrn Oberförster Walde zu Wuischke und des in der Ausschußversammlung vom heutigen Tage gefaßten Beschlusses dem beurlaubten Gardisten des Königl- Sächs- Gardereiter-Regiments August Pötschke aus Jenkwitz wegen seines während des bei seinem Dienstherrn, dem Gutsbesitzer und G-meindevorstand Heinrich Zwahr in Soritz am 14. October d. I. ausgebrochenen Schadeu- seuers, durch Rettung des Viehes, insbesondere der Pferde, bewiesenen braven und aufopfernden Verhaltens hierdurch diese öffentliche Belobigung, unter gleichzeitiger Zubilligung einer Gratification von Zehn Thalern für den Verlust, welchen August Pötschke durch die Preisgebung seiner fast sämmtliche» eigenen Habe bei Ausführung dieses uneigennützigen und verdienstlichen mtungswerkes erlitten hat. Bautzen, am 13. November 1872. Der landwirthschaftliche Kreisverein für das Königl. Sächs. Markgrafthum Oberlausitz. Graf zur Lippe, Vorsitzender. Schenk, Kreissecrctair. Bekannt maehnsrg. Vom 1. Januar 1873 an ist die Restauration im hiesigen Stadttheater anderweit zu verpachten. Etwaige Pachtliebhaber wilden hiermit aufgefordert, Dienstsg, den 26. November d. I., Bormittags 11 Uhr, 'N der Rathscanzlei sich einzufinden und ihre Gebote zu eröffnen. Die Auswahl unter den Licitanten, sowie der Abschluß des Pachtvertrages bleiben"Vorbehalten, und können die Pachtbedingungen vorher in der Rathscanzlei eingesehcn werden. Endlich wird noch bemerkt, daß auf etwaigen Wunsch der Beginn der Pachtung °uch bis zum 1. April oder 1. Juli 1873 binausgeschoben werden kann. Bautzen, den 16. November 1872. Der Stadtratb. Hessler. Subhastationspatent. dcm Karl August Schütze gehörige.Häuslerstelle Grundbuch-No. 69 zu Reichwaldt, enthaltend eine der Grundsteuer unterliegende Fläche von vcciar, 68 Ar, 70 sljMeter, veranlagt zur Grundsteuer mit einem Reinerträge von 7,i" Thlr. und zur Gebäudesteuer mit einem Nutzungswerthe von 6 Thlr., soll im„ "Ul 1. Februar 1873, Nachmittags 2 Uhr, n werichtstagslokale zu Creva im Wege der nothwendigen Subhastation versteigert und das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags